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Aktuelles

Aufwendungen eines Arbeitnehmers für Feier aus beruflichem und privatem Anlass teilweise als Werbungskosten abziehbar

BFH 8.7.2015, VI R 46/14

Der als Wer­bungs­kos­ten ab­zieh­bare Be­trag der Auf­wen­dun­gen kann an­hand der Her­kunft der Gäste aus dem be­ruf­li­chen/pri­va­ten Um­feld des Steu­er­pflich­ti­gen ab­ge­grenzt wer­den, wenn die Ein­la­dung der Gäste aus dem be­ruf­li­chen Um­feld (na­hezu) aus­schließlich be­ruf­lich ver­an­lasst ist. In­diz hierfür ist etwa, wenn nicht nur aus­ge­suchte Gäste aus dem be­ruf­li­chen Um­feld ein­ge­la­den wer­den, son­dern die Ein­la­dun­gen nach ab­strak­ten be­rufs­be­zo­ge­nen Kri­te­rien (z.B. alle Aus­zu­bil­den­den, alle Zu­gehöri­gen ei­ner be­stimm­ten Ab­tei­lung) aus­ge­spro­chen wer­den.

Der Sach­ver­halt:
Strei­tig ist, ob die Auf­wen­dun­gen für eine Feier anläss­lich ei­nes run­den Ge­burts­ta­ges und der Be­stel­lung zum Steu­er­be­ra­ter als Wer­bungs­kos­ten bei den Einkünf­ten aus nicht­selbständi­ger Ar­beit ab­zieh­bar sind.

Der Kläger wurde im Fe­bruar des Streit­jah­res zum Steu­er­be­ra­ter be­stellt. Im April des­sel­ben Jah­res war sein 30. Ge­burts­tag. Zur Feier bei­der Er­eig­nisse lud er Kol­le­gen, Ver­wandte und Be­kannte in die Stadt­halle sei­nes Wohn­orts ein. Von den 99 er­schie­ne­nen Gästen wa­ren 46 Ar­beits­kol­le­gen und 32 Ver­wandte und Be­kannte.

Die für Hal­len­miete und Be­wir­tung ent­stan­de­nen Auf­wen­dun­gen teilte der Kläger nach Köpfen auf und be­gehrte den Ab­zug als Wer­bungs­kos­ten bei den Einkünf­ten aus nicht­selbständi­ger Ar­beit, so­weit sie auf die dem be­ruf­li­chen Be­reich zu­ge­ord­ne­ten Gäste ent­fie­len. Das Fi­nanz­amt ent­sprach dem nicht.

Das FG wies die hier­ge­gen ge­rich­tete Klage ab. Auf die Re­vi­sion des Klägers hob der BFH das Ur­teil auf und ver­wies die Sa­che an das FG zurück.

Die Gründe:
Die Fest­stel­lun­gen des FG tra­gen des­sen Würdi­gung, die Auf­wen­dun­gen für die Feier seien ins­ge­samt pri­vat ver­an­lasst, nicht.

Für die Be­ur­tei­lung, ob die Auf­wen­dun­gen be­ruf­lich oder pri­vat ver­an­lasst sind, ist nach der Recht­spre­chung des Se­nats in ers­ter Li­nie auf den An­lass der Feier ab­zu­stel­len. Von Be­deu­tung ist fer­ner, wer als Gast­ge­ber auf­tritt, wer die Gäste­liste be­stimmt, ob es sich bei den Gästen um Kol­le­gen, Ge­schäfts­freunde oder Mit­ar­bei­ter, um An­gehörige des öff­ent­li­chen Le­bens, der Presse, um Ver­bands­ver­tre­ter oder um pri­vate Be­kannte oder An­gehörige des Steu­er­pflich­ti­gen han­delt. Zu berück­sich­ti­gen ist außer­dem, an wel­chem Ort die Ver­an­stal­tung statt­fin­det, ob sich die fi­nan­zi­el­len Auf­wen­dun­gen im Rah­men ver­gleich­ba­rer be­trieb­li­cher Ver­an­stal­tun­gen be­we­gen und ob das Fest den Cha­rak­ter ei­ner pri­va­ten Feier auf­weist oder ge­rade nicht.

In dem Fall ei­ner Feier aus be­ruf­li­chem und pri­va­tem An­lass kann der als Wer­bungs­kos­ten ab­zieh­bare Be­trag durch­aus an­hand der Her­kunft der Gäste aus dem be­ruf­li­chen oder pri­va­ten Um­feld des Steu­er­pflich­ti­gen ab­ge­grenzt wer­den. Das gilt je­den­falls dann, wenn die Ein­la­dung der Gäste aus dem be­ruf­li­chen Um­feld (na­hezu) aus­schließlich be­ruf­lich ver­an­lasst ist. Hier­von kann etwa dann aus­zu­ge­hen sein, wenn nicht nur aus­ge­suchte Gäste aus dem be­ruf­li­chen Um­feld ein­ge­la­den wer­den, son­dern die Ein­la­dun­gen nach ab­strak­ten be­rufs­be­zo­ge­nen Kri­te­rien (z.B. alle Aus­zu­bil­den­den, alle Zu­gehöri­gen ei­ner be­stimm­ten Ab­tei­lung) aus­ge­spro­chen wer­den. Dass der Steu­er­pflich­tige ggf. zu ein­zel­nen die­ser Kol­le­gen freund­schaft­li­chen Kon­takt pflegt, ändert hieran nichts.

Wer­den dem­ge­genüber nur ein­zelne Ar­beits­kol­le­gen ein­ge­la­den, kann dies auf eine nicht nur un­er­heb­li­che pri­vate Mit­ver­an­las­sung der Auf­wen­dun­gen für diese Gäste schließen las­sen und ein Ab­zug des­halb aus­schei­den. Sind Auf­wen­dun­gen für eine Feier ge­mischt ver­an­lasst, weil daran so­wohl Gäste aus dem pri­va­ten als auch dem be­ruf­li­chen Um­feld teil­ge­nom­men ha­ben, so sind die Ge­samt­kos­ten an­tei­lig nach Gästen auf­zu­tei­len.

Link­hin­weis:

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