Der Sachverhalt:
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger deshalb keinen Investitionsabzugsbetrag gem. § 7g Abs. 1 EStG in der Fassung des UntStRefG 2008) bei seinen Einkünften aus selbständiger Arbeit bilden darf, weil er die maßgebliche Gewinngrenze überschreitet.
Das Finanzamt berücksichtigte den beantragten Investitionsabzugsbetrag im Einkommensteuerbescheid 2008 nicht und führte zur Begründung aus, dass der Gesamtgewinn die Gewinngrenze des § 7g Abs. 1 S. 2 Nr. 1 Buchst. c EStG i.H.v. 100.000 € überschreite. Die Kläger sind demgegenüber der Ansicht, der Investitionsabzugsbetrag i.H.v. 122.500 € sei zu gewähren, weil der für die Gewinngrenze maßgebliche Gewinn aus selbständiger Arbeit 86.000 € (64.000 € - 89.500 € - 11.000 € + 122.500 €) betrage. Denn nach § 7g Abs. 1 S. 2 Nr. 1 Buchst. c EStG beeinflusse weder der Investitionsabzugsbetrag noch seine Auflösung die Gewinngrenze von 100.000 €.
Das FG gab der Klage statt. Auf die Revision des Finanzamts hob der BFH das Urteil auf und wies die Klage ab.
Die Gründe:
Das FG hat zu Unrecht die Gewinnerhöhung aus der Auflösung der früheren Ansparabschreibung des Klägers nebst Gewinnzuschlag bei der Prüfung der Gewinngrenze für die Gewährung des Investitionsabzugsbetrags nach § 7g Abs. 1 S. 2 Nr. 1 Buchst. c EStG i.H.v. 100.000 € für unbeachtlich gehalten.
Der Investitionsabzugsbetrag gem. § 7g Abs. 1 EStG kann nach § 7g Abs. 1 S. 2 Nr. 1 Buchst. c EStG nur in Anspruch genommen werden, wenn der Betrieb, der seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt, am Schluss des Wirtschaftsjahres, in dem der Abzug vorgenommen wird, ohne Berücksichtigung des Investitionsabzugsbetrags einen Gewinn von 100.000 € nicht überschreitet. Für die Frage, ob der Kläger im Streitjahr die Gewinngrenze des § 7g Abs. 1 S. 2 Nr. 1 Buchst. c EStG von 100.000 € überschritten hat, sind die Auflösung der Ansparabschreibung, die der Kläger in einem Vorjahr nach § 7g Abs. 3 EStG a.F. gebildet hat, und der Gewinnzuschlag nach § 7g Abs. 5 EStG a.F. entgegen der Auffassung des FG gewinnerhöhend zu berücksichtigen. Die davon abweichende Auffassung des FG kann § 7g Abs. 1 S. 2 Nr. 1 Buchst. c EStG weder nach seinem Wortlaut noch nach seiner Systematik oder seinem Zweck entnommen werden.
Schon der Wortlaut der Regelung lässt die erweiterte Auslegung der Vorinstanz nicht zu. Mangels einer eigenen Gewinndefinition in § 7g Abs. 1 S. 2 Nr. 1 Buchst. c EStG ist nach § 4 Abs. 3 S. 1 EStG als Gewinn der Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben anzusetzen. Zu den Betriebseinnahmen und zu den Betriebsausgaben gehören bei Steuerpflichtigen, die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermitteln, gem. § 7g Abs. 6 EStG a.F. auch die Bildung und Auflösung einer Rücklage nach § 7g Abs. 3 bis 5 EStG a.F. mit der Folge, dass die hier streitbefangene Auflösung der Ansparrücklage nebst Gewinnzuschlag als Betriebseinnahme (Zuschlag) zu behandeln ist.
Ebenso wie dem Wortlaut der Vorschrift kann auch den Gesetzesmaterialien ein Wille des Gesetzgebers, dem neugefassten § 7g EStG einen nur auf diese Vorschrift bezogenen eigenen Gewinnbegriff zugrunde zu legen, nicht entnommen werden. Demnach kann mangels gesetzlicher Grundlage entgegen der Vorinstanz nicht von einem abweichenden Gewinnbegriff für die Bestimmung der Gewinngrenze in § 7g Abs. 1 S. 2 Nr. 1 Buchst. c EStG - i.S. einer Beschränkung auf den "realen wirtschaftlich erzielten Gewinn des jeweiligen Kalenderjahres" - ausgegangen werden.
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