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Aufteilung eines Mehrergebnisses nach Betriebsprüfung auf die Gesellschafter einer Gemeinschaftspraxis

FG Baden-Württemberg 28.4.2015, 8 K 1961/14

Der sich auf­grund ei­ner Be­triebsprüfung er­ge­bende Mehr­ge­winn ist im Re­gel­fall al­len Ge­sell­schaf­tern ei­ner Ge­mein­schafts­pra­xis nach dem all­ge­mei­nen Ge­winn­ver­tei­lungs­schlüssel zu­zu­rech­nen. Das gilt auch dann, wenn er auf nicht an­er­kannte ver­meint­li­che Be­triebs­aus­ga­ben der Pra­xis zurück­zuführen ist, von de­nen tatsäch­lich nur ein­zelne Ge­sell­schaf­ter pro­fi­tiert ha­ben.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger be­trieb mit einem an­de­ren Arzt eine Ge­mein­schafts­pra­xis in der Rechts­form ei­ner GbR. Am Ge­winn war er ver­ein­ba­rungs­gemäß mit 40 Pro­zent be­tei­ligt. Der an­dere Arzt tätigte na­mens der Ge­mein­schafts­pra­xis Auf­wen­dun­gen, die al­lein ihm zu Gute ka­men. Nach ei­ner Be­triebsprüfung er­kannte das Fi­nanz­amt diese Auf­wen­dun­gen nicht als Be­triebs­aus­ga­ben an und er­fasste den Mehr­ge­winn an­tei­lig zu 40 Pro­zent beim Kläger. Der Kläger kündigte den Ge­sell­schafts­ver­trag und machte gel­tend, dass der an­dere Arzt es ab­ge­lehnt habe, ihm den ein­ge­stri­che­nen Mehr­ge­winn aus­zu­zah­len.

Das FG wies die Klage ab. Die Re­vi­sion zum BFH wurde zur Fort­bil­dung des Rechts zu­ge­las­sen. Sie ist dort un­ter dem Az. III R 17/15 anhängig.

Die Gründe:
Das Fi­nanz­amt hat zu Recht nach er­folg­ter Be­triebsprüfung die für den Kläger fest­ge­stell­ten Einkünfte aus selbständi­ger Tätig­keit ent­spre­chend dem Ge­winn­ver­tei­lungs­schlüssel 60/40 erhöht.

Mit­un­ter­neh­mern wird nach § 18 Abs. 4 S. 2 i.V.m. § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG das Er­geb­nis der ge­mein­schaft­li­chen frei­be­ruf­li­chen Tätig­keit, d.h. der Ge­winn oder Ver­lust, an­tei­lig als ori­ginäre ei­gene Einkünfte zu­ge­rech­net. Der durch eine Be­triebsprüfung nachträglich fest­ge­stellte Mehr­ge­winn ei­ner Per­so­nen­ge­sell­schaft ist grundsätz­lich al­len Ge­sell­schaf­tern nach dem ver­ein­bar­ten Ge­winn­ver­tei­lungs­schlüssel zu­zu­rech­nen.

Das be­trifft auch Mehr­ge­winne, die sich da­durch er­ge­ben, dass die Erlöse um zu Un­recht als Be­triebs­aus­ga­ben be­han­delte Beträge gekürzt wer­den. Et­was an­de­res gilt al­ler­dings, wenn die Mehr­ge­winne aus­schließlich einem Ge­sell­schaf­ter zu Gute ge­kom­men sind und we­der die Ge­sell­schaft noch die an­de­ren Ge­sell­schaf­ter, z.B. we­gen de­ren Vermögens­lo­sig­keit, in der Lage sind, be­ste­hende Er­stat­tungs­an­sprüche ge­gen den Mit­un­ter­neh­mer durch­zu­set­zen und bei zwi­schen­zeit­li­cher Auflösung und Be­en­di­gung des Ge­sell­schaft auch ein we­gen der Mehr­ge­winne be­ste­hen­der erhöhter Aus­ein­an­der­set­zungs­an­spruch der an­de­ren Ge­sell­schaf­ter nicht mehr rea­li­siert wer­den kann.

Vor­lie­gend hat der Kläger den we­gen des Mehr­ge­winns ent­spre­chend erhöhten Aus­ein­an­der­set­zungs­an­spruch nach Kündi­gung und Auflösung der Ge­sell­schaft noch nicht ge­richt­lich gel­tend ge­macht. Ob ein mögli­cher­weise statt­ge­ben­des Ur­teil im an­ge­streb­ten Zi­vil­pro­zess ge­gen den Bei­ge­la­de­nen er­folg­reich voll­streckt wer­den könnte, kann ge­genwärtig noch nicht be­ur­teilt wer­den. Da­mit stand noch nicht fest, dass der Kläger für die zu sei­nen Las­ten getätig­ten Pri­vat­auf­wen­dun­gen des Mit­ge­sell­schaf­ters kei­nen fi­nan­zi­el­len Aus­gleich mehr er­hal­ten würde.

Al­lein die be­ste­hende sog. Durch­griffs­sperre, die zur Not­wen­dig­keit der Durch­set­zung des Er­stat­tungs­an­spruchs im Rah­men der Aus­ein­an­der­set­zung der GbR führt, ver­mag der Klage nicht zum Er­folg zu ver­hel­fen. Es muss viel­mehr fest­ste­hen, dass der Kläger endgültig kei­nen fi­nan­zi­el­len Aus­gleich er­lan­gen kann.

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