deen

Aktuelles

Anspruch auf Löschung eines Domainnamens

BGH 6.11.2013, I ZR 153/12

Eine Zu­ord­nungs­ver­wir­rung liegt im Re­gel­fall be­reits dann vor, wenn ein Drit­ter einen frem­den Na­men na­mensmäßig im Rah­men ei­ner In­ter­net­adresse ver­wen­det; eine bun­des­weite Zu­ord­nungs­ver­wir­rung ist nicht er­for­der­lich. In­so­weit steht dem Saarländi­schen Rund­funk ge­gen den In­ha­ber des Do­main­na­mens "sr.de" gem. § 12 BGB ein An­spruch auf Ein­wil­li­gung in die Löschung zu.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger ist In­ha­ber des bei der DE­NIC e.G. re­gis­trier­ten In­ter­net-Do­main­na­mens "sr.de". In­halte sind über diese In­ter­net­adresse nicht ab­ruf­bar. Der Be­klagte be­nutzt seit sei­ner Gründung im Jahr 1957 die Buch­sta­ben­folge "SR" als Abkürzung für seine Un­ter­neh­mens­be­zeich­nung "Saarländi­scher Rund­funk". Er ist In­ha­ber der beim Deut­schen Pa­tent- und Mar­ken­amt als ver­kehrs­durch­ge­setzt für eine Reihe von Dienst­leis­tun­gen im Be­reich Rund­funk und Fern­se­hen ein­ge­tra­ge­nen Wort­marke "SR".

Der Be­klagte ließ durch die DE­NIC e.G. einen sog. Dis­pute-Ein­trag für den Do­main­na­men "sr.de" ein­tra­gen mit der Folge, dass der Kläger die­sen zwar wei­ter nut­zen, nicht aber auf Dritte über­tra­gen kann. Im Ja­nuar 2011 for­derte der Be­klagte den Kläger er­folg­los auf, den Do­main­na­men frei­zu­ge­ben. Der Kläger hielt den Dis­pute-Ein­trag für un­be­rech­tigt und be­gehrte des­sen Löschung. Der Be­klagte trat dem ent­ge­gen und nahm den Kläger wi­der­kla­gend auf Löschung des Do­main­na­mens in An­spruch.

Das LG wies die Klage ab und ver­ur­teilte den Kläger auf die Wi­der­klage an­trags­gemäß; das OLG wies die Wi­der­klage ab und das wei­ter­ge­hende Rechts­mit­tel zurück. Auf die hier­ge­gen ge­rich­tete Re­vi­sion des Be­klag­ten hob der BGH das Be­ru­fungs­ur­teil in­so­weit auf als zum Nach­teil des Be­klag­ten er­kannt wor­den war. Die Be­ru­fung des Klägers wurde ins­ge­samt zurück­ge­wie­sen.

Gründe:
Dem Be­klag­ten steht gem. § 12 BGB ein An­spruch auf Löschung des Do­main­na­mens "sr.de" zu.

Zwar geht der zei­chen­recht­li­che Schutz aus §§ 5, 15 Mar­kenG in sei­nem An­wen­dungs­be­reich grundsätz­lich dem Na­mens­schutz des § 12 BGB vor. Letz­te­rer kommt je­doch in Be­tracht, so­weit der Funk­ti­ons­be­reich des Un­ter­neh­mens aus­nahms­weise durch eine Ver­wen­dung der Un­ter­neh­mens­be­zeich­nung außer­halb der kenn­zei­chen­recht­li­chen Ver­wechs­lungs­ge­fahr berührt wird. Dies ist der Fall, wenn die Un­ter­neh­mens­be­zeich­nung nicht im ge­schäft­li­chen Ver­kehr oder außer­halb der Bran­chennähe be­nutzt wird oder wenn mit der Löschung ei­nes Do­main­na­mens eine Rechts­folge be­gehrt wird, die aus kenn­zei­chen­recht­li­chen Vor­schrif­ten grundsätz­lich nicht her­ge­lei­tet wer­den kann.

Mit Er­folg wandte sich die Re­vi­sion schließlich ge­gen die Be­ur­tei­lung des Be­ru­fungs­ge­richts, es fehle an den wei­te­ren Vor­aus­set­zun­gen des Löschungs­an­spruchs gem. § 12 BGB. So war im vor­lie­gen­den Fall eine in Be­tracht kom­mende un­be­rech­tigte Na­mens­anmaßung i.S.v. § 12 S. 1 Fall 2 BGB zu be­ja­hen. Diese setzt vor­aus, dass ein Drit­ter un­be­fugt den Na­men oder eine als Na­men ge­schützte Be­zeich­nung ge­braucht, da­durch eine Zu­ord­nungs­ver­wir­rung ein­tritt und schutzwürdige In­ter­es­sen des Na­men­strägers ver­letzt wer­den.

Der Kläger hatte die Un­ter­neh­mens­be­zeich­nung "sr" durch die Re­gis­trie­rung des Do­main­na­mens "sr.de" na­mensmäßig ge­braucht. Zwar ist es denk­bar, dass der Ver­kehr in einem Do­main­na­men aus­schließlich eine Be­schrei­bung des In­halts der da­mit be­zeich­ne­ten Web­site sieht. In­so­weit sind je­doch kon­krete Fest­stel­lun­gen er­for­der­lich. Daran fehlte es hier. Außer­dem hatte der Kläger den Do­main­na­men "sr.de" un­be­fugt be­nutzt und es war das Merk­mal der Zu­ord­nungs­ver­wir­rung zu be­ja­hen. Eine Zu­ord­nungs­ver­wir­rung liegt im Re­gel­fall be­reits dann vor, wenn ein Drit­ter einen frem­den Na­men na­mensmäßig im Rah­men ei­ner In­ter­net­adresse ver­wen­det. Der Ver­kehr sieht in der Ver­wen­dung ei­nes un­ter­schei­dungskräfti­gen, nicht so­gleich als Gat­tungs­be­griff ver­stan­de­nen Zei­chens als In­ter­net­adresse im All­ge­mei­nen einen Hin­weis auf den Na­men des Be­trei­bers des je­wei­li­gen In­ter­net­auf­tritts.

Zu Un­recht war das Be­ru­fungs­ge­richt da­von aus­ge­gan­gen, dass für den auf eine Löschung des Do­main­na­mens schlecht­hin ge­rich­te­ten Kla­ge­an­trag eine bun­des­weite Zu­ord­nungs­ver­wir­rung er­for­der­lich sei. Ent­ge­gen sei­ner An­nahme wird eine Zu­ord­nungs­ver­wir­rung auch nicht durch das Öff­nen der Web­seite nachträglich re­la­ti­viert, weil die das Na­mens­recht be­einträch­ti­gende Wir­kung un­abhängig von der Ver­wen­dung des Do­main­na­mens be­reits durch die in der Re­gis­trie­rung lie­gen­den Aus­schluss­wir­kung ein­tritt. Hier kam noch hinzu, dass nach den ge­trof­fe­nen Fest­stel­lun­gen auf der durch den an­ge­grif­fe­nen Do­main­na­men be­zeich­ne­ten In­ter­net­seite keine In­halte hin­ter­legt sind und be­reits des­halb hin­rei­chend si­chere An­halts­punkte für die An­nahme feh­len, dem Ver­kehr werde so­gleich nach dem Öff­nen der In­ter­net­seite deut­lich wer­den, dass er sich nicht auf der Seite des Be­klag­ten be­fin­den könne.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf der Home­page des BGH veröff­ent­licht.
  • Um di­rekt zum Voll­text zu kom­men, kli­cken Sie bitte hier.
nach oben