deen

Aktuelles

Anschaffungskosten von Optionsscheinen als Anschaffungsnebenkosten von durch Ausübung einer Option erworbenen Aktien?

FG Düsseldorf 29.11.2016, 6 K 4005/14 K,F

Zu den An­schaf­fungs­ne­ben­kos­ten von durch Ausübung ei­ner Op­tion er­wor­be­nen Ak­tien gehören grundsätz­lich nicht die An­schaf­fungs­kos­ten der Op­ti­ons­scheine. Die An­schaf­fung durch Ausübung ei­nes Be­zugs­rechts durch An­satz des Ba­sis­prei­ses zzgl. des Buch­wer­tes des ein­ge­setz­ten Op­ti­ons­gu­tes als An­schaf­fungs­kos­ten ist als er­folgs­neu­tral zu be­han­deln. Nur diese Auf­fas­sung ent­spricht dem Prin­zip der Er­geb­nis­neu­tra­lität von An­schaf­fungs­vorgängen.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin war seit 1980 mehr­heit­lich an einem in Deutsch­land ansässi­gen Bank­haus be­tei­ligt. Die Be­tei­li­gung wuchs bis 2013 auf 80,6171 % an. Sie ist in den Bi­lan­zen der Kläge­rin im An­la­ge­vermögen aus­ge­wie­sen. Am 9.12.1986 hatte die Kläge­rin von dem Bank­haus emit­tierte Op­ti­ons­an­lei­hen im No­mi­nal­wert von rund 70,6 Mio. DM er­wor­ben. Die mit den er­wor­be­nen An­lei­hen verknüpften Op­ti­ons­scheine be­rech­tig­ten den je­wei­li­gen In­ha­ber zum Er­werb von Ak­tien der Bank. Am 15.12.1986 veräußerte die Kläge­rin die An­lei­hen ohne die Op­ti­ons­scheine und ak­ti­vierte letz­tere im An­la­ge­vermögen zum 31.12.1986 mit den an­tei­li­gen An­schaf­fungs­kos­ten. Die Op­ti­ons­scheine schrieb die Kläge­rin zum 31.12.1987 ab. Nach ei­ner Veräußerung im Jahr 1990 ver­blie­ben bei der Kläge­rin 210.000 Stück der Op­ti­ons­scheine zu einem Buch­wert von dann rund 15,75 Mio. DM.

Im Jahr 1996 übte die Kläge­rin ihr Op­ti­ons­recht aus und er­warb 210.000 Ak­tien der Bank zu dem in den Op­ti­ons­be­din­gun­gen fest­ge­leg­ten Ba­sis­preis von ins­ge­samt rund 78,8 Mio. DM. Sie ak­ti­vierte die Ak­tien im An­la­ge­vermögen zum 31.12.1996 mit An­schaf­fungs­kos­ten in Höhe des ge­zahl­ten Ba­sis­prei­ses zzgl. Buch­wert der Op­ti­ons­scheine. Nach ei­ner Außenprüfung ver­trat das Fi­nanz­amt für Groß- und Kon­zern­be­triebsprüfung im Mai 2013 die An­sicht, dass die er­wor­be­nen Ak­tien mit dem Ba­sis­preis zzgl. der ur­sprüng­li­chen An­schaf­fungs­kos­ten der Op­ti­ons­scheine zu ak­ti­vie­ren seien. Die Dif­fe­renz zwi­schen dem Buch­wert der ein­ge­setz­ten Op­ti­ons­scheine und den his­to­ri­schen An­schaf­fungs­kos­ten sei als steu­er­pflich­ti­ger Er­trag zu berück­sich­ti­gen.

Zur Begründung führ­ten die Prüfer an, zu den An­schaf­fungs­ne­ben­kos­ten gehöre al­les, was auf­ge­wen­det wer­den müsse, um den Er­werbs­ge­gen­stand im ein­satzfähi­gen Zu­stand zu er­lan­gen. Für den Er­werb der Ak­tien sei die volle Op­ti­onsprämie auf­ge­wen­det wor­den. Diese sei als Ge­gen­leis­tung zu ak­ti­vie­ren. Der Er­werb der Op­ti­ons­scheine sei nicht als bloße Vor­be­rei­tungsmaßnah­men zu qua­li­fi­zie­ren. Weil Ker­nak­ti­vität der Kläge­rin der Aus­bau der stra­te­gi­schen Mehr­heits­be­tei­li­gung an das Bank­haus ge­we­sen sei, sei ein fi­na­ler Zu­sam­men­hang zwi­schen dem Er­werb der Op­ti­ons­scheine und dem späte­ren Er­werb der Ak­tien er­kenn­bar.

