Die Antragsfrist hierzu endet für Vergütungsansprüche aus 2014 zum 30.6.2015, sofern der ausländische Unternehmer außerhalb der EU bzw. des EWR ansässig ist. Im Fall von in der EU bzw. im EWR ansässigen Unternehmern endet die Antragsfrist zum 30.9.2015.
Hinweis
Neben weiteren in §§ 61, 61a UStDV genannten Voraussetzungen müssen Antragsteller dabei unbedingt auf die Vollständigkeit ihrer Anträge achten. So sind die Vorsteuerbeträge durch Originalrechnungen nachgewiesen werden. Werden diese Originalrechnungen nicht innerhalb der Antragsfrist vorgelegt, wird die Vorsteuervergütung abgelehnt.