Der Sachverhalt:
Die verheirateten Kläger waren im Streitjahr 2007 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt worden. Der Kläger erzielte u.a. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, die Klägerin war als Aushilfe geringfügig beschäftigt. Bis März 2006 hatte die Klägerin einen Einzelhandel betrieben. Zur gleichen Zeit wurde über ihr Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet. Nachdem bei der Schlussverteilung im Jahr 2008 den gegen die Klägerin gerichteten Forderungen i.H.v. über 1,1 Mio. € keinerlei Verteilungsmasse gegenüberstand, wurde das Verfahren im April 2009 aufgehoben.
Die streitgegenständlichen Schuldzinszahlungen erfolgten von dem gemeinsamen Bankkonto der Kläger, das als Oder-Konto (Gemeinschaftskonto mit Einzelverfügungsbefugnis) geführt wurde. Der Kläger konnte auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens weiterhin uneingeschränkt über das Oder-Konto verfügen, der Insolvenzverwalter war nicht in die Schuldzinszahlungen involviert, d.h. diese insbesondere nicht - auch nicht nachträglich - genehmigt hatte, und die Darlehenszinsen "durch Abbuchung unter dem Namen des Klägers und unter Angabe der jeweiligen Nummer der Grund-Darlehen" entrichtet wurden.
Das Finanzamt ließ den nachträglichen Betriebsausgabenabzug nicht zu. Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Auf die Revision der Kläger hob der BFH das Urteil auf und wies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das FG zurück.
Gründe:
Entgegen der Rechtsauffassung des FG waren die Schuldzinszahlungen auf die von den Klägern als Gesamtschuldner aufgenommenen Darlehen dem Grunde nach als nachträgliche Betriebsausgaben bei den Einkünften der Klägerin aus Gewerbebetrieb abziehbar. Im Übrigen hatte das FG die Klage zu Recht abgewiesen.
Die Klägerin hatte durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen nicht generell die Befugnis verloren, von ihr getätigte bzw. ihr zurechenbare Aufwendungen als Betriebsausgaben gem. § 4 Abs. 4 EStG abzuziehen. Die nach Maßgabe von § 80 Abs. 1 i.V.m. § 81 Abs. 1 S. 1 InsO eintretenden Rechtsfolgen beziehen sich ausdrücklich nur auf "das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen" bzw. "einen Gegenstand der Insolvenzmasse" i.S.d. §§ 35 ff. InsO. Im Umkehrschluss hierzu ergibt sich zum einen, dass der Schuldner außerhalb der Insolvenzmasse stehendes - insolvenzfreies - Vermögen nach wie vor frei verwalten und uneingeschränkt darüber verfügen darf.
Auf Grundlage der Feststellungen des FG war im vorliegenden Fall jedoch weder von einem betrieblichen Eigenaufwand der Klägerin auszugehen noch konnten ihr die auf die vom Kläger allein aufgenommenen Darlehen entfallenden Schuldzinszahlungen als nachträgliche Betriebsausgaben zugerechnet werden. Eine solche Zurechnung kommt nach der BFH-Rechtsprechung lediglich in Bezug auf die von den Klägern gemeinsam aufgenommenen gesamtschuldnerischen Darlehen, wobei eine - eventuelle - Unwirksamkeit der diesbezüglichen Abbuchungen nach insolvenzrechtlichen Maßstäben für die steuerliche Beurteilung gem. § 41 Abs. 1 S. 1 AO unerheblich ist.
Bewegen sich die Aufwendungen außerhalb des durch die InsO vorgegebenen Rahmens, sind der steuerrechtlichen Beurteilung die sich aus §§ 40, 41 Abs. 1 AO ergebenden Wertungen zugrunde zu legen. An den in der höchstrichterlichen Finanzrechtsprechung anerkannten Zurechnungsgrundsätzen für von einem Ehegatten-Gemeinschaftskonto (Oder-Konto) vorgenommene Schuldzinszahlungen ist auch im Fall der Insolvenz des einen Betriebsausgabenabzug beanspruchenden Ehegatten festzuhalten.
Die Sache war allerdings nicht spruchreif. Im weiteren Verfahren muss das FG prüfen, inwieweit § 4 Abs. 4a EStG dem Schuldzinsenabzug entgegensteht. Zudem wird es die besonderen Anwendungsvorschriften in § 52 Abs. 11 S. 2 u. 3 EStG in der im Streitjahr geltenden Fassung bzw. - aktuell - § 52 Abs. 6 S. 6 u. 7 EStG in den Blick nehmen müssen.
Linkhinweis:
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