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Rechtsberatung

Angabe von Anschrift und Identität des Gewerbetreibenden in einer Print-Werbeanzeige?

EuGH 30.3.2017, C-146/16

Der EuGH hat sich vor­lie­gend mit der Frage be­fasst, ob bei ei­ner An­zeige in einem Print­me­dium, die für Wa­ren wirbt, die über eine On­line-Ver­kaufs­platt­form an­ge­bo­ten wer­den, die An­ga­ben zu An­schrift und Iden­tität der Verkäufer be­reits in die­ser An­zeige selbst ent­hal­ten sein müssen. Es ist Sa­che des na­tio­na­len Ge­richts, in je­dem Ein­zel­fall zu prüfen, ob es auf­grund räum­li­cher Be­schränkun­gen in dem Wer­be­text ge­recht­fer­tigt ist, An­ga­ben zum An­bie­ter nur auf der On­line-Ver­kaufs­platt­form zur Verfügung zu stel­len, und ggf., ob die er­for­der­li­chen An­ga­ben zu der On­line-Ver­kaufs­platt­form ein­fach und schnell mit­ge­teilt wer­den.

Der Sach­ver­halt:
Die be­klagte DHL Pa­ket GmbH be­treibt die On­line-Ver­kaufs­platt­form "Mein­Pa­ket.de", auf der ge­werb­li­che Verkäufer Wa­ren zum Ver­kauf an­bie­ten. Durch die Verkäufe kommt kein Ver­trag zwi­schen DHL Pa­ket und den Käufern zu­stande. Dem kla­gen­den Ver­band So­zia­ler Wett­be­werb e. V. (VSW) gehören u.a. An­bie­ter von Elek­tro- und Elek­tro­nik­ar­ti­keln so­wie Ver­sandhänd­ler an, die Wa­ren al­ler Art an­bie­ten.

Im De­zem­ber 2012 veröff­ent­lichte DHL Pa­ket eine An­zeige in ei­ner Zei­tung. Darin wur­den fünf ver­schie­dene Pro­dukte zum Er­werb über die Ver­kaufs­platt­form von DHL Pa­ket an­ge­bo­ten. Der hier­von an­ge­spro­chene Le­ser wurde auf­ge­for­dert, sich auf die Platt­form zu be­ge­ben und dort den in der An­zeige ge­nann­ten Pro­dukt­code ein­zu­ge­ben. Er ge­langte dann zu ei­ner Web­site für das be­tref­fende Pro­dukt, auf der an­ge­zeigt wurde, wer der ge­werb­li­che Verkäufer die­ses Pro­dukts war.

In der Ru­brik "An­bie­ter­in­for­ma­tio­nen" konnte der Le­ser Firma und An­schrift des Ver­trags­part­ners er­fah­ren. Außer­dem hieß es in der An­zeige, dass die Platt­form den In­ter­es­sen­ten Zu­gang zu mehr als fünf Mil­lio­nen Pro­duk­ten und über 2.500 Händ­lern biete. Der VSW nimmt DHL Pa­ket auf Un­ter­las­sung der Veröff­ent­li­chung die­ser Wer­bung in An­spruch. DHL Pa­ket genüge nicht ih­rer Ver­pflich­tung, Iden­tität und An­schrift der ihre Ver­kaufs­platt­form nut­zen­den An­bie­ter an­zu­ge­ben.

Das LG gab der Klage statt; das OLG wies sie ab. Die vom VSW ein­ge­legte Re­vi­sion ist beim BGH anhängig. Die­ser setzte das Ver­fah­ren aus und legte dem EuGH Fra­gen zur Vor­ab­ent­schei­dung vor. Nach Auf­fas­sung des BGH hängt die Ent­schei­dung des Rechts­streits da­von ab, ob die An­ga­ben nach Art. 7 Abs. 4 Buchst. b der Richt­li­nie 2005/29/EG über un­lau­tere Ge­schäfts­prak­ti­ken von Un­ter­neh­men ge­genüber Ver­brau­chern zu An­schrift und Iden­tität des Ge­wer­be­trei­ben­den schon in der Wer­bung für kon­krete Pro­dukte in einem Print­me­dium ge­macht wer­den müssen, wenn die Ver­brau­cher diese Pro­dukte nur über eine in der Wer­bung an­ge­ge­bene Web­site des wer­ben­den Un­ter­neh­mens er­wer­ben können und wenn sie die In­for­ma­tio­nen auf ein­fa­che Weise auf die­ser oder über diese Web­site er­hal­ten können.

