Wurden in eine gewerblich geprägte oder gewerblich infizierte Personengesellschaft Wirtschaftsgüter oder Anteile i. S. v. § 17 EStG vor dem 29.6.2013 übertragen und wird aufgrund eines Einbringungsvertrags nach dem 31.12.2013 der Betrieb, ein Teilbetrieb oder ein Mitunternehmeranteil an dieser Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft eingebracht, sind die in diesen Wirtschaftsgütern und Anteilen ruhenden stillen Reserven aufzudecken, soweit das Besteuerungsrecht Deutschlands hinsichtlich eines Veräußerungsgewinns ausgeschlossen oder eingeschränkt wird.
Das BMF stellt mit Schreiben vom 5.1.2017 klar, dass infolge der Neuregelung die zuvor geltende, weitergehende Regelung des § 50i Abs. 2 EStG a. F. zu keinem Zeitpunkt anzuwenden ist.
Hinweis
Mit der zuvor geltenden Regelung wurden auch die Einbringung in eine Personengesellschaft oder eine unentgeltliche Übertragung erfasst. Auch führte die frühere Regelung dazu, dass die insgesamt in der Sachgesamtheit enthaltenen stillen Reserven bei Einbringung oder unentgeltlicher Übertragung vollständig aufzudecken waren.