Voraussetzung für die Anwendung des Bankenprivilegs auf eine Konzernfinanzierungsgesellschaft ist, so der BFH in seinem Urteil vom 6.12.2016 (Az. I R 79/15), dass Bankgeschäfte gewerbsmäßig oder in einem Umfang betrieben werden, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert. Unbeachtlich sei hingegen, ob eine Erlaubnis der Aufsichtsbehörde nach den bankenaufsichtsrechtlichen Vorgaben bestehe bzw. beantragt worden sei. Auch werde diese Wertung nicht durch die bankenaufsichtsrechtliche Bestimmung beeinflusst, wonach Unternehmen, die Bankgeschäfte ausschließlich mit ihrem Mutterunternehmen, ihren Tochter- oder Schwestergesellschaften betreiben, nicht als Kreditinstitute gelten.
Hinweis
Durch die Anwendung des Bankenprivilegs auf Konzernfinanzierungsgesellschaften wird eine bisher von der Finanzverwaltung praktizierte Doppelbesteuerung beseitigt. Denn Konzernfinanzierungsgesellschaften unterliegen mit den Finanzierungserträgen durch die Gewährung von Darlehen an Konzerngesellschaften der Gewerbesteuer und wären zudem durch die anteilige Hinzurechnung der Refinanzierungskosten mit Gewerbesteuer belastet.