Mit Beschlüssen vom 29.9.2015 (Az. 2 BvR 2683/11) und vom 30.9.2015 (Az. 2 BvR 1066/10 und 2 BvR 1961/10) hat das BVerfG Verfassungsbeschwerden, mit denen die Verfassungswidrigkeit der Umsetzung dieses Systemwechsels vortragen wurden, nicht zur Entscheidung angenommen.
Mit der Neuordnung sei eine den Gleichheitssatz grundsätzlich nicht verletzende Regelung geschaffen worden. Die unterschiedslose Besteuerung der Alterseinkünfte von vormals als Arbeitnehmer und selbständig Tätigen führe nicht zu einer Ungleichbehandlung der beiden Personengruppen, da die Rentenanwartschaften in der aktiven Phase unter vergleichbaren Bedingungen aus nicht versteuertem Einkommen gebildet werden konnten. Auch die mit dem Alterseinkünftegesetz eingeführte Übergangsregelung verletzt nach Auffassung des Gerichts nicht das Gleichheitsrecht.
Hinweis
Es ist damit zu rechnen, dass das BMF den Katalog der Vorläufigkeitsvermerke (zuletzt BMF-Schreiben vom 5.11.2015) zügig anpassen wird, so dass Steuerfestsetzungen diesbezüglich künftig nicht mehr vorläufig ergehen dürften.