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Aktuelles

Ansatz der Entfernungspauschale für regelmäßige Fahrten eines Betriebsinhabers zu einzigen Auftraggeber

BFH 22.10.2014, X R 13/13

Auf­wen­dun­gen ei­nes Er­zie­lers von Ge­winn­einkünf­ten für re­gelmäßige Pkw-Fahr­ten zu sei­nem ein­zi­gen Auf­trag­ge­ber sind nur in Höhe der Ent­fer­nungs­pau­schale als Be­triebs­aus­ga­ben ab­zieh­bar. Be­triebsstätte i.S.d. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6 EStG ist - ab­wei­chend von § 12 AO - bei einem im Wege ei­nes Dienst­ver­trags täti­gen Un­ter­neh­mer, der nicht über eine ei­gene Be­triebsstätte verfügt, der Ort, an dem die be­ruf­li­chen oder ge­werb­li­chen Leis­tun­gen er­bracht wer­den.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger er­zielt als Ein­zel­un­ter­neh­mer Einkünfte aus Ge­wer­be­be­trieb. Im Streit­jahr 2008 hatte er einen ein­zi­gen Auf­trag­ge­ber, für den er die Fi­nanz­buch­hal­tung, die Lohn- und Ge­halts­ab­rech­nun­gen so­wie das EDV-Sys­tem be­treute. Er suchte des­sen Be­trieb an vier bis fünf Ta­gen wöchent­lich auf; wei­tere be­trieb­li­che Tätig­kei­ten führte er in Räumen durch, die im Ober­ge­schoss des von ihm und sei­ner Le­bens­gefähr­tin be­wohn­ten Ein­fa­mi­li­en­hau­ses lie­gen.

In sei­ner Ge­winn­er­mitt­lung zog der Kläger die Kos­ten für den zu sei­nem Be­triebs­vermögen gehören­den PKW auch in­so­weit in vol­ler Höhe ab, als sie auf die Fahr­ten zwi­schen dem Ein­fa­mi­li­en­haus und dem Be­trieb des Auf­trag­ge­bers ent­fie­len. Das Fi­nanz­amt setzte dem­ge­genüber nur die Ent­fer­nungs­pau­schale an und erhöhte den Ge­winn ent­spre­chend. Zur Begründung ver­wies er auf die Re­ge­lun­gen der § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6, § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 EStG (i.d.F. des Ge­set­zes zur Fortführung der Ge­set­zes­lage 2006 bei der Ent­fer­nungs­pau­schale vom 20.4.2009), die gem. § 52 Abs. 12 S. 8, Abs. 23 d S. 1 EStG be­reits für das Streit­jahr an­zu­wen­den sind.

Das FG gab der hier­ge­gen ge­rich­te­ten Klage statt. Auf die Re­vi­sion des Fi­nanz­amts hob der BFH das Ur­teil auf und ver­wies die Sa­che zur an­der­wei­ti­gen Ver­hand­lung und Ent­schei­dung an das FG zurück.

Die Gründe:
Zur Ab­gel­tung der Auf­wen­dun­gen für die Wege des Steu­er­pflich­ti­gen zwi­schen Woh­nung und Be­triebsstätte ist gem. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6 S. 1 und 2 EStG u.a. die Vor­schrift des § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 EStG (Ent­fer­nungs­pau­schale) ent­spre­chend an­zu­wen­den. Das FG hat zu Un­recht in be­wuss­ter Ab­kehr von der ständi­gen höchstrich­ter­li­chen Recht­spre­chung eine Be­triebsstätte des Klägers bei sei­nem Auf­trag­ge­ber ver­neint. Die Sa­che ist nicht spruch­reif, weil es vor­lie­gend dar­auf an­kommt, ob der Kläger auch in dem an­sons­ten zu ei­ge­nen Wohn­zwe­cken ge­nutz­ten Ein­fa­mi­li­en­haus eine Be­triebsstätte un­ter­hal­ten hat, das FG diese Frage aber ausdrück­lich of­fen­ge­las­sen hat.

Auch re­gelmäßige Fahr­ten ei­nes Be­triebs­in­ha­bers zwi­schen sei­nem häus­li­chen Büro und dem Sitz sei­nes ein­zi­gen Auf­trag­ge­bers stel­len "Fahr­ten zwi­schen Woh­nung und Be­triebsstätte" dar. In der­ar­ti­gen Fällen wer­den die Fahrt­kos­ten ein­kom­men­steu­er­lich in Höhe fes­ter Beträge ab­ge­setzt (Ent­fer­nungs­pau­schale); auf die Höhe der tatsäch­li­chen Fahrt­kos­ten kommt es hin­ge­gen nicht an. Mit der Ent­schei­dung hält der Se­nat an der bis­he­ri­gen Recht­spre­chung der für die Ge­winn­einkünfte zuständi­gen Se­nate zum Be­griff der "Be­triebsstätte" fest.

Gleich­zei­tig grenzt er sich von der - für Ar­beit­neh­mer gel­ten­den - Recht­spre­chung des VI. Se­nats ab, der in neue­ren Ent­schei­dun­gen den Par­al­lel­be­griff der "re­gelmäßigen Ar­beitsstätte" stark ein­ge­schränkt hat. Ins­be­son­dere sieht der VI. Se­nat die be­trieb­li­che Ein­rich­tung ei­nes Kun­den des Ar­beit­ge­bers nicht als re­gelmäßige Ar­beitsstätte des Ar­beit­neh­mers an. Da­mit kann ein Ar­beit­neh­mer in der­ar­ti­gen Fällen die tatsäch­li­chen Kos­ten ab­zie­hen; die Ent­fer­nungs­pau­schale ist nicht an­wend­bar.

Hin­ter­grund:
Mit Wir­kung ab dem 1.1.2014 hat der Ge­setz­ge­ber be­reits auf die zum Be­griff der re­gelmäßigen Ar­beitsstätte er­gan­gene Recht­spre­chung des VI. Se­nats rea­giert und in § 9 Abs. 4 EStG eine De­fi­ni­tion des Be­griffs der "ers­ten Tätig­keitsstätte" fest­ge­schrie­ben, die von den Grundsätzen der zwi­schen­zeit­li­chen BFH-Recht­spre­chung ab­weicht. Für Ar­beit­neh­mer ist es da­mit - zunächst durch die Recht­spre­chungsände­rung des VI. Se­nats, da­nach durch die Ge­set­zesände­rung - zu ei­ner mehr­fa­chen Ände­rung der Rechts­lage ge­kom­men. Für Be­triebs­in­ha­ber hat die Ent­schei­dung des X. Se­nats dem­ge­genüber klar­ge­stellt, dass keine Ände­rung der Rechts­lage ein­ge­tre­ten ist.

Für Be­triebs­in­ha­ber, die nur einen Auf­trag­ge­ber ha­ben und für ihre re­gelmäßigen Fahr­ten einen Pkw nut­zen, be­deu­tet die nun­meh­rige Ent­schei­dung des X. Se­nats für die Zeit bis ein­schließlich 2013 eine Ein­schränkung der Ab­zugsmöglich­kei­ten im Ver­gleich zu Ar­beit­neh­mern, weil die tatsäch­li­chen Pkw-Kos­ten die Ent­fer­nungs­pau­schale über­stei­gen. Für Nut­zer öff­ent­li­cher Ver­kehrs­mit­tel er­gibt sich hin­ge­gen zu­meist eine Ver­bes­se­rung, da hier die Ent­fer­nungs­pau­schale in der Re­gel über den tatsäch­li­chen Kos­ten liegt.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf der Home­page des BFH veröff­ent­licht.
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