Der Sachverhalt:
Im Rahmen ihrer (ESt)-Erklärung für das Streitjahr 2012 machten die Kläger die Kosten eines Zivilprozesses i.H.v. 11.342 € als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG steuermindernd geltend. Die Kosten waren aufgrund eines Rechtsstreits mit dem als Bauleiter beauftragten Architekten A. entstanden, da dieser nach Ansicht des Klägers seiner Bauüberwachungs- und Baukoordinierungaufgabe nicht ausreichend nachgekommen war. Das LG stellte im August 2012 fest, dass die Klage dem Grunde nach gerechtfertigt sowie der Beklagte verpflichtet ist, den Klägern sämtlichen gegenwärtigen und zukünftigen Schaden zu ersetzen.
Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Die Revision wurde nicht zugelassen.
Die Gründe:
Das Finanzamt hatte im Ergebnis zutreffend entschieden, dass die Aufwendungen der Kläger aus dem Streitjahr 2012 für den Zivilprozess keine außergewöhnliche Belastung i.S.v. § 33 EStG darstellten und insoweit den steuermindernden Abzug von Aufwendungen i.H.v. 11.342 € im Wesentlichen für Rechtsanwaltskosten als außergewöhnliche Belastung zu Recht versagt.
Zwar entstehen die Kosten eines Zivilprozesses nach der neueren BFH-Rechtsprechung (Urt. v. 12.05.2011, Az.: VI R 42/10), der auch der Senat grundsätzlich folgt, unabhängig vom Gegenstand des Prozesses aus rechtlichen Gründen zwangsläufig. Entgegen früherer Rechtsprechung ist für die Frage der Zwangsläufigkeit nicht mehr auf die Unausweislichkeit des dem strittigen Anspruch zugrunde liegenden Ereignisses abzustellen. Insofern sind Aufwendungen außergewöhnlich, wenn sie nicht nur in ihrer Höhe, sondern auch ihrer Art und dem Grunde nach außerhalb des Üblichen liegen. Zivilprozesskosten gehören nicht zu den üblichen Kosten der Lebensführung, die Eingang in den sozialhilferechtlichen Regelbedarf finden.
Als außergewöhnliche Belastung sind Zivilprozesskosten jedoch nur zu berücksichtigen, wenn sich der Steuerpflichtige nicht mutwillig oder leichtfertig auf den Prozess eingelassen hat. Darüber hinaus sind Zivilprozesskosten der Höhe nach nur insoweit abziehbar, als sie notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht überschreiten (§ 33 Abs. 2 S. 1 EStG). Infolgedessen war hier bei Würdigung der Gesamtumstände des Einzelfalles davon auszugehen, dass die Aufwendungen der Kläger für die Führung des Zivilprozesses der Höhe nach nur insoweit als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden konnten, als sie einen angemessenen Betrag nicht überschritten.
Angemessen i.S.v. § 33 Abs. 2 S. 1 EStG sind nach Auffassung des Gerichts allenfalls Rechtsanwaltskosten, die den Gebührenrahmen des RVG nicht überschreiten. Nur Kosten in dieser Höhe sind notwendig und angemessen, um eine zwangsläufig gebotene Rechtsverfolgung im Rahmen eines Zivilprozesses durch die Kläger sicherzustellen. Der BFH hat insoweit bei der Prüfung von Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastung Rückgriff auf die bei Gewährung von Prozesskostenhilfe gem. § 114 ZPO anzuwendenden Maßstäbe genommen. Er hat insoweit ausgeführt, dass das, was der Staat im Rahmen des Leistungsrechts zur Abgeltung außergewöhnlichen Lasten Bedürftigen gewährt müsse beim leistungsfähigen Steuerpflichtigen im Grundsatz die einkommensteuerliche Bemessungsgrundlage mindern. Überträgt man diese Ausführungen auf die Prozesskosten der Höhe nach können allenfalls Prozesskosten im Rahmen des gesetzlichen Gebührentatbestands Berücksichtigung finden.
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