Der BFH entschied mit Urteil vom 15.1.2015 (Az. I R 69/12) unter welchen Voraussetzungen die Körperschaftsteuer einer im Ausland ansässigen Kapitalgesellschaft auf die inländische Einkommensteuer des Anteilseigners anzurechnen ist. Im ersten Schritt sind demnach die Dividendeneinkünfte des Anteilseigners um die anzurechnende ausländische Körperschaftsteuer - ebenso wie im Anrechnungsverfahren für die inländische Körperschaftsteuer vorgesehen - zu erhöhen, so dass sich letztlich auch die Einkommensteuer erhöht. Im zweiten Schritt ist zu ermitteln, in welcher Höhe die Gewinne der ausländischen Kapitalgesellschaft nach deutschem Recht mit Körperschaftsteuer vorbelastet sind. Der so ermittelte Anrechnungsbetrag muss dann in substantieller Weise nachgewiesen werden. Lediglich die Vorlage einer (ausländischen) Bankbescheinigung über die tatsächliche Zahlung von Körperschaftsteuer genügt dazu nicht. Die Verwendungsfiktion ist vielmehr in allen Belastungsschritten nachzuvollziehen und zu belegen. Im Ergebnis versagte der BFH die Anrechnung, weil ein solcher Nachweis nicht geführt werden konnte.
Hinweis
Im Fall entsprechend offen gehaltener Steuerbescheide dürften nun unter Berücksichtigung der Vorgaben des BFH Einspruchsentscheidungen folgen.