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Anwaltskosten eines Zivilprozesses sind nur im Gebührenrahmen des RVG außergewöhnliche Belastung

FG Münster 19.2.2015, 12 K 3703/13 E

Als außer­gewöhn­li­che Be­las­tung sind Zi­vil­pro­zess­kos­ten der Höhe nach nur in­so­weit ab­zieh­bar, als sie not­wen­dig sind und einen an­ge­mes­se­nen Be­trag nicht über­schrei­ten. An­ge­mes­sen i.S.v. § 33 Abs. 2 S. 1 EStG sind al­len­falls Rechts­an­walts­kos­ten, die den Gebühren­rah­men des RVG nicht über­schrei­ten.

Der Sach­ver­halt:
Im Rah­men ih­rer (ESt)-Erklärung für das Streit­jahr 2012 mach­ten die Kläger die Kos­ten ei­nes Zi­vil­pro­zes­ses i.H.v. 11.342 € als außer­gewöhn­li­che Be­las­tung nach § 33 EStG steu­er­min­dernd gel­tend. Die Kos­ten wa­ren auf­grund ei­nes Rechts­streits mit dem als Bau­lei­ter be­auf­trag­ten Ar­chi­tek­ten A. ent­stan­den, da die­ser nach An­sicht des Klägers sei­ner Bauüber­wa­chungs- und Bau­ko­or­di­nie­rung­auf­gabe nicht aus­rei­chend nach­ge­kom­men war. Das LG stellte im Au­gust 2012 fest, dass die Klage dem Grunde nach ge­recht­fer­tigt so­wie der Be­klagte ver­pflich­tet ist, den Klägern sämt­li­chen ge­genwärti­gen und zukünf­ti­gen Scha­den zu er­set­zen.

Bei den im Streit­jahr 2012 als außer­gewöhn­li­che Be­las­tun­gen gel­tend ge­mach­ten Auf­wen­dun­gen han­delte es sich der Höhe nach im We­sent­li­chen um vor­pro­zes­suale Rechts­an­walts­kos­ten der Kläger, die auf ei­ner in­di­vi­du­el­len Kos­ten­ver­ein­ba­rung mit einem Stun­den­ho­no­rar von 200 € be­ruh­ten. Das be­klagte Fi­nanz­amt er­kannte die Auf­wen­dun­gen für die Führung des Zi­vil­pro­zes­ses nicht als außer­gewöhn­li­che Be­las­tung an.

Das FG wies die hier­ge­gen ge­rich­tete Klage ab. Die Re­vi­sion wurde nicht zu­ge­las­sen.

Die Gründe:
Das Fi­nanz­amt hatte im Er­geb­nis zu­tref­fend ent­schie­den, dass die Auf­wen­dun­gen der Kläger aus dem Streit­jahr 2012 für den Zi­vil­pro­zess keine außer­gewöhn­li­che Be­las­tung i.S.v. § 33 EStG dar­stell­ten und in­so­weit den steu­er­min­dern­den Ab­zug von Auf­wen­dun­gen i.H.v. 11.342 € im We­sent­li­chen für Rechts­an­walts­kos­ten als außer­gewöhn­li­che Be­las­tung zu Recht ver­sagt.

Zwar ent­ste­hen die Kos­ten ei­nes Zi­vil­pro­zes­ses nach der neue­ren BFH-Recht­spre­chung (Urt. v. 12.05.2011, Az.: VI R 42/10), der auch der Se­nat grundsätz­lich folgt, un­abhängig vom Ge­gen­stand des Pro­zes­ses aus recht­li­chen Gründen zwangsläufig. Ent­ge­gen früherer Recht­spre­chung ist für die Frage der Zwangsläufig­keit nicht mehr auf die Un­aus­weis­lich­keit des dem strit­ti­gen An­spruch zu­grunde lie­gen­den Er­eig­nis­ses ab­zu­stel­len. In­so­fern sind Auf­wen­dun­gen außer­gewöhn­lich, wenn sie nicht nur in ih­rer Höhe, son­dern auch ih­rer Art und dem Grunde nach außer­halb des Übli­chen lie­gen. Zi­vil­pro­zess­kos­ten gehören nicht zu den übli­chen Kos­ten der Le­bensführung, die Ein­gang in den so­zi­al­hil­fe­recht­li­chen Re­gel­be­darf fin­den.

Als außer­gewöhn­li­che Be­las­tung sind Zi­vil­pro­zess­kos­ten je­doch nur zu berück­sich­ti­gen, wenn sich der Steu­er­pflich­tige nicht mut­wil­lig oder leicht­fer­tig auf den Pro­zess ein­ge­las­sen hat. Darüber hin­aus sind Zi­vil­pro­zess­kos­ten der Höhe nach nur in­so­weit ab­zieh­bar, als sie not­wen­dig sind und einen an­ge­mes­se­nen Be­trag nicht über­schrei­ten (§ 33 Abs. 2 S. 1 EStG). In­fol­ge­des­sen war hier bei Würdi­gung der Ge­samt­umstände des Ein­zel­fal­les da­von aus­zu­ge­hen, dass die Auf­wen­dun­gen der Kläger für die Führung des Zi­vil­pro­zes­ses der Höhe nach nur in­so­weit als außer­gewöhn­li­che Be­las­tung ab­ge­zo­gen wer­den konn­ten, als sie einen an­ge­mes­se­nen Be­trag nicht über­schrit­ten.

An­ge­mes­sen i.S.v. § 33 Abs. 2 S. 1 EStG sind nach Auf­fas­sung des Ge­richts al­len­falls Rechts­an­walts­kos­ten, die den Gebühren­rah­men des RVG nicht über­schrei­ten. Nur Kos­ten in die­ser Höhe sind not­wen­dig und an­ge­mes­sen, um eine zwangsläufig ge­bo­tene Rechts­ver­fol­gung im Rah­men ei­nes Zi­vil­pro­zes­ses durch die Kläger si­cher­zu­stel­len. Der BFH hat in­so­weit bei der Prüfung von Zi­vil­pro­zess­kos­ten als außer­gewöhn­li­che Be­las­tung Rück­griff auf die bei Gewährung von Pro­zess­kos­ten­hilfe gem. § 114 ZPO an­zu­wen­den­den Maßstäbe ge­nom­men. Er hat in­so­weit aus­geführt, dass das, was der Staat im Rah­men des Leis­tungs­rechts zur Ab­gel­tung außer­gewöhn­li­chen Las­ten Bedürf­ti­gen gewährt müsse beim leis­tungsfähi­gen Steu­er­pflich­ti­gen im Grund­satz die ein­kom­men­steu­er­li­che Be­mes­sungs­grund­lage min­dern. Überträgt man diese Ausführun­gen auf die Pro­zess­kos­ten der Höhe nach können al­len­falls Pro­zess­kos­ten im Rah­men des ge­setz­li­chen Gebühren­tat­be­stands Berück­sich­ti­gung fin­den.

Link­hin­weis:

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