Die Kläge­rin be­gehrte, die Op­ti­onsprämie ins­ge­samt er­geb­nis­min­dernd zu berück­sich­ti­gen, zu­min­dest aber le­dig­lich den Buch­wert der Ak­ti­en­op­tion als Teil der An­schaf­fungs­kos­ten an­zu­set­zen. Das FG gab der Klage statt. Al­ler­dings wurde nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 u. 2 FGO die Re­vi­sion zu­ge­las­sen.

Die Gründe:
Die Kläge­rin wurde durch die Erhöhung der An­schaf­fungs­kos­ten der 1996 durch Ausübung der in 1986 er­wor­be­nen Op­tion an­ge­schaff­ten Ak­tien in ih­ren Rech­ten ver­letzt.

An­ders als die Fi­nanz­behörde meinte, wur­den nicht die zum Er­werb der Ak­ti­en­op­tion ge­zahl­ten Beträge von der Kläge­rin auf­ge­wen­det, um die Ak­tien, zu de­ren Er­werb die Op­tion be­rech­tigte, zu er­wer­ben. Eine der­ar­tige Auf­fas­sung wi­der­spricht der sog. Zwei­ver­trags­theo­rie und der Tat­sa­che, dass Ak­ti­en­op­tio­nen zu einem ei­ge­nen un­abhängi­gen In­vest­ment ver­selbständigt sind, de­ren Er­werb nicht ty­pi­scher­weise zum Er­werb der Ak­tien, zu de­ren Er­werb die Op­tion be­rech­tigt, führt. Es lässt sich nicht grundsätz­lich fest­stel­len, dass eine Ak­ti­en­op­tion re­gelmäßig zum Er­werb der Ak­tien ge­nutzt wird. Ak­ti­en­op­tio­nen wer­den viel­mehr, was ge­richts­be­kannt ist, als ei­genständi­ges In­vest­ment und Spe­ku­la­ti­ons­ob­jekt ge­nutzt.

Es kann auch da­hin­ste­hen, ob in Fällen, in de­nen be­reits bei Er­werb der Op­tion eine Ab­sicht be­stand, die Ak­tien durch Ausübung der Op­tion zu er­wer­ben, die An­schaf­fungs­kos­ten der Op­tion ge­wis­sermaßen als vor­weg­ge­nom­mene An­schaf­fungs­kos­ten der Ak­tien bei de­ren Ak­ti­vie­rung zu berück­sich­ti­gen sind. Denn im Streit­fall ließ sich nicht zur Ge­wiss­heit des Se­na­tes er­ken­nen, dass die Kläge­rin bei Er­werb der Op­tion die Ab­sicht hatte, diese zum Er­werb der Ak­tien zu nut­zen. Der An­nahme ei­ner sol­chen Ab­sicht stand viel­mehr die un­gewöhn­lich lange Hal­te­zeit der Op­tion von 10 Jah­ren und auch der Vor­trag der Kläge­rin ent­ge­gen, wo­nach sie eine sol­che Ab­sicht nicht hatte, was sich darin zeigte, dass sie mehr­ma­lig Ausübungsmöglich­kei­ten un­ge­nutzt hatte ver­strei­chen las­sen.

So­weit Schind­ler (in: Kirch­hof, EStG, 15. Aufl. 2016, § 6 EStG, Rn. 36) das an­re­chen­bare Ent­gelt für eine Kauf­op­tion den An­schaf­fungs­kos­ten zu­rech­net, wird dies nicht durch das dort als Be­leg auf­geführte BFH-Urt. v. 26.4.1977 (Az.: VIII R 2/75) gestützt. Denn dort wurde ent­schie­den, dass das Ent­gelt, das ein Grundstücks­ei­gentümer dafür erhält, dass er ein für eine ge­wisse Zeit bin­den­des Kauf­an­ge­bot über ein Grundstück ab­gibt, eine Ein­nahme i.S.v. § 22 Nr 3 EStG ist. Eine Aus­sage zur steu­er­recht­li­chen Ein­ord­nung beim Er­wer­ber, ins­be­son­dere hin­sicht­lich der An­schaf­fungs­kos­ten, fehlt. Viel­mehr ist nach Auf­fas­sung des Se­nats die An­schaf­fung durch Ausübung ei­nes Be­zugs­rechts durch An­satz des Ba­sis­prei­ses zzgl. des Buch­wer­tes des ein­ge­setz­ten Op­ti­ons­gu­tes als An­schaf­fungs­kos­ten als er­folgs­neu­tral zu be­han­deln. Nur diese Auf­fas­sung ent­spricht dem Prin­zip der Er­geb­nis­neu­tra­lität von An­schaf­fungs­vorgängen.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text des Ur­teils ist erhält­lich un­ter www.nrwe.de - Recht­spre­chungs­da­ten­bank des Lan­des NRW.
  • Um di­rekt zu dem Voll­text zu kom­men, kli­cken Sie bitte hier.
nach oben