deen

Aktuelles

Auflösung von Ansparabschreibungen: Überschreitung der Gewinngrenze für den Anspruch auf Investitionsabzugsbetrag

BFH 15.4.2015, VIII R 29/13

Der In­ves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trag gem. § 7g Abs. 1 EStG i.d.F. des UntS­tRefG 2008 kann nach § 7g Abs. 1 S. 2 Nr. 1 Buchst. c EStG i.d.F. des UntS­tRefG 2008 nicht in An­spruch ge­nom­men wer­den, wenn der Be­trieb, der sei­nen Ge­winn nach § 4 Abs. 3 EStG er­mit­telt, am Schluss des Wirt­schafts­jah­res, in dem der Ab­zug vor­ge­nom­men wird, ohne Berück­sich­ti­gung des In­ves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trags einen Ge­winn von 100.000 € durch die ge­winn­wirk­same Auflösung früherer An­sparab­schrei­bun­gen über­schrei­tet.

Der Sach­ver­halt:
Die Be­tei­lig­ten strei­ten darüber, ob der Kläger des­halb kei­nen In­ves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trag gem. § 7g Abs. 1 EStG in der Fas­sung des UntS­tRefG 2008) bei sei­nen Einkünf­ten aus selbständi­ger Ar­beit bil­den darf, weil er die maßgeb­li­che Ge­winn­grenze über­schrei­tet.

Die Kläger sind Ehe­leute und wer­den ge­mein­sam zur Ein­kom­men­steuer ver­an­lagt. Der Kläger er­zielte im Streit­jahr (2008) als Arzt selbständige Einkünfte nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG. Für das Streit­jahr erklärte er einen Ge­winn aus selbständi­ger Ar­beit i.H.v. rd. 64.000 €. Hierin ent­hal­ten wa­ren die Auflösung ei­ner für das Ka­len­der­jahr 2006 ge­bil­de­ten An­sparab­schrei­bung nach § 7g Abs. 3 EStG a.F. i.H.v. rd. 89.500 € und ein Ge­winn­zu­schlag nach § 7g Abs. 5 EStG a.F. i.H.v. rd. 11.000 €. Darüber hin­aus be­an­tragte er die Berück­sich­ti­gung ei­nes In­ves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trags i.H.v. rd. 122.500 €, der eben­falls im an­ge­ge­be­nen Ge­winn berück­sich­tigt war.

Das Fi­nanz­amt berück­sich­tigte den be­an­trag­ten In­ves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trag im Ein­kom­men­steu­er­be­scheid 2008 nicht und führte zur Begründung aus, dass der Ge­samt­ge­winn die Ge­winn­grenze des § 7g Abs. 1 S. 2 Nr. 1 Buchst. c EStG i.H.v. 100.000 € über­schreite. Die Kläger sind dem­ge­genüber der An­sicht, der In­ves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trag i.H.v. 122.500 € sei zu gewähren, weil der für die Ge­winn­grenze maßgeb­li­che Ge­winn aus selbständi­ger Ar­beit 86.000 € (64.000 € - 89.500 € - 11.000 € + 122.500 €) be­trage. Denn nach § 7g Abs. 1 S. 2 Nr. 1 Buchst. c EStG be­ein­flusse we­der der In­ves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trag noch seine Auflösung die Ge­winn­grenze von 100.000 €.

Das FG gab der Klage statt. Auf die Re­vi­sion des Fi­nanz­amts hob der BFH das Ur­teil auf und wies die Klage ab.

Die Gründe:
Das FG hat zu Un­recht die Ge­win­nerhöhung aus der Auflösung der früheren An­sparab­schrei­bung des Klägers nebst Ge­winn­zu­schlag bei der Prüfung der Ge­winn­grenze für die Gewährung des In­ves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trags nach § 7g Abs. 1 S. 2 Nr. 1 Buchst. c EStG i.H.v. 100.000 € für un­be­acht­lich ge­hal­ten.

Der In­ves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trag gem. § 7g Abs. 1 EStG kann nach § 7g Abs. 1 S. 2 Nr. 1 Buchst. c EStG nur in An­spruch ge­nom­men wer­den, wenn der Be­trieb, der sei­nen Ge­winn nach § 4 Abs. 3 EStG er­mit­telt, am Schluss des Wirt­schafts­jah­res, in dem der Ab­zug vor­ge­nom­men wird, ohne Berück­sich­ti­gung des In­ves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trags einen Ge­winn von 100.000 € nicht über­schrei­tet. Für die Frage, ob der Kläger im Streit­jahr die Ge­winn­grenze des § 7g Abs. 1 S. 2 Nr. 1 Buchst. c EStG von 100.000 € über­schrit­ten hat, sind die Auflösung der An­sparab­schrei­bung, die der Kläger in einem Vor­jahr nach § 7g Abs. 3 EStG a.F. ge­bil­det hat, und der Ge­winn­zu­schlag nach § 7g Abs. 5 EStG a.F. ent­ge­gen der Auf­fas­sung des FG ge­win­nerhöhend zu berück­sich­ti­gen. Die da­von ab­wei­chende Auf­fas­sung des FG kann § 7g Abs. 1 S. 2 Nr. 1 Buchst. c EStG we­der nach sei­nem Wort­laut noch nach sei­ner Sys­te­ma­tik oder sei­nem Zweck ent­nom­men wer­den.

Schon der Wort­laut der Re­ge­lung lässt die er­wei­terte Aus­le­gung der Vor­in­stanz nicht zu. Man­gels ei­ner ei­ge­nen Ge­winn­de­fi­ni­tion in § 7g Abs. 1 S. 2 Nr. 1 Buchst. c EStG ist nach § 4 Abs. 3 S. 1 EStG als Ge­winn der Über­schuss der Be­triebs­ein­nah­men über die Be­triebs­aus­ga­ben an­zu­set­zen. Zu den Be­triebs­ein­nah­men und zu den Be­triebs­aus­ga­ben gehören bei Steu­er­pflich­ti­gen, die ih­ren Ge­winn nach § 4 Abs. 3 EStG er­mit­teln, gem. § 7g Abs. 6 EStG a.F. auch die Bil­dung und Auflösung ei­ner Rück­lage nach § 7g Abs. 3 bis 5 EStG a.F. mit der Folge, dass die hier streit­be­fan­gene Auflösung der An­sparrück­lage nebst Ge­winn­zu­schlag als Be­triebs­ein­nahme (Zu­schlag) zu be­han­deln ist.

Ebenso wie dem Wort­laut der Vor­schrift kann auch den Ge­set­zes­ma­te­ria­lien ein Wille des Ge­setz­ge­bers, dem neu­ge­fass­ten § 7g EStG einen nur auf diese Vor­schrift be­zo­ge­nen ei­ge­nen Ge­winn­be­griff zu­grunde zu le­gen, nicht ent­nom­men wer­den. Dem­nach kann man­gels ge­setz­li­cher Grund­lage ent­ge­gen der Vor­in­stanz nicht von einem ab­wei­chen­den Ge­winn­be­griff für die Be­stim­mung der Ge­winn­grenze in § 7g Abs. 1 S. 2 Nr. 1 Buchst. c EStG - i.S. ei­ner Be­schränkung auf den "rea­len wirt­schaft­lich er­ziel­ten Ge­winn des je­wei­li­gen Ka­len­der­jah­res" - aus­ge­gan­gen wer­den.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf der Home­page des BFH veröff­ent­licht.
  • Um di­rekt zum Voll­text zu kom­men, kli­cken Sie bitte hier.
nach oben