Der Sachverhalt:
Der Gesellschafter der klagenden GmbH war zugleich deren Geschäftsführer. Die Klägerin hatte ihm ein festes monatliches Ruhegehalt von 6.000 DM ab Vollendung des 65. Lebensjahres zugesichert. In seinem letzten aktiven Jahr als Angestellter arbeitete der Geschäftsführer nur noch in Teilzeit. Dadurch reduzierte sich sein monatliches Gehalt um ein Drittel.
Das FG gab der Klage statt. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die Revision zum BFH wurde zugelassen, da das FG mit seiner Entscheidung von der Rechtsprechung des BFH abweicht
Die Gründe:
Das Finanzamt durfte die von der Klägerin gebildete Rückstellung für die Pensionsverpflichtung gegenüber dem Geschäftsführer in den Streitjahren nicht unter dem Gesichtspunkt der "Überversorgung" teilweise gewinnerhöhend auflösen. Die Zusage der Pension stellte in den Streitjahren 2005 und 2006 (Anwartschaftsphase) auch keine verdeckte Gewinnausschüttung dar. Die Pensionsleistungen der Streitjahre 2006 und 2007 (Leistungsphase) waren zudem nicht anteilig als verdeckte Gewinnausschüttungen anzusehen.
§ 6a Abs. 3 S. 2 Nr. 1 S. 4 EStG sieht vor, dass Werterhöhungen oder Verminderungen der Pensionsleistungen nach dem Schluss des Wirtschaftsjahres, die hinsichtlich des Zeitpunktes ihres Wirksamwerdens oder ihres Umfanges ungewiss sind, bei der Berechnung des Barwertes der künftigen Pensionsleistungen und der Jahresbeträge erst zu berücksichtigen sind, wenn sie eingetreten sind. Der Senat ist der Ansicht, dass der zur Entscheidung stehende Fall schon nicht vom Gesetzeswortlaut erfasst ist, weil dem früheren Geschäftsführer eine unabänderliche Versorgungszusage erteilt worden ist, so dass eine Ungewissheit im Gesetzessinne nicht vorliegt.
Der Senat hat - ungeachtet des nicht extensiv auslegbaren Wortlauts von § 6a Abs. 3 S. 2 S. 4 EStG - zudem erhebliche Bedenken an der Überversorgungsrechtsprechung des BFH, die bei einer Überversorgung im oben beschriebenen Sinne immer zu einer Kürzung der Pensionsrückstellung führt. Diese orientiert sich an unzutreffenden Prämissen. Die Berechnungsweise nutzt zudem unklare Parameter, die - ausgehend vom Zweck der Rechtsprechung - zu nicht nachvollziehbaren Ergebnissen führen. Die Rechtsprechung des BFH führt bei Inanspruchnahme von Altersteilzeit - wie im Streitfall - zu einer vermeintlichen Überversorgung des Zusageempfängers.
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