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Angemessenheit einer Pensionszusage

FG Berlin-Brandenburg 2.12.2014, 6 K 6045/12

Er­teilt ein bi­lanz­pflich­ti­ges Un­ter­neh­men einem An­ge­stell­ten eine Ver­sor­gungs­zu­sage, die un­ter An­rech­nung sons­ti­ger Ren­ten­an­sprüche mehr als 75 Pro­zent der letz­ten Ak­tiv­bezüge beträgt (sog. Über­ver­sor­gung), kann es die ent­spre­chen­den Rück­stel­lun­gen in vol­ler Höhe in seine Bi­lanz ein­stel­len. Das FG wen­det sich da­mit ge­gen die Recht­spre­chung des BFH, die bei ei­ner Über­ver­sor­gung im oben be­schrie­be­nen Sinne im­mer zu ei­ner Kürzung der Pen­si­onsrück­stel­lung führt.

Der Sach­ver­halt:
Der Ge­sell­schaf­ter der kla­gen­den GmbH war zu­gleich de­ren Ge­schäftsführer. Die Kläge­rin hatte ihm ein fes­tes mo­nat­li­ches Ru­he­ge­halt von 6.000 DM ab Voll­en­dung des 65. Le­bens­jah­res zu­ge­si­chert. In sei­nem letz­ten ak­ti­ven Jahr als An­ge­stell­ter ar­bei­tete der Ge­schäftsführer nur noch in Teil­zeit. Da­durch re­du­zierte sich sein mo­nat­li­ches Ge­halt um ein Drit­tel.

Bei Aus­schei­den aus dem An­ge­stell­ten­verhält­nis stan­den ihm ne­ben der be­trieb­li­chen Ver­sor­gung noch An­sprüche aus der ge­setz­li­chen Ren­ten­ver­si­che­rung und ei­ner von der GmbH ab­ge­schlos­se­nen Di­rekt­ver­si­che­rung zu. Die Kläge­rin stellte in den Streit­jah­ren in sei­nen Bi­lan­zen Rück­stel­lun­gen ein, die die Ver­sor­gungs­zah­lun­gen in vol­ler Höhe berück­sich­tig­ten. Dem folgte das Fi­nanz­amt nicht.

Das FG gab der Klage statt. Das Ur­teil ist nicht rechtskräftig. Die Re­vi­sion zum BFH wurde zu­ge­las­sen, da das FG mit sei­ner Ent­schei­dung von der Recht­spre­chung des BFH ab­weicht

Die Gründe:
Das Fi­nanz­amt durfte die von der Kläge­rin ge­bil­dete Rück­stel­lung für die Pen­si­ons­ver­pflich­tung ge­genüber dem Ge­schäftsführer in den Streit­jah­ren nicht un­ter dem Ge­sichts­punkt der "Über­ver­sor­gung" teil­weise ge­win­nerhöhend auflösen. Die Zu­sage der Pen­sion stellte in den Streit­jah­ren 2005 und 2006 (An­wart­schafts­phase) auch keine ver­deckte Ge­winn­aus­schüttung dar. Die Pen­si­ons­leis­tun­gen der Streit­jahre 2006 und 2007 (Leis­tungs­phase) wa­ren zu­dem nicht an­tei­lig als ver­deckte Ge­winn­aus­schüttun­gen an­zu­se­hen.

§ 6a Abs. 3 S. 2 Nr. 1 S. 4 EStG sieht vor, dass Wert­erhöhun­gen oder Ver­min­de­run­gen der Pen­si­ons­leis­tun­gen nach dem Schluss des Wirt­schafts­jah­res, die hin­sicht­lich des Zeit­punk­tes ih­res Wirk­sam­wer­dens oder ih­res Um­fan­ges un­ge­wiss sind, bei der Be­rech­nung des Bar­wer­tes der künf­ti­gen Pen­si­ons­leis­tun­gen und der Jah­res­beträge erst zu berück­sich­ti­gen sind, wenn sie ein­ge­tre­ten sind. Der Se­nat ist der An­sicht, dass der zur Ent­schei­dung ste­hende Fall schon nicht vom Ge­set­zes­wort­laut er­fasst ist, weil dem früheren Ge­schäftsführer eine unabänder­li­che Ver­sor­gungs­zu­sage er­teilt wor­den ist, so dass eine Un­ge­wiss­heit im Ge­set­zes­sinne nicht vor­liegt.

Der Se­nat hat - un­ge­ach­tet des nicht ex­ten­siv aus­leg­ba­ren Wort­lauts von § 6a Abs. 3 S. 2 S. 4 EStG - zu­dem er­heb­li­che Be­den­ken an der Über­ver­sor­gungs­recht­spre­chung des BFH, die bei ei­ner Über­ver­sor­gung im oben be­schrie­be­nen Sinne im­mer zu ei­ner Kürzung der Pen­si­onsrück­stel­lung führt. Diese ori­en­tiert sich an un­zu­tref­fen­den Prämis­sen. Die Be­rech­nungs­weise nutzt zu­dem un­klare Pa­ra­me­ter, die - aus­ge­hend vom Zweck der Recht­spre­chung - zu nicht nach­voll­zieh­ba­ren Er­geb­nis­sen führen. Die Recht­spre­chung des BFH führt bei In­an­spruch­nahme von Al­ters­teil­zeit - wie im Streit­fall - zu ei­ner ver­meint­li­chen Über­ver­sor­gung des Zu­sa­ge­empfängers.

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