Die Gründe:
Art. 7 Abs. 4 der Richt­li­nie 2005/29/EG ist da­hin aus­zu­le­gen, dass eine Wer­be­an­zeige wie die im Aus­gangs­ver­fah­ren in Rede ste­hende, die un­ter den Be­griff "Auf­for­de­rung zum Kauf" im Sinne die­ser Richt­li­nie fällt, die in die­ser Vor­schrift vor­ge­se­hene In­for­ma­ti­ons­pflicht erfüllen kann.

Wenn in einem Print­me­dium für eine On­line-Ver­kaufs­platt­form ge­wor­ben wird und ins­be­son­dere wenn darin eine große An­zahl von Kaufmöglich­kei­ten bei ver­schie­de­nen Ge­wer­be­trei­ben­den an­ge­bo­ten wird, können räum­li­che Be­schränkun­gen i.S.v. Art. 7 Abs. 3 der Richt­li­nie be­ste­hen. Die in Art. 7 Abs. 4 Buchst. b der Richt­li­nie ge­nann­ten An­ga­ben zu An­schrift und Iden­tität des Ge­wer­be­trei­ben­den müssen zwar grundsätz­lich in der Auf­for­de­rung zum Kauf ge­macht wer­den; dies muss aber nicht zwin­gend ge­sche­hen, wenn durch das für die Ge­schäfts­pra­xis ver­wen­dete Kom­mu­ni­ka­ti­ons­me­dium räum­li­che Be­schränkun­gen auf­er­legt wer­den, so­fern die Ver­brau­cher, die die be­wor­be­nen Pro­dukte über die in der Wer­be­an­zeige ge­nannte Web­site des dafür wer­ben­den Un­ter­neh­mens kau­fen können, diese In­for­ma­tio­nen auf ein­fa­che Weise auf die­ser oder über diese Web­site er­hal­ten können.

Es ist Sa­che des na­tio­na­len Ge­richts, in je­dem Ein­zel­fall un­ter Berück­sich­ti­gung der Umstände der Auf­for­de­rung zum Kauf und des ver­wen­de­ten Kom­mu­ni­ka­ti­ons­me­di­ums zu be­ur­tei­len, ob diese Be­din­gung erfüllt ist. Schließlich ist fest­zu­stel­len, dass die Ver­pflich­tung, die in Art. 7 Abs. 4 Buchst. b der Richt­li­nie ge­nann­ten An­ga­ben in ei­ner Auf­for­de­rung zum Kauf zu ma­chen, nicht da­von abhängt, ob der An­bie­ter der be­trof­fe­nen Pro­dukte oder ein Drit­ter Ver­fas­ser die­ser Auf­for­de­rung ist. Wenn in einem Druck­me­dium für Pro­dukte ver­schie­de­ner An­bie­ter ge­wor­ben wird, blei­ben folg­lich die nach die­ser Vor­schrift er­for­der­li­chen An­ga­ben wei­ter­hin not­wen­dig. Es ist Sa­che des vor­le­gen­den Ge­richts, in je­dem Ein­zel­fall zu prüfen, ob es auf­grund räum­li­cher Be­schränkun­gen in dem Wer­be­text ge­recht­fer­tigt ist, An­ga­ben zum An­bie­ter nur auf der On­line-Ver­kaufs­platt­form zur Verfügung zu stel­len, und ob die in Art. 7 Abs. 4 Buchst. b der Richt­li­nie ge­nann­ten An­ga­ben zu der On­line-Ver­kaufs­platt­form ein­fach und schnell mit­ge­teilt wer­den.

Link­hin­weis:

Für den auf den Web­sei­ten des EuGH veröff­ent­lich­ten Voll­text der Ent­schei­dung kli­cken Sie bitte hier.

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