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Anwendung des Teilabzugsverbots bei Rückzahlung von Stammkapital

BFH 6.5.2014, IX R 19/13

Wird bei Li­qui­da­tio­nen von Ka­pi­tal­ge­sell­schaf­ten ein Teil des Stamm­ka­pi­tals in Form von Li­qui­da­ti­ons­ra­ten an die An­teils­eig­ner i.S.v. § 17 Abs. 1, Abs. 4 EStG zurück­ge­zahlt, sind Tei­leinkünf­te­ver­fah­ren (§ 3 Nr. 40 S. 1c EStG) und Teil­ab­zugs­ver­bot (§ 3c Abs. 2 EStG) auch im Ver­lust­fall an­zu­wen­den. Die mit der Aus­keh­rung des Li­qui­da­ti­ons­erlöses in wirt­schaft­li­chem Zu­sam­men­hang ste­hen­den Auf­wen­dun­gen sind dem­ent­spre­chend eben­falls nur zu 60 % ab­zu­zie­hen.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin war an ei­ner GmbH mit ei­ner Stam­mein­lage i.H.v. 8.500 € be­tei­ligt. Nach­dem die GmbH im De­zem­ber 2009 auf­gelöst wor­den war, er­folgte die Aus­keh­rung des sich noch im Ge­sell­schafts­vermögen be­find­li­chen Teils des Stamm­ka­pi­tals. An die mit einem Drit­tel be­tei­ligte Kläge­rin wurde ein Be­trag i.H.v. 3.138 € aus­ge­zahlt. Wei­tere Zah­lun­gen in Form von Di­vi­den­den, Aus­schüttun­gen oder sons­ti­gen Rück­zah­lun­gen aus dem Stamm­ka­pi­tal der Ge­sell­schaft hatte die Kläge­rin nicht er­hal­ten.

Die Kläge­rin machte in ih­rer Ein­kom­men­steu­er­erklärung 2009 den ihr ent­stan­de­nen Ver­lust i.H.v. 5.362 € in vol­lem Um­fang gel­tend. Das Fi­nanz­amt wandte un­ter Hin­weis auf die er­folgte Rück­zah­lung des Stamm­ka­pi­tals je­doch das Tei­leinkünf­te­ver­fah­ren an und er­mit­telte einen Ver­lust nach § 17 Abs. 4 EStG i.H.v. (5.362 € x 60 % =) 3.217 €.

Das FG wies die hier­ge­gen ge­rich­tete Klage ab. Auch die Re­vi­sion der Kläge­rin blieb vor dem BFH er­folg­los.

Die Gründe:
Das FG hatte das Tei­leinkünf­te­ver­fah­ren und das Teil­ab­zugs­ver­bot (§ 3 Nr. 40 S. 1c, § 3c Abs. 2 EStG) rich­tig an­ge­wandt. Es hat den aus­ge­kehr­ten Be­trag als Veräußerungs­preis und die An­schaf­fungs­kos­ten zu­tref­fend je­weils zu 60 % der Be­steue­rung nach § 17 Abs. 2 EStG un­ter­wor­fen.

Wird bei der Li­qui­da­tion ei­ner Ka­pi­tal­ge­sell­schaft ein Teil des Stamm­ka­pi­tals in Form von Li­qui­da­ti­ons­ra­ten an den An­teils­eig­ner i.S.v. § 17 Abs. 1, Abs. 4 EStG zurück­ge­zahlt, sind Tei­leinkünf­te­ver­fah­ren (§ 3 Nr. 40 S. 1c EStG) und Teil­ab­zugs­ver­bot (§ 3c Abs. 2 EStG) auch im Ver­lust­fall an­zu­wen­den. Dies ent­spricht der bis­he­ri­gen Recht­spre­chung des Se­nats, wo­nach es nach § 3c Abs. 2 S. 1 Hs. 2 EStG al­lein dar­auf an­kommt, ob Ein­nah­men an­fal­len und der Ab­zug von An­schaf­fungs­kos­ten nur dann nicht nach § 3c Abs. 2 S. 1 EStG be­grenzt ist, wenn der Steu­er­pflich­tige kei­ner­lei durch seine Be­tei­li­gung ver­mit­telte Ein­nah­men er­zielt hat. Die mit der Aus­keh­rung des Li­qui­da­ti­ons­erlöses in wirt­schaft­li­chem Zu­sam­men­hang ste­hen­den Auf­wen­dun­gen sind dem­ent­spre­chend eben­falls nur zu 60 % ab­zu­zie­hen.

Dies ent­spricht wie­derum so­wohl dem Sinn und Zweck von § 3 Nr. 40 S. 1c S. 1 u. 2 EStG als von § 17 Abs. 1 und Abs. 4 EStG, Auflösung und Li­qui­da­tion ei­nes An­teils an ei­ner Ka­pi­tal­ge­sell­schaft steu­er­lich ei­ner Veräußerung gleich zu stel­len. Nach § 17 Abs. 4 S. 1 EStG gilt als Veräußerung i.S.d. § 17 Abs. 1 S. 1 EStG auch die Auflösung ei­ner Ka­pi­tal­ge­sell­schaft. Als Veräußerungs­preis ist nach S. 2 der Vor­schrift der ge­meine Wert des dem Steu­er­pflich­ti­gen zu­ge­teil­ten oder zurück­ge­zahl­ten Vermögens der Ka­pi­tal­ge­sell­schaft an­zu­se­hen. Dazu gehört auch die (an­tei­lige) Rück­zah­lung des Stamm­ka­pi­tals.

So­weit die Kläge­rin dar­auf hin­ge­wie­sen hatte, dass Rück­zah­lun­gen aus dem steu­er­li­chen Ein­la­ge­konto ent­spre­chend § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 3 EStG so­wie Rück­zah­lun­gen des Nenn­ka­pi­tals nach § 20 Abs. 1 Nr. 2 S. 1 letz­ter Hs. EStG außer­halb ei­ner Li­qui­da­tion bei den Einkünf­ten aus Ka­pi­tal­vermögen als nicht steu­er­bar gel­ten, und sie beim aus­schließli­chen Zu­fluss der­ar­ti­ger Ein­nah­men im Rah­men ei­ner Li­qui­da­tion dar­aus eine Nicht­an­wen­dung von § 3c Abs. 2 S. 1 EStG her­lei­ten, führte dies zu kei­nem an­de­ren Er­geb­nis. Mit die­ser Ent­schei­dung setzt sich der Se­nat auch nicht in Wi­der­spruch zur BFH-Ent­schei­dung vom 19.2.2013 (Az.: IX R 24/12).

Link­hin­weis:

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