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Aktuelles

Antragsfrist zum Vorsteuervergütungsverfahren 2014

Ausländi­sche Un­ter­neh­mer, die nicht in Deutsch­land für Um­satz­steu­er­zwe­cke re­gis­triert sind, können ih­nen im In­land in Rech­nung ge­stellte Vor­steuer le­dig­lich im Vor­steu­er­vergütungs­ver­fah­ren gel­tend ma­chen.

Die An­trags­frist hierzu en­det für Vergütungs­an­sprüche aus 2014 zum 30.6.2015, so­fern der ausländi­sche Un­ter­neh­mer außer­halb der EU bzw. des EWR ansässig ist. Im Fall von in der EU bzw. im EWR ansässi­gen Un­ter­neh­mern en­det die An­trags­frist zum 30.9.2015.

Hinweis

Ne­ben wei­te­ren in §§ 61, 61a UStDV ge­nann­ten Vor­aus­set­zun­gen müssen An­trag­stel­ler da­bei un­be­dingt auf die Vollständig­keit ih­rer Anträge ach­ten. So sind die Vor­steu­er­beträge durch Ori­gi­nal­rech­nun­gen nach­ge­wie­sen wer­den. Wer­den diese Ori­gi­nal­rech­nun­gen nicht in­ner­halb der An­trags­frist vor­ge­legt, wird die Vor­steu­er­vergütung ab­ge­lehnt.

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