Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist eine GmbH, die im Jahr 2004 von Dr. H. gründete worden war. Dieser war Alleingesellschafter und Treuhänder des Geschäftsführers K. In der Folgezeit erwarb die Klägerin drei Grundstücke, die zuvor im Eigentum des K. gestanden hatten. Die von der Klägerin als Tochtergesellschaft (zu diesem Zweck) gegründete V-GmbH erwarb danach ein weiteres Grundstück, das die Klägerin als Betriebsgrundstück nutzte. Wirtschaftlich waren die vier Grundstücke demnach dem K. - als Treugeber, vermittelt über Dr. H. als sein Treuhänder und Alleingesellschafter der Klägerin, die wiederum die V-GmbH beherrschte - zuzurechnen.
Unmittelbar darauf veranlasste B. die Umschreibung der Gesellschafterliste der Klägerin; er bestellte sich zu ihrem alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer, übertrug drei Grundstücke an seine Ehefrau und den vollen Geschäftsanteil der Klägerin an der V-GmbH auf sich selbst. Auf diese Weise gelangten die vier Grundstücke - entgegen der Treuhandabrede mit K. - wirtschaftlich an B. und seine Ehefrau. Die Klägerin, K. und Dr. H. fochten dies wegen arglistiger Täuschung an. Die Klägerin machte geltend, der Beklagte habe seine notariellen Amtspflichten verletzt. Er habe entweder auf der Beurkundung der Treuhandabrede bestehen oder sich weigern müssen, den - nach Auffassung der Klägerin nichtigen - Vertrag über die Übertragung des Geschäftsanteils an der Klägerin auf B. zu beurkunden. Sie verlangte den Ersatz von Kosten, die ihr mit der Rechtsverfolgung gegen B. und dessen Ehefrau entstanden waren. Die Klage blieb allerdings in allen Instanzen erfolglos.
Die Gründe:
Es lag keine Amtspflichtverletzung des Beklagten vor.
Der Notar darf zwar nicht sehenden Auges ein nichtiges Geschäft beurkunden. Diese Amtspflicht hatte der Beklagte allerdings nicht verletzt, da der von ihm beurkundete Geschäftsanteilsübertragungsvertrag nicht - insbesondere nicht gem. § 117 Abs. 1 BGB - nichtig war. Zwar hatte die Klägerin zu Recht darauf hingewiesen, dass ein einheitliches Rechtsgeschäft i.S.d. § 139 BGB - bei einem dahingehenden Parteiwillen - auch dann vorliegen kann, wenn einzelne Rechtsgeschäfte in mehreren Urkunden niedergelegt sind, unterschiedlichen Geschäftstypen angehören und an ihnen zum Teil verschiedene Personen beteiligt sind. Der Beklagte hatte den Beteiligten allerdings erläutert, dass die Treuhandvereinbarung der notariellen Form bedürfe, woraufhin K. und B. ausdrücklich auf eine Beurkundung der Abrede verzichtet hatten.
Eine rechtliche Einheit i.S.d. § 139 BGB zwischen einem Geschäftsanteilsübertragungsvertrag und einem hiermit wirtschaftlich verknüpften Treuhandvertrag kann zu verneinen sein, wenn die Beteiligten von der erforderlichen Beurkundung des Treuhandvertrags bewusst absehen, den Geschäftsanteilsübertragungsvertrag aber gleichwohl - in Kenntnis der Formnichtigkeit des Treuhandvertrages - ordnungsgemäß beurkunden lassen. In diesem Fall berührt die Formnichtigkeit des Treuhandvertrages nicht die Wirksamkeit des Geschäftsanteilsübertragungsvertrages.
Entgegen der Meinung der Klägerin war der Beklagte auch nicht gehalten, die Beteiligten des Näheren auf die Folgen der Formnichtigkeit der Treuhandabrede hinzuweisen. Bei objektiver Betrachtung ergab sich nämlich, dass sich die Vertragsbeteiligten darüber im Klaren waren, dass eine ohne Beachtung dieser Form geschlossene Treuhandvereinbarung rechtlich unwirksam war. Hiervon durfte schließlich auch der Beklagte ausgehen.
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