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Auf Kapitalerträge der Insolvenzmasse erhobene Kapitalertragsteuer gilt auch im Insolvenzverfahren als Abzug von Gesellschaftskapital

BGH 5.4.2016, II ZR 62/15

Die nach § 43 Abs. 1 S. 1 EStG durch Ab­zug auf die Ka­pi­tal­erträge der In­sol­venz­masse er­ho­bene Ka­pi­tal­er­trag­steuer ist ebenso wie der dar­auf ent­fal­lende So­li­da­ritätszu­schlag auch im In­sol­venz­ver­fah­ren vermögensmäßig als Ab­zug von Ge­sell­schafts­ka­pi­tal an­zu­se­hen und we­gen der steu­er­li­chen An­rech­nung auf die Ein­kom­men- oder Körper­schaft­steuer der Ge­sell­schaf­ter wie eine Ent­nahme zu be­han­deln. Die Ge­sell­schaf­ter sind des­halb un­abhängig vom In­halt des Ge­sell­schafts­ver­tra­ges zur Er­stat­tung der Zins­ab­schläge in die Masse ver­pflich­tet.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger ist Ver­wal­ter in dem In­sol­venz­ver­fah­ren über das Vermögen der K-GmbH & Co. KG. Die be­klagte AG ist mit einem An­teil von 90,5 % Kom­man­di­tis­tin der Schuld­ne­rin. Der Kläger hatte die In­sol­venz­masse auf Fest­geld­kon­ten an­ge­legt. Von den dar­aus er­wirt­schaf­te­ten Zin­sen führte das kon­to­ver­wal­tende Kre­dit­in­sti­tut in den Jah­ren 2004 und 2006 bis 2010 Ka­pi­tal­er­trag­steu­ern und So­li­da­ritätszu­schläge i.H.v. ins­ge­samt 195.570 € an das Fi­nanz­amt ab.

Der Kläger war der An­sicht, die Be­klagte schulde ihm Er­stat­tung des auf sie ent­fal­len­den An­teils von die­sem Be­trag, nämlich rund 176.991 €. Das LG gab der Klage i.H.v. 27.044 € statt; das OLG i.H.v. 26.785 €. Im Übri­gen ha­ben beide Ge­richte die Klage we­gen Verjährung ab­ge­wie­sen. Die Re­vi­sion der Be­klag­ten blieb vor dem BGH er­folg­los.

Die Gründe:
Das Be­ru­fungs­ge­richt hat zu Recht an­ge­nom­men, dass die von dem kon­toführen­den Kre­dit­in­sti­tut ein­be­hal­tene Ka­pi­tal­er­trag­steuer und der dar­auf ent­fal­lende So­li­da­ritätszu­schlag bei ei­ner Per­so­nen­han­dels­ge­sell­schaft, über de­ren Vermögen das In­sol­venz­ver­fah­ren eröff­net wor­den ist, von den Ge­sell­schaf­tern in die In­sol­venz­masse zu er­stat­ten sind.

Die ein­kom­men- oder körper­schaft­steu­er­recht­li­che Be­hand­lung der während des In­sol­venz­ver­fah­rens vom In­sol­venz­ver­wal­ter er­wirt­schaf­te­ten Zins­einkünfte un­ter­schei­det sich nicht von den Re­geln, die außer­halb des In­sol­venz­ver­fah­rens gel­ten. In bei­den Fällen sind Steu­er­schuld­ner ("Steu­er­sub­jekte") die Ge­sell­schaf­ter, nicht da­ge­gen schul­det die Ge­sell­schaft die Ein­kom­men- oder Körper­schaft­steuer und da­mit auch die Ka­pi­tal­er­trag­steuer auf die Zins­erträge und den So­li­da­ritätszu­schlag.

