Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist eine GmbH, die zwei Friseursalons unterhalten hatte. Mit notariellem Vertrag vom 21.4.2009 wurden sämtliche Anteile auf Frau C. übertragen und der Sitz unter Änderung des Firmennamens in eine andere Stadt verlegt. Mit Schreiben vom 3.12.2008 teilte der ursprüngliche steuerliche Vertreter der Klägerin dem damaligen zuständigen Finanzamt mit, dass gegen den Körperschaftsteuervorauszahlungsbescheid Einspruch eingelegt werde, da die Klägerin seit Gründung Verluste erwirtschaftet habe und sie das Unternehmen Anfang des Jahres 2008 aus finanziellen Gründen verkaufen musste. Eine Kopie eines Kaufvertrages über den Verkauf eines Friseursalons in L. zum Kaufpreis von 43.500 € war dem Schreiben beigefügt.
Am 18.4.2012 ging beim Finanzamt eine Kontrollmitteilung ein, in der mitgeteilt wurde, dass die Klägerin aus dem Verkauf zweier Filialen in und mit Rechnungsdatum von jeweils vom 25.2.2008 Zahlungen i.H.v. jeweils 43.500 € erhalten hatte. Auf Anfrage des Finanzamts bei der Klägerin, in welcher Steuererklärung der Gesamterlös erklärt worden sei, teilte die Geschäftsführerin der Klägerin mit, dass sie von dem Verkauf in 2008 nichts wisse und dieser dementsprechend auch nicht berücksichtigt worden sei. Mit Gesellschaftsabtretungsvertrag vom 21.4.2009 habe sie lediglich einen "leeren GmbH-Mantel" erworben und habe weder das Firmenkonto noch den Kaufpreis für die beiden Friseursalons übertragen bekommen.
Das Finanzamt stellte Ermittlungen beim Käufer der beiden Friseursalons an. Dieser teilte mit, dass der Kaufpreis i.H.v. 87.000 € an die Klägerin bezahlt worden sei. Das Finanzamt erließ daraufhin am 10.4.2014 geänderte Steuerbescheide für 2008 und erhöhte den Steuerbilanzgewinn um 87.000 €. Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage zum Teil statt.
Die Gründe:
Das Finanzamt war hinsichtlich des Veräußerungserlöses aus der Veräußerung des Friseursalons in L. verfahrensrechtlich nicht befugt, die bestandskräftigen und nicht mehr unter Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Steuerbescheide vom 10.2.2011 zu ändern. Die Veräußerung des Friseursalons war nämlich aktenkundig, da mit Schreiben vom 3.12.2008 der damalige steuerliche Vertreter dem damals zuständigen Finanzamt, die Veräußerung mitgeteilt und eine Kopie des Kaufvertrags vom 25.2.2008 vorgelegt hatte. Da sich diese Unterlagen in der Veranlagungsakte befanden, waren sie auch dem beklagten Finanzamt bekannt. Denn bekannt i.S.v. § 173 Abs. 1 AO ist der zuständigen Dienststelle der Inhalt der dort für den betreffenden Steuerpflichtigen geführten Akten, ohne dass es auf die individuelle Kenntnis des jeweiligen Bearbeiters ankommt. Somit lag keine neue Tatsache vor. Auch eine andere Änderungsvorschrift war nicht einschlägig.
Etwas anderes gilt für den Veräußerungserlös aus der Veräußerung des Friseursalons in O. Die Veräußerung dieses Friseursalons war dem Finanzamt nicht bekannt. Aus dem Schreiben des Steuerberaters vom 3.12.2008 ging auch nicht hervor, dass die Klägerin zwei Friseursalons veräußert hatte. Insoweit lag für das Finanzamt daher eine neue Tatsache vor, die zu einer Änderungsbefugnis nach § 173 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO führte. Damit war das Finanzamt nur zu einer Erhöhung des Gewinns um 43.500 € berechtigt.
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