Laut drei Urteilen des BFH vom 14.6.2016 (Az. IXR 15/15, IXR 22/15 und IXR 25/14) grundsätzlich sämtliche Kosten für bauliche Maßnahmen, die anlässlich der im Zusammenhang mit der Anschaffung des Gebäudes vorgenommenen Sanierung durchgeführt wurden, zusammenzurechnen. Dies gilt auch für reine Schönheitsreparaturen sowie für Maßnahmen zur Herstellung der Betriebsbereitschaft des Gebäudes.
Hinweis
Somit lehnt der BFH einen Sofortabzug der Aufwendungen für Schönheitsreparaturen sowie für sonstige Sanierungsmaßnahmen ab. Diese wirken sich vielmehr erst im Rahmen der Abschreibung einkünftemindernd aus.