Statt der Besteuerung von Gewinnausschüttungen einer Kapitalgesellschaft mit der Abgeltungsteuer kann der Antrag auf Regelbesteuerung gestellt werden, wenn der Anteilseigner entweder zu mindestens 25 % an der Kapitalgesellschaft beteiligt oder zu mindestens 1 % beteiligt und beruflich für die Gesellschaft tätig ist (§ 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG). Damit unterliegen die Gewinnausschüttungen nicht der Abgeltung-steuer von 25 %, sondern werden nach Anwendung des Teileinkünfteverfahrens mit dem individuellen Einkommensteuersatz des Anteilseigners versteuert.
Laut Urteil des BFH vom 28.7.2015 (Az. VIII R 50/14) muss der Antrag auf Regelbesteuerung - im Einklang mit dem Gesetzeswortlaut - spätestens mit der Einreichung der Einkommensteuererklärung beim Finanzamt gestellt werden. Abzustellen ist hierbei auf den Eingangsstempel des Finanzamts auf der in Papierform abgegebenen Erklärung. Ein später eingehender Antrag, auch wenn dieser vor Abschluss der Einkommensteuerveranlagung erfolgt, ist verspätet. Eine konkludente Antragstellung durch den im Streitfall im Rahmen der Steuererklärung gestellten Antrag auf Günstigerprüfung verneint der BFH. Ebenso lehnt er die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ab, da sich der durch einen Steuerberater beratene Steuerpflichtige nicht auf mangelnde Kenntnis über verfahrensrechtliche Fristen berufen kann.
Hinweis
Wird die Einkommensteuererklärung nicht in Papierform eingereicht sondern in elektronischer Form an das Finanzamt übertragen, dürfte somit der Antrag auf Regelbesteuerung bis zum Eingang der elektronischen Steuererklärung beim Finanzamt möglich sein.