deen

Aktuelles

Anforderungen an die geschäftlichen Aktivitäten am Sitz der Firma im Hinblick auf eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung

FG Köln 28.4.2014, 10 K 3803/13

In An­be­tracht der tech­ni­schen Fort­ent­wick­lung und der Ände­rung des Ge­schäfts­ge­ba­rens er­scheint die An­for­de­rung an die An­schrift in ei­ner zum Vor­steu­er­ab­zug be­rech­ti­gen­den Rech­nung, dass dort ge­schäft­li­che Ak­ti­vitäten statt­fin­den, über­holt. Die An­gabe der An­schrift hat den Zweck, den leis­ten­den Un­ter­neh­mer zu iden­ti­fi­zie­ren und soll es auch der Fi­nanz­ver­wal­tung ermögli­chen, den Un­ter­neh­mer pos­ta­li­sch zu er­rei­chen. Ist die pos­ta­li­sche Er­reich­bar­keit gewähr­leis­tet, kommt es nicht dar­auf an, wel­che Ak­ti­vitäten un­ter der Post­an­schrift er­fol­gen.

Der Sach­ver­halt:
Zwi­schen den Be­tei­lig­ten ist strei­tig, ob der Kläger aus Rech­nun­gen der Firma A (In­ha­ber B) den Vor­steu­er­ab­zug gel­tend ma­chen kann. Der Kläger be­treibt in K einen Kraft­fahr­zeug­han­del. In den Streit­jah­ren 2009-2011 kaufte er u.a. Fahr­zeuge von dem un­ter der Firma A In­ha­ber Herr B e.K. han­deln­den B (im Fol­gen­den Z). Z be­trieb seit 1977 sein Un­ter­neh­men. Er war zunächst beim Amts­ge­richt C ein­ge­tra­gen. 2006 ver­legte Z sein Un­ter­neh­men und mel­dete sein Ge­werbe bei der Stadt N an. Die Firma wurde, nach­dem die ört­li­che IHK die Zu­stel­lung von Schriftstücken an die Ge­schäfts­an­schrift des Z geprüft hatte, im Han­dels­re­gis­ter des Amts­ge­richts R ein­ge­tra­gen.

Z hatte in N Räum­lich­kei­ten an­ge­mie­tet. Wel­cher Art die­ser Räum­lich­kei­ten wa­ren, ist strei­tig. Un­strei­tig un­ter­hielt Z dort kein Au­to­haus, son­dern nur ein Büro, da er aus­schließlich im On­line­han­del seine Fahr­zeuge ver­trieb. Im Mai 2009 nahm der Kläger Kon­takt mit Z auf und kaufte im Juni 2009 erst­mals ein Fahr­zeug bei Z. Da­bei suchte er zunächst te­le­fo­ni­sch und per E-Mail ein Fahr­zeug bei Z aus, das er nach dem es in N zur Ab­ho­lung be­reit­stand, selbst dort ab­holte. Der Kläger trägt vor, er habe sich von Z des­sen Per­so­nal­aus­weis, Han­dels­re­gis­ter­aus­zug, Steu­er­num­mer und Um­satz­steuer-Iden­ti­fi­ka­ti­ons­num­mer vor­le­gen las­sen und geprüft, so­weit ihm das möglich ge­we­sen sei. Nach ei­ner ein­wand­freien Ab­ho­lung wur­den in der Folge auch Mit­ar­bei­ter ge­schickt, um Fahr­zeuge ab­zu­ho­len. Z habe stets ord­nungs­gemäße Rech­nun­gen aus­ge­stellt, die die Fahr­zeug­da­ten und alle ge­setz­li­chen An­ga­ben ent­hiel­ten.

Im Rah­men ei­ner bei dem Kläger durch­geführ­ten Um­satz­steu­er­son­derprüfung kam der Prüfung zu der Auf­fas­sung, dass Vor­steu­er­beträge aus den Ein­gangs­rech­nun­gen des Z nicht in Ab­zug ge­bracht wer­den könn­ten, da die in den Rech­nun­gen aus­ge­wie­sene An­schrift des leis­ten­den Un­ter­neh­mers tatsäch­lich nicht be­stehe. Z habe im In­land keine Be­triebsstätte. Die Ge­schäfts­adresse diene nur als Brief­kas­ten­adresse (Schein­adresse), an der le­dig­lich von Z die Post ab­ge­holt wor­den sei. Es sei dort nicht vor­han­den ge­we­sen, was auf ein Un­ter­neh­men hin­deute. Das Fi­nanz­amt folgte der Auf­fas­sung der Um­satz­steuer-Son­derprüfung und er­ließ ent­spre­chend geänderte Um­satz­steu­er­be­scheide für 2009 bis 2011.

Das FG gab der hier­ge­gen ge­rich­te­ten Klage statt. Die Re­vi­sion zum BFH wurde we­gen grundsätz­li­cher Be­deu­tung der Rechts­sa­che zu­ge­las­sen. Sie wird dort un­ter dem Az. V R 25/15 geführt.

