Mit der Mindestlohndokumentationspflichtenverordnung (MiLoDokV) vom 29.7.2015 werden die Dokumentationspflichten des Arbeitgebers gemäß §§ 16, 17 Mindestlohngesetz durch eine Modifizierung der monatlichen Entgeltschwelle eingeschränkt. Bislang wird von den Meldepflichten sowie Aufzeichnungspflichten zur Erfassung der Arbeitszeit abgesehen, wenn das verstetigte regelmäßige Monatsentgelt des Arbeitnehmers in den in § 2a SchwarzArbG genannten Branchen (u. a. Baugewerbe, Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe, Speditions-, Transport- und damit verbundenen Logistikgewerbe) brutto 2.958 Euro übersteigt. Seit 1.8.2015 entfallen die Dokumentationspflichten bereits dann, wenn das verstetigte regelmäßige Monatsentgelt brutto 2.000 Euro überschreitet und wenn der Arbeitgeber dieses Monatsentgelt für die letzten vollen zwölf Monate nachweislich gezahlt hat. Hierbei bleiben Zeiten ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt bei der Berechnung des Zeitraums von 12 Monaten unberücksichtigt (§ 1 Abs. 1 MiLoDokV).
Auch werden im Betrieb des Arbeitgebers arbeitende Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Kinder und Eltern des Arbeitgebers oder im Fall einer juristischen Person oder einer rechtsfähigen Personengesellschaft als Arbeitgeber die entsprechenden Familienangehörigen der gesellschaftsrechtlichen Organe ungeachtet des Arbeitsentgelts von den Dokumentationspflichten ausgenommen (§ 1 Abs. 2 MiLoDokV).
Der Arbeitgeber hat aber diejenigen Unterlagen im Inland in deutscher Sprache bereitzuhalten, aus denen sich die Erfüllung der Voraussetzungen für die neu geregelten Dokumentationserleichterungen in § 1 Abs.1 und 2 MiLoDokV ergibt (§ 1 Abs. 3 MiLoDokV).
Hinweis
Ob die Dokumentationspflicht im Rahmen des Mindestlohns damit praxistauglicher geworden ist, dürfte eher zweifelhaft sein. Die Modifizierung der Entgeltschwelle dürfte wegen des neu geschaffenen Nebeneinanders zweier unterschiedlicher Entgelthöhen als maßgeblicher Wert für die Dokumentationspflicht vielmehr zu neuen Abgrenzungs- und Auslegungsproblemen führen.