deen

Aktuelles

Anrechnung ausländischer Körperschaftsteuer auf die Einkommensteuer

BFH 15.1.2015, I R 69/12

Mit sei­nen „Meili­cke“-Ur­tei­len vom 6.3.2007 (Rs. C-292/04) und vom 30.6.2011 (Rs. C-262/09) erklärte der EuGH § 36 Abs. 2 Nr. 3 EStG a. F. für eu­ro­pa­rechts­wid­rig, wo­nach un­ter Gel­tung des 2001 ab­ge­schaff­ten körper­schaft­steu­er­li­chen An­rech­nungs­ver­fah­rens zwar die Körper­schaft­steuer ei­ner inländi­schen Ka­pi­tal­ge­sell­schaft auf die inländi­sche Ein­kom­men­steuer ei­nes Di­vi­den­den be­zie­hen­den An­teils­eig­ners an­ge­rech­net wer­den konnte, dies je­doch im Fall ei­ner ausländi­schen Ka­pi­tal­ge­sell­schaft ver­sagt wurde. Der BFH fasste hierzu nun sein Schlus­sur­teil.

Der BFH ent­schied mit Ur­teil vom 15.1.2015 (Az. I R 69/12) un­ter wel­chen Vor­aus­set­zun­gen die Körper­schaft­steuer ei­ner im Aus­land ansässi­gen Ka­pi­tal­ge­sell­schaft auf die inländi­sche Ein­kom­men­steuer des An­teils­eig­ners an­zu­rech­nen ist. Im ers­ten Schritt sind dem­nach die Di­vi­den­den­einkünfte des An­teils­eig­ners um die an­zu­rech­nende ausländi­sche Körper­schaft­steuer - ebenso wie im An­rech­nungs­ver­fah­ren für die inländi­sche Körper­schaft­steuer vor­ge­se­hen - zu erhöhen, so dass sich letzt­lich auch die Ein­kom­men­steuer erhöht. Im zwei­ten Schritt ist zu er­mit­teln, in wel­cher Höhe die Ge­winne der ausländi­schen Ka­pi­tal­ge­sell­schaft nach deut­schem Recht mit Körper­schaft­steuer vor­be­las­tet sind. Der so er­mit­telte An­rech­nungs­be­trag muss dann in sub­stan­ti­el­ler Weise nach­ge­wie­sen wer­den. Le­dig­lich die Vor­lage ei­ner (ausländi­schen) Bank­be­schei­ni­gung über die tatsäch­li­che Zah­lung von Körper­schaft­steuer genügt dazu nicht. Die Ver­wen­dungs­fik­tion ist viel­mehr in al­len Be­las­tungs­schrit­ten nach­zu­voll­zie­hen und zu be­le­gen. Im Er­geb­nis ver­sagte der BFH die An­rech­nung, weil ein sol­cher Nach­weis nicht geführt wer­den konnte.

Hinweis

Im Fall ent­spre­chend of­fen ge­hal­te­ner Steu­er­be­scheide dürf­ten nun un­ter Berück­sich­ti­gung der Vor­ga­ben des BFH Ein­spruchs­ent­schei­dun­gen fol­gen.

nach oben