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Angemessenheit der Gegenleistung im Rahmen eines Aktien-Übernahmeangebots

OLG Frankfurt a.M. 19.1.2016, 5 U 2/15

Gem. § 31 Abs. 1 S. 1 WpÜG hat der Bie­ter den Ak­tionären der Ziel­ge­sell­schaft eine an­ge­mes­sene Ge­gen­leis­tung an­zu­bie­ten. Ist die Ge­gen­leis­tung nicht an­ge­mes­sen, steht den Ak­tionären, die das An­ge­bot an­ge­nom­men ha­ben, ge­genüber dem Bie­ter ein An­spruch auf Zah­lung des Dif­fe­renz­be­trags zwi­schen der an­ge­bo­te­nen und der an­ge­mes­se­nen Ge­gen­leis­tung zu.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläger wa­ren Ak­tionäre der X-AG. De­ren Über­nahme hatte die Be­klagte seit 2013 ge­plant. Hier­bei strebte sie eine Be­tei­li­gung von min­des­tens 75% an, um nach der Über­nahme si­cher einen Be­herr­schungs­ver­trag mit der X-AG schließen zu können. Dafür mus­ste die Be­klagte in großem Um­fang Wan­del­an­lei­hen kau­fen. Diese gewähr­ten ihr ein Recht zur Wand­lung in Ak­tien der X-AG und wa­ren von die­ser ga­ran­tiert. Sie soll­ten 2014 ("An­lei­hen 2014") bzw. 2018 ("An­lei­hen 2018") fällig wer­den und ent­hiel­ten eine Klau­sel, wo­nach der In­ha­ber im Fall ei­nes Kon­troll­wech­sels am oder vor dem Kon­troll­stich­tag die Wand­lung zu einem an­ge­pass­ten Wand­lungs­preis ver­lan­gen konnte.

Am 23.1. 2014 kam zwi­schen der Be­klag­ten und der Großak­tionärin der X-AG, der Y-GmbH, ein Ak­ti­en­kauf­ver­trag zu­stande, in dem sich die Be­klagte zur Zah­lung von 23,50 € pro Ak­tie ver­pflich­tete. Am glei­chen Tag schloss die Be­klagte mit dem In­ha­ber ei­nes großen Teils der Wan­del­an­lei­hen, dem Fi­nanz­in­ves­tor Z., einen Kauf­ver­trag über 4.840 "An­lei­hen 2014" und wei­te­ren 2.180 "An­lei­hen 2018". Da­nach be­trug der Kauf­preis ei­ner Ak­tie hin­sicht­lich der "An­lei­hen 2014" 30,943 € und hin­sicht­lich der "An­lei­hen 2018" 30,951 €. Die An­lei­hen wa­ren spätes­tens am 24.1.2014 zum an­ge­pass­ten Wand­lungs­preis wan­del­bar, weil die Y-GmbH zu­vor ihre Be­tei­li­gung auf­ge­stockt hatte, dies am 24.1.2014 veröff­ent­lichte und je­den­falls da­durch ein Kon­troll­wech­sel i.S.d. An­lei­he­be­din­gun­gen ein­trat.

Am 27.1.2014 wur­den die "An­lei­hen 2018" über­tra­gen. Einen Tag später übte die Be­klagte die Wand­lungs­rechte zu einem Wand­lungs­preis von 19,05 € aus. An­fang Fe­bruar er­warb sie 11.443.569 (von ins­ge­samt 170.100.000) Ak­tien der X AG. Die Über­tra­gung der "An­lei­hen 2014" er­folgte am 6.2.2014. Mitte Fe­bruar übte die Be­klagte die Wand­lungs­rechte aus die­sen An­lei­hen zu einem Wand­lungs­preis von 21,66 € aus und er­hielt 11.172.668 Ak­tien der X-AG. Bis zur Ab­gabe des Über­nah­me­an­ge­bots er­war­ben die Be­klagte und eine Schwes­ter­ge­sell­schaft zu­sam­men wei­tere 519 Wan­del­an­lei­hen, von de­nen sie 442 in 1.429.076 Ak­tien der X-AG um­tausch­ten.

Nach Prüfung und Ge­stat­tung der An­ge­bots­un­ter­la­gen durch die Ba­Fin gab die Be­klagte am 28.2.2014 ein auf den Er­werb sämt­li­cher Ak­tien der X-AG ge­rich­te­tes öff­ent­li­ches Über­nah­me­an­ge­bot zum Preis von 23,50 € je Ak­tie ab. Die Vor­er­werbe der Wan­del­an­lei­hen und die hierfür ge­zahl­ten Preise hatte die Be­klagte ge­genüber der Ba­Fin of­fen­ge­legt. Auf das An­ge­bot lie­fer­ten der Kläger zu 1) 9.256 Ak­tien ein, der Kläger zu 2) 13.294 Ak­tien, der Kläger zu 3) 4.071 Ak­tien und der Kläger zu 4) 8.379 Ak­tien. Die Kläger wa­ren der An­sicht, dass der Preis von 23,50 € je Ak­tie keine an­ge­mes­sene Ge­gen­leis­tung i.S.v. § 31 Abs. 1 WpÜG i.V.m. § 4 WpÜG-AngVO sei. Aus § 31 Abs. 6 WpÜG folge, dass bei der Be­rech­nung des Min­dest­prei­ses der für die Wan­del­an­lei­hen ge­zahlte Kauf­preis berück­sich­tigt wer­den müsse. Der an­ge­bo­tene Preis hätte da­her min­des­tens 30,95 € je Ak­tie be­tra­gen müssen, wes­halb den Klägern ein Dif­fe­renz­be­trag von 7,45 € je ein­ge­reich­ter Ak­tie zu­stehe.

