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Arbeitgeber haften nicht für illegales Filesharing am Arbeitsplatz durch ihre Mitarbeiter

AG Charlottenburg 8.6.2016, 231 C 65/16

Wenn Ar­beit­neh­mer über ih­ren be­trieb­li­chen In­ter­net­an­schluss il­le­gal File­sha­ring be­trei­ben und Mu­sik her­un­ter­la­den, haf­tet der Ar­beit­ge­ber hierfür re­gelmäßig we­der als Störer noch als Täter. Eine Störer­haf­tung schei­det zu­min­dest bei er­wach­se­nen Mit­ar­bei­tern aus, weil den Ar­beit­ge­ber in­so­weit we­der an­lass­lose Be­leh­rungs- noch Kon­troll­pflich­ten tref­fen. Eine Haf­tung des Ar­beit­ge­bers als Täter kommt je­den­falls dann nicht in Be­tracht, wenn zum frag­li­chen Zeit­punkt auch min­des­tens ein na­ment­lich be­nann­ter Mit­ar­bei­ter die Tat hätte be­ge­hen können.

Der Sach­ver­halt:
Bei der Kläge­rin han­delt es sich um eine Tonträger­her­stel­le­rin. Der Be­klagte be­treibt ein La­den­ge­schäft mit Werk­statt und be­schäftigt re­gelmäßig bis zu zehn Mit­ar­bei­ter/in­nen, die den be­trieb­li­chen In­ter­net­zu­gang nut­zen konn­ten.

Die Kläge­rin stellte fest, dass am Mit­tag des 7.1.2012 über den be­trieb­li­chen In­ter­net­an­schluss des Be­klag­ten ein Mu­si­kal­bum von Amy Wi­ne­house zum Down­load für Dritte zur Verfügung ge­stellt wor­den war, an dem die Kläge­rin die aus­schließli­chen Ver­wer­tungs­rechte be­sitzt. Die Kläge­rin mahnte den Be­klag­ten dar­auf­hin ab und for­derte ihn zur Zah­lung von Scha­dens­er­satz und Er­satz von An­walts­kos­ten auf.

Der Be­klagte be­stritt, das Al­bum selbst über das In­ter­net Drit­ten zur Verfügung ge­stellt zu ha­ben. Er sei an dem frag­li­chen Tag, einem Sams­tag, gar nicht in den Ge­schäftsräumen ge­we­sen; sein dort be­find­li­cher Com­pu­ter sei aus­ge­schal­tet ge­we­sen. Hin­ge­gen sei seine - von ihm als Zeu­gin be­nannte - Mit­ar­bei­te­rin X in sei­ner Ab­we­sen­heit in den Ge­schäftsräumen ge­we­sen. Diese habe die Tat be­strit­ten, aber ein­geräumt, mit File­sha­ring ver­traut zu sein. Auch ei­nige an­dere Mit­ar­bei­ter verfügten über ei­gene Schlüssel für die Werk­statt und hätten da­her den be­trieb­li­chen In­ter­net­an­schluss nut­zen können.

Das Ar­beits­ge­richt wies die Klage ab.

Die Gründe:
Die Kläge­rin hat kei­ner­lei An­sprüche ge­gen den Be­klag­ten als Täter der be­haup­te­ten Ur­he­ber­rechts­ver­let­zung oder als sog. Störer.

Es ist schon frag­lich, ob die all­ge­meine Ver­mu­tung, dass der An­schlus­sin­ha­ber im Zwei­fel sei­nen An­schluss selbst nutzt, auch greift, wenn es - wie hier - nicht um einen pri­vat ge­nutz­ten An­schluss geht, son­dern um einen sol­chen für ein La­den­ge­schäft mit Werk­statt. Je­den­falls hat der Be­klagte diese Ver­mu­tung wi­der­legt, in­dem er plau­si­bel dar­ge­legt hat, dass er zum Tat­zeit­punkt we­der an­we­send noch dass sein Com­pu­ter an­ge­schal­tet war. Im Übri­gen hat er kon­kret an­ge­ge­ben, dass die Mit­ar­bei­te­rin X zum be­haup­te­ten Zeit­punkt in den Ge­schäftsräumen ge­we­sen sei, so dass es je­den­falls nicht wahr­schein­li­cher er­scheint, dass der Be­klagte der Täter war als X.

Auch eine Störer­haf­tung des Be­klag­ten gem. §§ 97a Abs. 1 Satz 2 UrhG a.F., 683, 670 BGB, die oh­ne­hin auf Auf­wen­dun­gen be­schränkt ist und kei­nen Scha­dens­er­satz um­fasst, schei­det aus. Sie setzt die Ver­let­zung von Prüfpflich­ten vor­aus, de­ren Um­fang sich da­nach be­stimmt, ob und in wie­weit dem als Störer in An­spruch ge­nom­me­nen nach den Umständen eine Prüfung zu­zu­mu­ten ist. Ge­genüber er­wach­se­nen Mit­ar­bei­tern tref­fen den Ar­beit­ge­ber keine an­lass­lo­sen Be­leh­rungs- und Kon­troll­pflich­ten hin­sicht­lich des In­ter­net­an­schlus­ses, so dass vor­lie­gend eine Pflicht­ver­let­zung aus­schei­det.

Et­was an­de­res könnte nur gel­ten, wenn der Be­klagte be­reits vor dem streit­ge­genständ­li­chen Vor­fall An­lass ge­habt hätte, einen Miss­brauch des In­ter­net­an­schlus­ses durch seine Mit­ar­bei­ter zu befürch­ten. Hierfür gibt es je­doch keine An­halts­punkte.

Link­hin­weis:
Für den auf den Web­sei­ten der Kanz­lei Janke un­ter www.me­di­en­recht-ur­he­ber­recht.de (nebst wei­te­ren In­for­ma­tio­nen zum Fall) veröff­ent­lich­ten Voll­text der Ent­schei­dung kli­cken Sie bitte hier.

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