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Anteil der abziehbaren Kosten eines im Keller belegenen häuslichen Arbeitszimmers

BFH 11.11.2014, VIII R 3/12

Ent­spricht ein häus­li­ches Kel­ler-Ar­beits­zim­mer nach sei­ner Funk­tion, bau­li­chen Be­schaf­fen­heit, Lage und Aus­stat­tung dem Stan­dard ei­nes Wohn­rau­mes, gehört es zu den Haupträumen der Woh­nung, so dass der An­teil der dar­auf ent­fal­len­den Gebäude­kos­ten nach dem Verhält­nis der Fläche des Ar­beits­zim­mers zur Fläche der rei­nen Wohnfläche zzgl. des Ar­beits­zim­mers zu er­mit­teln ist. Die Fläche der übri­gen im Kel­ler be­le­ge­nen (Ne­ben-)Räume bleibt bei der Kos­ten­auf­tei­lung un­berück­sich­tigt.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger nahm nach sei­ner Pen­sio­nie­rung eine selbständige Tätig­keit als Gut­ach­ter auf. Ne­ben sei­nen Ver­sor­gungs­bezügen so­wie den Einkünf­ten aus selbständi­ger Tätig­keit er­zielte er noch ge­ringfügige wei­tere Einkünfte aus der Ver­mie­tung ei­ner Ei­gen­tums­woh­nung so­wie aus Ka­pi­tal­vermögen. Für seine Gut­ach­tertätig­keit nutzte er ein Ar­beits­zim­mer im Kel­ler sei­nes pri­va­ten Ein­fa­mi­li­en­hau­ses. Das Ar­beits­zim­mer verfügte über zwei Fens­ter, die zur bes­se­ren Ta­ges­licht­aus­nut­zung aus­ge­kof­fert und mit Licht­schäch­ten ver­se­hen wa­ren. Der mit Büromöbeln aus­ge­stat­tete Raum war an das Hei­zungs­sys­tem des Hau­ses an­ge­schlos­sen und mit für Wohnräume übli­chen Bo­den- und Wand­belägen ver­se­hen.

Der Kläger machte bei der Er­mitt­lung sei­ner Einkünfte aus selbständi­ger Tätig­keit nach ei­ner Ge­genüber­stel­lung der Fläche des Ar­beits­zim­mers zur Wohnfläche des Erd­ge­schos­ses zzgl. des Ar­beits­zim­mers 16,51 Pro­zent der ge­sam­ten Gebäude­kos­ten als auf das Ar­beits­zim­mer ent­fal­lende Be­triebs­aus­ga­ben gel­tend. Das Fi­nanz­amt er­kannte die Auf­wen­dun­gen nur i.H.v. 1.250 € an, da das Ar­beits­zim­mer nicht den Mit­tel­punkt der ge­sam­ten be­trieb­li­chen und be­ruf­li­chen Tätig­keit des Klägers ge­bil­det habe.

Das FG gab der hier­ge­gen ge­rich­te­ten Klage teil­weise statt und ließ Auf­wen­dun­gen i.H.v. 2.242,89 € zum Ab­zug zu. Da­bei ging es da­von aus, dass das Ar­beits­zim­mer den Mit­tel­punkt der ge­sam­ten be­trieb­li­chen und be­ruf­li­chen Tätig­keit des Klägers dar­stelle, aber le­dig­lich 10,98 Pro­zent der ge­sam­ten Gebäude­kos­ten ab­zugsfähig seien. Ne­ben der Wohnfläche des Erd­ge­schos­ses sei auch die ge­samte Kel­lerfläche - nicht nur die Fläche des Ar­beits­zim­mers selbst - bei der Er­mitt­lung des Kos­ten­an­teils des Ar­beits­zim­mers zu berück­sich­ti­gen.

Die Re­vi­sion des Fi­nanz­amts hatte vor dem BFH kei­nen Er­folg. Auf die Re­vi­sion des Klägers hob der BFH das Ur­teil auf und gab der Klage voll­umfäng­lich statt.

