Der Sachverhalt:
Die Familienkasse hatte mit Bescheid vom 26.3.2015 die Kindergeldfestsetzung für die im Mai 1992 geborene Tochter des Antragstellers für die Zeit von Januar 2012 bis September 2014 gem. § 70 Abs. 2 EStG aufgehoben das danach zu viel gezahlte Kindergeld zurückgefordert. Der Bescheid wurde dem Antragsteller am 30.3.2015 persönlich übergeben. Enthielt folgende Rechtsbehelfsbelehrung:
Die Frist der Einlegung eines Einspruchs beträgt einen Monat. Sie beginnt mit Ablauf des Tages, an dem Ihnen der Bescheid bekannt gegeben worden ist. Bei Zusendung durch einfachen Brief oder Zustellung mittels Einschreiben durch Übergabe gilt die Bekanntgabe mit dem dritten Tag nach Aufgabe zur Post als bewirkt, es sei denn, dass der Bescheid zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Bei Zustellung durch Zustellungsurkunde oder durch Einschreiben mit Rückschein oder gegen Empfangsbekenntnis ist der Tag der Bekanntgabe der Tag der Zustellung."
Mit Schreiben vom 19.5.2015 erklärte der Antragsteller u.a., er habe den Bescheid nicht erhalten. Die Familienkasse wertete die Eingabe des Antragstellers als Einspruch. Sie teilte dem Antragsteller mit, dass der Einspruch verspätet eingelegt, mithin unzulässig sei und Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht vorlägen. Mit Verfügung vom 25.6.2015 lehnte die Familienkasse die mit Schreiben des Prozessbevollmächtigten vom 23.6.2015 beantragte Aussetzung der Vollziehung (AdV) ab. Daraufhin beantragte der Antragsteller am 20.7.2015 beim FG, die Vollziehung auszusetzen und legte am 22.7.2015 bei der Familienkasse Einspruch gegen den Ablehnungsbescheid vom 25.6.2015 ein, über den noch nicht entschieden ist.
Das FG wies den Antrag auf AdV als unbegründet zurück. Die im Bescheid vom 26.3.2015 von der Familienkasse verwendete Rechtsbehelfsbelehrung sei entgegen der Ansicht des Antragstellers nicht unrichtig. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Antragstellers blieb vor dem BFH erfolglos.
Gründe:
Bei der im Verfahren auf AdV gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage war die Rechtmäßigkeit des streitgegenständlichen die Kindergeldfestsetzung aufhebenden Bescheids vom 26.3.2015 nicht ernstlich zweifelhaft.
Der Antragsteller hatte die einmonatige Einspruchsfrist i.S.v. § 355 Abs. 1 S. 1 AO nicht gewahrt. Der Bescheid vom 26.3.2015 war ausweislich der Zustellungsurkunde dem Antragsteller am 30.3.2015 persönlich übergeben und damit am selben Tag wirksam bekannt gegeben. Der hiergegen am 19.5.2015, mithin nach Ablauf der nach § 108 Abs. 1 AO i.V.m. §§ 187 bis 193 BGB 30.4.2015 endenden Einspruchsfrist, bei der Familienkasse eingegangene Einspruch des Antragstellers war somit verfristet.
Die Einspruchsfrist war auch nicht gem. § 356 Abs. 2 S. 1 AO auf ein Jahr verlängert worden, weil sie unrichtig war. Unrichtig i.S.v. § 356 Abs. 2 S. 1 AO ist eine Belehrung erst dann, wenn sie in wesentlichen Aussagen unzutreffend oder derart unvollständig oder missverständlich gefasst ist, dass hierdurch bei objektiver Betrachtung die Möglichkeit zur Fristwahrung gefährdet erscheint. Eine Rechtsbehelfsbelehrung, die den Wortlaut des § 357 Abs. 1 S. 1 AO wiedergibt und verständlich über allgemeine Merkmale des Fristbeginns sowie Fristdauer informiert, ist ordnungsgemäß
Eine Rechtsbehelfsbelehrung in einem Bescheid wie im vorliegenden Fall, wonach der Bescheid mit dem Einspruch angefochten werden kann, wird nicht dadurch unrichtig i.S.v. § 356 Abs. 2 S. 1 AO, wenn es anschließend weiter heißt: "Ein Einspruch ist jedoch ausgeschlossen, soweit dieser Bescheid einen Verwaltungsakt ändert oder ersetzt, gegen den ein zulässiger Einspruch oder (nach einem zulässigen Einspruch) eine zulässige Klage, Revision oder Nichtzulassungsbeschwerde anhängig ist. In diesem Fall wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Rechtsbehelfsverfahrens".
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