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Anschaffungsnahe Herstellungskosten bei Gebäudesanierung

Auf­wen­dun­gen für In­stand­set­zungs- und Mo­der­ni­sie­rungsmaßnah­men ei­nes Gebäudes sind als an­schaf­fungs­nahe Her­stel­lungs­kos­ten zu be­han­deln, wenn die Maßnah­men in­ner­halb von drei Jah­ren nach der An­schaf­fung des Gebäudes durch­geführt wur­den und die Net­to­kos­ten (ohne Um­satz­steuer) 15 % der Gebäude­an­schaf­fungs­kos­ten über­stei­gen. Der BFH erläutert, wel­che Kos­ten un­ter den Be­griff der an­schaf­fungs­na­hen Her­stel­lungs­kos­ten fal­len.

Laut drei Ur­tei­len des BFH vom 14.6.2016 (Az. IXR 15/15, IXR 22/15 und IXR 25/14) grundsätz­lich sämt­li­che Kos­ten für bau­li­che Maßnah­men, die anläss­lich der im Zu­sam­men­hang mit der An­schaf­fung des Gebäudes vor­ge­nom­me­nen Sa­nie­rung durch­geführt wur­den, zu­sam­men­zu­rech­nen. Dies gilt auch für reine Schönheits­re­pa­ra­tu­ren so­wie für Maßnah­men zur Her­stel­lung der Be­triebs­be­reit­schaft des Gebäudes.

Hinweis

So­mit lehnt der BFH einen So­fort­ab­zug der Auf­wen­dun­gen für Schönheits­re­pa­ra­tu­ren so­wie für sons­tige Sa­nie­rungsmaßnah­men ab. Diese wir­ken sich viel­mehr erst im Rah­men der Ab­schrei­bung einkünf­temin­dernd aus.

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