Die Gründe:
Das FG ist zu­tref­fend da­von aus­ge­gan­gen, dass das häus­li­che Ar­beits­zim­mer den Mit­tel­punkt der ge­sam­ten be­trieb­li­chen und be­ruf­li­chen Tätig­keit des Klägers bil­det, so dass die Auf­wen­dun­gen für das Ar­beits­zim­mer in vol­ler Höhe als Be­triebs­aus­ga­ben des Klägers ab­zugsfähig sind. Bei der Er­mitt­lung der Höhe der ab­zieh­ba­ren Auf­wen­dun­gen für das häus­li­che Ar­beits­zim­mer sind die übri­gen im Kel­ler be­le­ge­nen Räume je­doch ent­ge­gen der Auf­fas­sung des FG nicht in die Be­rech­nung der an­tei­li­gen Fläche des Ar­beits­zim­mers ein­zu­be­zie­hen.

Im Grund­satz können Auf­wen­dun­gen für ein häus­li­ches Ar­beits­zim­mer nicht als Be­triebs­aus­ga­ben ab­ge­zo­gen wer­den. Dies be­sagt § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b S. 1 EStG. Eine Aus­nahme gilt nach Satz 2 die­ser Vor­schrift, wenn für die be­trieb­li­che oder be­ruf­li­che Tätig­keit kein an­de­rer Ar­beits­platz zur Verfügung steht; in die­sem Fall ist der Ab­zug al­ler­dings auf 1.250 € be­grenzt. Diese Be­schränkung der Ab­zugshöhe gilt wie­derum dann nach Satz 3 der Vor­schrift nicht, wenn das Ar­beits­zim­mer den Mit­tel­punkt der ge­sam­ten be­trieb­li­chen und be­ruf­li­chen Tätig­keit bil­det. Die letzt­ge­nannte Re­ge­lung war vor­lie­gend an­zu­wen­den.

Zu Recht hat das FG auch einen Kel­ler­raum, so­weit er - wie hier - in die häus­li­che Sphäre ein­ge­bun­den ist, als häus­li­ches Ar­beits­zim­mer an­er­kannt. Das "Kel­ler-Ar­beits­zim­mer" bil­dete auch den Mit­tel­punkt der ge­sam­ten be­trieb­li­chen und be­ruf­li­chen Tätig­keit des Klägers. Da­bei wa­ren die Ver­sor­gungs­bezüge des Klägers nicht in die vor­zu­neh­mende Ge­samt­be­trach­tung der ein­zel­nen be­trieb­li­chen und be­ruf­li­chen Tätig­kei­ten ein­zu­be­zie­hen. Es sind nur sol­che Einkünfte zu berück­sich­ti­gen, die grundsätz­lich ein Tätig­wer­den des Steu­er­pflich­ti­gen im Ver­an­la­gungs­zeit­raum er­for­dern; das ist bei Ver­sor­gungs­bezügen nicht der Fall. Den wei­te­ren Einkünf­ten des Klägers kam ver­gli­chen mit der Gut­ach­tertätig­keit kein nen­nens­wer­tes qua­li­ta­ti­ves Ge­wicht zu, so dass auch diese im Ur­teils­fall außer Acht ge­las­sen wer­den konn­ten.

Al­ler­dings sind die auf ein häus­li­ches Ar­beits­zim­mer an­tei­lig ent­fal­len­den Be­triebs­aus­ga­ben nach dem Verhält­nis der Fläche des Ar­beits­zim­mers zu der Wohnfläche der Woh­nung zu er­mit­teln. Nicht zur Wohnfläche gehören laut Wohnflächen­ver­ord­nung die Grundflächen von Zu­behörräumen, ins­be­son­dere u.a. Kel­lerräumen. Dient ein Raum al­ler­dings un­mit­tel­bar sei­ner Funk­tion nach dem Woh­nen und ist er nach sei­ner bau­li­chen Be­schaf­fen­heit (z.B. Fens­ter), Lage (Ver­bin­dung zu übri­gen Wohnräumen) und Aus­stat­tung (Wand- und Bo­den­be­lag, Hei­zung) dem Stan­dard ei­nes Wohn­raums und nicht dem ei­nes Zu­behörraums ver­gleich­bar und zum dau­ern­den Auf­ent­halt von Men­schen ge­eig­net, so ist die Lage im Kel­ler nicht von Be­deu­tung.

Im Streit­fall war dem­nach die Ge­samt­wohnfläche, be­ste­hend aus Erd­ge­schoss und "Kel­ler-Ar­beits­zim­mer", ins Verhält­nis zur Fläche des Ar­beits­zim­mers selbst zu set­zen; die übri­gen Zu­behörräume im Kel­ler­ge­schoss durf­ten nicht in die Be­rech­nung ein­be­zo­gen wer­den.

Link­hin­weis:

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