Zi­vil­recht­lich ha­ben die Ge­sell­schaf­ter da­ge­gen in der wer­ben­den Ge­sell­schaft, so­fern nichts an­de­res ver­ein­bart ist, kein "Steu­er­ent­nah­me­recht", also kein Recht, Beträge i.H.d. von ih­nen auf die Ka­pi­tal­erträge oder auf sons­tige Ge­winne der Ge­sell­schaft zu zah­len­den Steu­ern un­abhängig vom In­halt des Ge­sell­schafts­ver­tra­ges aus dem Ge­sell­schafts­vermögen zu ent­neh­men. Des­halb sind die Ge­sell­schaf­ter in der wer­ben­den Ge­sell­schaft nach der Recht­spre­chung des Se­nats bei Feh­len ab­wei­chen­der Be­stim­mun­gen im Ge­sell­schafts­ver­trag ver­pflich­tet, die als Zins­ab­schläge bei der Ge­sell­schaft ein­be­hal­te­nen Steu­er­vor­aus­zah­lun­gen wie un­be­rech­tigte Ent­nah­men in das Ge­sell­schafts­vermögen zurück­zu­zah­len. Da­mit stimmt die steu­er­li­che Rechts­lage mit der ge­sell­schafts­recht­li­chen übe­rein. Die Ge­sell­schaf­ter zah­len die ge­samte Ein­kom­men- oder Körper­schaft­steuer nebst So­li­da­ritätszu­schlag aus ih­rem Pri­vat­vermögen. Das Ge­sell­schafts­vermögen bleibt da­von un­berührt.

Nach Eröff­nung des In­sol­venz­ver­fah­rens ändert sich diese In­ter­es­sen­lage in­so­fern, als der In­sol­venz­ver­wal­ter nach § 80 InsO be­fugt ist, alle Einkünfte, die er er­wirt­schaf­tet, zur In­sol­venz­masse zu zie­hen. Während steu­er­recht­lich nach wie vor die Ge­sell­schaf­ter Rechts­sub­jekte sind, ste­hen zi­vil­recht­lich (und in­sol­venz­recht­lich) die zu ver­steu­ern­den Einkünfte der Masse zu. Ob­wohl die Masse dazu be­stimmt ist, die Ge­sell­schaftsgläubi­ger zu be­frie­di­gen, hat der In­sol­venz­ver­wal­ter keine Möglich­keit, den Zins­ab­schlag durch Be­an­tra­gung ei­ner sog. Nicht­ver­an­la­gungs­be­schei­ni­gung nach § 44a Abs. 1 EStG oder auf an­dere Weise ab­zu­wen­den. Er kann auch nicht die sich aus den Zins­ab­schlägen mögli­cher­weise er­ge­ben­den Steu­er­er­stat­tungs­an­sprüche der Ge­sell­schaf­ter ge­gen den Fis­kus gel­tend ma­chen.

An­de­rer­seits sind die Ge­sell­schaf­ter, selbst wenn im Ge­sell­schafts­ver­trag ein Steu­er­ent­nah­me­recht ver­ein­bart sein sollte, we­gen des al­lei­ni­gen Verfügungs­rechts des In­sol­venz­ver­wal­ters nicht mehr be­rech­tigt, die von ih­nen zu zah­lende Ein­kom­men- oder Körper­schaft­steuer aus der In­sol­venz­masse zu ent­neh­men. Dann aber sind sie auch un­abhängig vom In­halt des Ge­sell­schafts­ver­tra­ges zur Er­stat­tung der Zins­ab­schläge in die Masse ver­pflich­tet. Denn die Zins­ab­schläge sind, da sich die steu­er­recht­li­che Lage durch die Eröff­nung des In­sol­venz­ver­fah­rens nicht verändert, Teil der von den Ge­sell­schaf­tern ge­schul­de­ten Ein­kom­men- oder Körper­schaft­steuer und dürfen da­her nicht die In­sol­venz­masse schmälern. Dem ent­spricht die grundsätz­li­che Möglich­keit der Ge­sell­schaf­ter, die Zins­ab­schläge als Vor­aus­zah­lung auf die ei­gene Ein­kom­men- oder Körper­schaft­steuer steu­er­lich gel­tend zu ma­chen. Ob in dem Zins­ab­schlag eine rechts­grund­lose Be­rei­che­rung des Ge­sell­schaf­ters liegt oder sie ih­ren Rechts­grund im ma­te­ri­el­len Steu­er­recht hat, kann of­fen­blei­ben. Denn je­den­falls hat der In­sol­venz­ver­wal­ter einen ge­sell­schafts-recht­li­chen An­spruch auf Er­stat­tung der Zins­ab­schläge.

Link­hin­weise:

  • Der Voll­text die­ser Ent­schei­dung wird demnächst auf den Web­sei­ten des BGH veröff­ent­licht.
  • Für den Voll­text der Ent­schei­dung kli­cken Sie bitte hier.
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