Der Sachverhalt:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob Zahlungen des Klägers an seine Eltern i.H.v. 2.000 € mtl. im Rahmen einer sog. gleitenden Vermögensübergabe als Sonderausgaben gem. § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG zu berücksichtigen sind. Streitig ist einzig, ob § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG in der vor dem 1.1.2008 geltenden Fassung anwendbar ist. Die übrigen Voraussetzungen für die Berücksichtigung der Altenteilsleistungen als Sonderausgaben liegen unstreitig vor.
In der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2011 machte der Kläger 10.000 € Sonderausgaben im Rahmen einer gleitenden Vermögensübergabe geltend. Das Finanzamt ließ diese Sonderausgaben unberücksichtigt. Stattdessen setzte es den in der Rente enthaltenen Zinsanteil als laufende Werbungskosten an und erhöhte die AfA aufgrund der aus der Rentenzahlung resultierenden nachträglichen Anschaffungskosten.
Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage statt.
Die Gründe:
Nach § 52 Abs. 23g EStG in der für das Streitjahr 2011 anzuwendenden Fassung ist § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG n.F. auf alle Versorgungsleistungen anzuwenden, die auf nach dem 31.12.2007 vereinbarten Vermögensübertragungen beruhen. Für Versorgungsleistungen, die auf vor dem 1.1.2008 vereinbarten Vermögensübertragungen beruhen, ist daher § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG in der Fassung vor der Änderung durch Art. 1 des Gesetzes vom 20.12.2007 weiter anzuwenden. Eine Ausnahme besteht nach § 52 Abs. 23g S. 2 EStG nur dann, wenn die ertragssichernde Einheit ausschließlich auf ersparten Aufwendungen beruht. Danach ist auf die Versorgungsleistung des Klägers § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG in der Fassung vor der Änderung durch Art. 1 des Gesetzes vom 20.12.2007 anzuwenden. Die vom Kläger an seine Eltern gezahlten Versorgungsleistungen beruhen auf dem Übertragungsvertrag über das Mehrfamilienhaus vom 5.4.2003 und damit auf einem vor dem 1.1.2008 erfolgten Vermögensübergang.
Zwar war in dem Übergabevertrag selbst "lediglich" ein Nießbrauchsrecht und damit noch keine Versorgungszahlungen zu Gunsten der Eltern des Klägers vereinbart. Hierdurch wird der Zusammenhang der im Vertrag vom 6.4.2011 vereinbarten Versorgungszahlungen mit der vorangegangenen Vermögensübertragung jedoch nicht durchbrochen.
Der für die Abziehbarkeit als dauernde Last erforderliche sachliche Zusammenhang mit der Vermögensübergabe wurde nach der zu § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG a.F. ergangenen BFH-Rechtsprechung nicht dadurch unterbrochen, dass sich die Übergeber zunächst den Nießbrauch an dem übertragenen Vermögen vorbehalten hatten und der Nießbrauch später durch Versorgungszahlungen abgelöst wurde. Dies galt nicht nur für den Fall, dass die Ablösung des Nießbrauchs durch eine Versorgungsrente bereits in dem Übergabevertrag fest vereinbart war, sondern auch dann, wenn diese auf einem erst später gefassten Entschluss beruhte. Denn in beiden Fällen wird mit der Ablösung des Nießbrauchs durch die Versorgungsrente ein weiterer Schritt zur endgültigen Vermögensübergabe hin vollzogen.
Die Maßstäbe, nach denen unter der Geltung des § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG a.F. der sachliche Zusammenhang der Versorgungsleistungen mit einer Vermögensübergabe beurteilt wurde, gelten auch für die Beurteilung der Frage, ob Versorgungsleistungen i.S.d. § 52 Abs. 23g EStG auf einer vor dem 1.1.2008 vereinbarten Vermögensübertragung beruhen. Entgegen der von der Finanzverwaltung vertretenen Rechtsauffassung kann die Anwendung des § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG a.F. bei Ablösung eines Nießbrauchs nach dem 31.12.2007 nicht auf den Fall beschränkt werden, dass die Ablösung und deren Zeitpunkt bereits in dem Übertragungsvertrag verbindlich vereinbart wurden. Das Gesetz enthält eine solche Einschränkung ausdrücklich nicht und die kann auch nicht im Wege einer teleologischen Gesetzesreduktion in die Vorschrift "hineingelesen" werden.
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