Der Sachverhalt:
Der Kläger nimmt den Beklagten unter dem Vorwurf fehlerhafter Anlageberatung auf Schadensersatz in Anspruch. Auf dessen Empfehlung zeichnete der Kläger im November 2003 eine Beteiligung über 150.000 € zzgl. 9.000 € Agio als atypisch stiller Gesellschafter an der (damaligen) A-AG & Co. KG (jetzt: A-GmbH & Co. KG), einem geschlossenen Fonds. Nach der Beschreibung im Prospekt sollte das Kapital der Anleger in ein ganzheitliches Mobilitätskonzept, bestehend aus Full-Service-Leasing, der Vermietung von Automobilen sowie zusätzlichen daran angebundenen Dienstleistungen und Leasinggeschäften aller Art investiert werden.
Das LG wies die Klage ab. Das OLG gab der Klage teilweise statt - wegen eines Mitverschuldens des Klägers jedoch nur i.H.v. 50 Prozent. Auf die Revision des Klägers hob der BGH das Berufungsurteil auf und gab der Klage vollumfänglich statt.
Die Gründe:
Die Auffassung des OLG, dem Kläger sei ein Mitverschulden anzulasten, begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Das OLG hat bei seiner Würdigung die Anforderungen an ein auf Seiten des Anlageinteressenten anzurechnendes Mitverschulden bei Zeichnung einer Anlage verkannt. Danach muss sich der Kläger auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen ein mitwirkendes Verschulden nicht entgegenhalten lassen.
Ein Verschulden i.S.d. § 254 BGB liegt laut BGH-Rechtsprechung dann vor, wenn der Geschädigte diejenige Sorgfalt außer Acht lässt, die nach Lage der Sache erforderlich erscheint, um sich selbst vor Schaden zu bewahren. Allerdings verdient das Vertrauen desjenigen, der sich von einem anderen, der für sich Sachkunde in Anspruch nimmt, beraten lässt, besonderen Schutz.
Deshalb kommt im Falle eines Schadensersatzanspruchs wegen der (vorsätzlichen oder fahrlässigen) Verletzung von Aufklärungs- und Beratungspflichten der Einwand des Mitverschuldens nur unter besonderen Umständen zum Tragen, weil sich der Anleger regelmäßig auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der ihm erteilten Aufklärung und Beratung verlassen darf; alles andere widerspräche dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB), der in § 254 BGB lediglich eine besondere Ausprägung erhalten hat. Eine Ausnahme hiervon ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Geschädigte über eigene Sachkunde oder über zusätzliche Informationen von dritter Seite verfügt.
Ein derartiger Ausnahmefall liegt jedoch nicht vor. Der Umstand, dass der Kläger erhebliche Beträge "aufs Spiel gesetzt hat", ohne sich zuvor mit der empfohlenen Anlage intensiv zu beschäftigen, rechtfertigt nicht den Schluss, der Kläger habe sich "besonders leichtsinnig" verhalten. Würde man dem OLG folgen, so wäre kaum nachvollziehbar, worin der Unterschied zwischen einem "äußerst leichtsinnigen" und einem grob fahrlässigen Verhalten liegen soll; letzteres hat aber das OLG im Rahmen seiner Ausführungen zur Verjährung des Schadensersatzanspruchs mit nachvollziehbarer Begründung gerade abgelehnt.
Das Verhalten des Klägers, der die bestehenden Risiken nicht realisiert hat, belegt nur, dass er sich auf die beschwichtigenden Aussagen sowie die Kenntnisse und Erfahrungen des Beklagten verlassen hat. Insoweit gilt jedoch der Erfahrungssatz, dass ein Anleger, der bei seiner Entscheidung die besonderen Erfahrungen und Kenntnisse eines Anlageberaters in Anspruch nimmt, den Ratschlägen, Auskünften und Mitteilungen des Beraters, die dieser in einem persönlichen Gespräch unterbreitet, besonderes Gewicht zumisst und zumessen darf. Der Kläger ist daher nicht weniger schutzwürdig als andere Anleger, die auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der ihnen zuteil gewordenen Beratung vertraut haben.
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