Somit ist weiterhin noch nicht absehbar, wann und mit welchen Modifikationen das Gesetzgebungsverfahren zur Erbschaftsteuerreform fortgeführt wird. Allerdings drängt die Zeit, da das BVerfG zur Neuregelung der als verfassungswidrig beurteilten erbschaftsteuerlichen Regelungen eine Frist bis 30.6.2016 gesetzt hat.
Laut Presseverlautbarungen beinhaltet der derzeitige Stand der Kompromisslösung, der - wie eingangs erwähnt - in dieser Form noch nicht final von der CSU mitgetragen wird, u.a.
- ein Beibehalten des Verwaltungsvermögenskatalogs zur Abgrenzung von begünstigten und nicht begünstigten Vermögen, wobei hier Modifikationen vorgesehen sind sowie die Einführung einer im Todesfall geltenden Investitionsklausel,
- eine Einschränkung des sog. Abschmelzmodells, das bei Erwerb von Betriebsvermögen über 26 Mio. Euro statt der Verschonungsbedarfsprüfung gewählt werden kann,
- die Einführung eines Vorab-Abschlags von maximal 30 % für Familienunternehmen statt der Verdoppelung der Aufgriffsgrenze von 26 auf 52 Mio. Euro,
- eine Anpassung des Kapitalisierungsfaktors im vereinfachten Ertragswertverfahren, was zu niedrigen Unternehmenswerten als nach derzeitiger Berechnung führen würde,
- eine Erweiterung der Stundungsregelungen.