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Aktuelles

Anwendungsschreiben zu § 50i Abs. 2 EStG

Mit dem sog. Ers­ten BEPS-Um­set­zungs­ge­setz vom 20.12.2016 er­folgte eine um­fas­sende Neu­re­ge­lung des § 50i Abs. 2 EStG. Dazu äußerte sich nun klar­stel­lend das BMF.

Wur­den in eine ge­werb­lich geprägte oder ge­werb­lich in­fi­zierte Per­so­nen­ge­sell­schaft Wirt­schaftsgüter oder An­teile i. S. v. § 17 EStG vor dem 29.6.2013 über­tra­gen und wird auf­grund ei­nes Ein­brin­gungs­ver­trags nach dem 31.12.2013 der Be­trieb, ein Teil­be­trieb oder ein Mit­un­ter­neh­me­ran­teil an die­ser Per­so­nen­ge­sell­schaft in eine Ka­pi­tal­ge­sell­schaft ein­ge­bracht, sind die in die­sen Wirt­schaftsgütern und An­tei­len ru­hen­den stil­len Re­ser­ven auf­zu­de­cken, so­weit das Be­steue­rungs­recht Deutsch­lands hin­sicht­lich ei­nes Veräußerungs­ge­winns aus­ge­schlos­sen oder ein­ge­schränkt wird.

Das BMF stellt mit Schrei­ben vom 5.1.2017 klar, dass in­folge der Neu­re­ge­lung die zu­vor gel­tende, wei­ter­ge­hende Re­ge­lung des § 50i Abs. 2 EStG a. F. zu kei­nem Zeit­punkt an­zu­wen­den ist.

Hinweis

Mit der zu­vor gel­ten­den Re­ge­lung wur­den auch die Ein­brin­gung in eine Per­so­nen­ge­sell­schaft oder eine un­ent­gelt­li­che Über­tra­gung er­fasst. Auch führte die frühere Re­ge­lung dazu, dass die ins­ge­samt in der Sach­ge­samt­heit ent­hal­te­nen stil­len Re­ser­ven bei Ein­brin­gung oder un­ent­gelt­li­cher Über­tra­gung vollständig auf­zu­de­cken wa­ren. 

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