Das LG wies die Klage ab. Auf die Be­ru­fung der Kläger hob das OLG die Ent­schei­dung auf und gab der Klage ganz über­wie­gend statt.

Die Gründe:
Den Klägern ste­hen gem. § 31 Abs. 1, 6 S. 1 WpÜG i.V.m. § 4 WpÜG-AngVO die gel­tend ge­mach­ten Erhöhungs­an­sprüche zu. Die Zins­an­sprüche ha­ben ihre Grund­lage in §§ 286 Abs. 1 S. 2, 288 Abs. 1 BGB. Der erhöhte Zins­satz gem. § 288 Abs. 2 BGB ist nicht ge­schul­det, da die an­ge­mes­sene Ge­gen­leis­tung i.S.v. § 31 Abs. 1 WpÜG keine Ent­gelt­for­de­rung für eine von den Klägern er­brachte Leis­tung dar­stellt.

Gem. § 31 Abs. 1 S. 1 WpÜG hat der Bie­ter den Ak­tionären der Ziel­ge­sell­schaft eine an­ge­mes­sene Ge­gen­leis­tung an­zu­bie­ten. Ist die Ge­gen­leis­tung nicht an­ge­mes­sen, steht den Ak­tionären, die das An­ge­bot an­ge­nom­men ha­ben, ge­genüber dem Bie­ter ein An­spruch auf Zah­lung des Dif­fe­renz­be­trags zwi­schen der an­ge­bo­te­nen und der an­ge­mes­se­nen Ge­gen­leis­tung zu. Der Zah­lungs­an­spruch folgt un­mit­tel­bar aus § 31 Abs. 1 S. 1 WpÜG i.V.m. §§ 3 ff. WpÜG-AngVO. Diese Vor­aus­set­zung war hier erfüllt, denn die von der Be­klag­ten an­ge­bo­tene und ge­zahlte Ge­gen­leis­tung von 23,50 € war nicht an­ge­mes­sen i.S.v. § 31 Abs. 1 WpÜG i.V.m. §§ 4, 5 WpÜG-AngVO. Maßgeb­lich war der höchste für den Er­werb der Wan­del­an­lei­hen (be­zo­gen auf eine Ak­tie) ge­zahlte Be­trag von 30,95 €, da diese von der Be­klag­ten in­ner­halb der Frist des § 31 Abs. 3 WpÜG er­wor­ben und ge­wan­delt wor­den wa­ren.

Al­ler­dings ist eine strenge Gleich­set­zung des "Grun­des" i.S.v. § 31 Abs. 6 S. 1 WpÜG mit der "causa" des ding­li­chen Rechts­er­werbs nicht zwin­gend. Viel­mehr kommt ebenso in Be­tracht, die­sen in dem wei­te­ren Sinne zu ver­ste­hen, dass mit ihm alle Verträge er­fasst wer­den sol­len, wel­che die Grund­lage für den späte­ren ding­li­chen Er­werb der Ak­tien bil­den. Eben­falls un­er­gie­big ist im Er­geb­nis die sys­te­ma­ti­sche Aus­le­gung der Vor­schrift. In­so­fern fällt § 31 Abs. 6 S. 2 WpÜG ins Auge. § 31 Abs. 6 S. 1 WpÜG stellt dem Er­werb i.S.d. §§ 31 Abs. 3 bis 5 WpÜG, 4 S. 1 WpÜG-AngVO Ver­ein­ba­run­gen gleich, auf Grund de­rer die Übe­reig­nung von Ak­tien ver­langt wer­den kann. Ent­schei­dende Be­deu­tung für die Aus­le­gung ka­men da­her dem Sinn und Zweck der Re­ge­lung des § 31 Abs. 6 S. 1 WpÜG zu. Diese spra­chen im vor­lie­gen­den Fall für seine An­wen­dung.

Für die Höhe des An­spruchs der Kläger aus §§ 31 Abs. 6 S. 1 WpÜG, 4 WpÜG-AngVO war der gel­tend ge­machte Be­trag von 30,95 € zu­grunde zu le­gen, so­dass die Kläger je Ak­tie einen zusätz­li­chen Aus­gleich von 7,45 € ver­lan­gen konn­ten. Dass die Wan­del­an­lei­hen i.E. zum Er­werb von Ak­tien ohne Ge­winn­be­zugs­recht für das Jahr 2013 be­rech­tig­ten, die von den Klägern im Zuge der Über­nahme ver­kauf­ten Ak­tien hin­ge­gen ge­winn­be­zugs­be­rech­tigt wa­ren, ver­mochte kei­nen Ab­schlag zu recht­fer­ti­gen. Zwar dif­fe­ren­ziert § 3 S. 3 WpÜG-AngVO nach der Ak­ti­en­gat­tung: Der vom Bie­ter für den Vor­er­werb von stimm­rechts­ver­mit­teln­den Ak­tien ge­zahlte Preis ent­spricht z.B. nicht dem Preis, den er den In­ha­bern von stimm­rechts­lo­sen Ak­tien min­des­tens an­bie­ten muss. Die von den Klägern hin­ge­ge­be­nen Ak­tien wa­ren je­doch mehr wert, als die von der Be­klag­ten auf Grund der Wan­del­an­leihe er­wor­be­nen. Die an­ge­mes­sene Ge­gen­leis­tung gem. § 31 Abs. 1 WpÜG mus­ste da­her we­nigs­tens den - gel­tend ge­mach­ten - Preis des ge­ring­wer­ti­ge­ren Vor­er­werbs er­rei­chen.

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