Die Gründe:
Das Fi­nanz­amt hat die strei­ti­gen Vor­steu­er­beträge zu Un­recht nicht berück­sich­tigt.

Nach § 15 Abs. 1. S.2 UStG ist Vor­aus­set­zung, dass der Leis­tungs­empfänger eine nach den §§ 14, 14a UStG aus­ge­stellte Rech­nung be­sitzt. Eine zum Vor­steu­er­ab­zug be­rech­ti­gende Rech­nung muss nach § 14 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 UStG u.a. die vollständige An­schrift des leis­ten­den Un­ter­neh­mers ent­hal­ten. Die An­gabe muss im Zeit­punkt der Rech­nungs­be­ge­bung rich­tig sein. Die An­gabe ei­ner An­schrift, an der im Zeit­punkt der Rech­nungs­aus­stel­lung keine ge­schäft­li­che Ak­ti­vitäten statt­fin­den, soll als zu­tref­fende An­schrift für eine zum Vor­steu­er­ab­zug be­rech­ti­gende Rech­nung nicht aus­rei­chen. Je­doch kann nach den Umständen des Ein­zel­falls auch die An­gabe ei­nes "Brief­kas­ten­sit­zes" mit pos­ta­li­sche Er­reich­bar­keit als An­schrift, die die Vor­aus­set­zun­gen des § 14 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 UStG erfüllt, genügen. Wann dies der Fall ist, hat die Recht­spre­chung bis­her nicht präzi­siert.

Dem­zu­folge be­rech­ti­gen die Rech­nun­gen des Z zum Vor­steu­er­ab­zug, ob­wohl an der an­ge­ge­be­nen An­schrift keine ge­schäft­li­chen Ak­ti­vitäten statt­ge­fun­den ha­ben. Es konnte nicht fest­ge­stellt wer­den, dass un­ter der an­ge­ge­be­nen An­schrift ir­gend­wel­che ge­schäft­li­chen Ak­ti­vitäten des Z statt­ge­fun­den ha­ben. Ins­ge­samt hat die Be­weis­auf­nahme keine An­halts­punkte dafür er­bracht, dass Z je­mals in der E-Straße über einen Raum verfügte, der für Büroar­bei­ten ge­eig­net war. Noch we­ni­ger ha­ben sich An­halts­punkte dafür er­ge­ben, dass Z dort ir­gend­wel­che ge­schäft­li­chen Ak­ti­vitäten ausgeübt hätte.

In An­be­tracht der tech­ni­schen Fort­ent­wick­lung und der Ände­rung von Ge­schäfts­ge­ba­ren er­scheint die An­for­de­rung an die An­schrift, dass dort ge­schäft­li­che Ak­ti­vitäten statt­fin­den, über­holt. Der BFH gibt für die­ses Kri­te­rium auch keine Begründung. Die neue­ren Ent­schei­dun­gen ver­wei­sen le­dig­lich auf den BFH-Be­schluss vom 14.3.2000 (V B 187/99). Die An­gabe der An­schrift auf der Rech­nung hat den Zweck, den leis­ten­den Un­ter­neh­mer ein­deu­tig zu iden­ti­fi­zie­ren und soll es u.a. auch der Fi­nanz­ver­wal­tung ermögli­chen, den Un­ter­neh­mer pos­ta­li­sch zu er­rei­chen. Ist die pos­ta­li­sche Er­reich­bar­keit (z.B. um Schrei­ben zu über­sen­den bzw. Schriftstücke zu­zu­stel­len) gewähr­leis­tet, kommt es nicht dar­auf an, wel­che Ak­ti­vitäten un­ter der Post­an­schrift er­fol­gen.

Das Kri­te­rium der "ge­schäft­li­chen Ak­ti­vitäten" ist im Übri­gen viel zu un­be­stimmt: Müssen dort Kun­den emp­fan­gen wer­den? Muss der leis­tende Un­ter­neh­mer sich dort re­gelmäßig (wie lange) auf­hal­ten? Muss er wirk­lich im Büro ge­schäft­lich tätig wer­den oder reicht es aus, wenn er dort Zei­tung liest und an­sons­ten von un­ter­wegs mit Handy und Lap­top tätig wird? Wer soll überprüfen, in wel­chem (nicht be­stimm­ten) Um­fang un­ter der An­schrift ge­schäft­li­che Ak­ti­vitäten statt­fin­den? Nach all­dem war die Re­vi­sion we­gen grundsätz­li­cher Be­deu­tung der Frage zu­zu­las­sen, un­ter wel­chen Vor­aus­set­zun­gen Rech­nun­gen mit ei­ner An­schrift, un­ter der keine ge­schäft­li­chen, zu­min­dest keine büromäßigen, Ak­ti­vitäten statt­fin­den, zum Vor­steu­er­ab­zug be­rech­ti­gen.

Link­hin­weis:

nach oben