Der Sachverhalt:
Streitig ist, ob die Aufwendungen für eine Feier anlässlich eines runden Geburtstages und der Bestellung zum Steuerberater als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abziehbar sind.
Die für Hallenmiete und Bewirtung entstandenen Aufwendungen teilte der Kläger nach Köpfen auf und begehrte den Abzug als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, soweit sie auf die dem beruflichen Bereich zugeordneten Gäste entfielen. Das Finanzamt entsprach dem nicht.
Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Auf die Revision des Klägers hob der BFH das Urteil auf und verwies die Sache an das FG zurück.
Die Gründe:
Die Feststellungen des FG tragen dessen Würdigung, die Aufwendungen für die Feier seien insgesamt privat veranlasst, nicht.
Für die Beurteilung, ob die Aufwendungen beruflich oder privat veranlasst sind, ist nach der Rechtsprechung des Senats in erster Linie auf den Anlass der Feier abzustellen. Von Bedeutung ist ferner, wer als Gastgeber auftritt, wer die Gästeliste bestimmt, ob es sich bei den Gästen um Kollegen, Geschäftsfreunde oder Mitarbeiter, um Angehörige des öffentlichen Lebens, der Presse, um Verbandsvertreter oder um private Bekannte oder Angehörige des Steuerpflichtigen handelt. Zu berücksichtigen ist außerdem, an welchem Ort die Veranstaltung stattfindet, ob sich die finanziellen Aufwendungen im Rahmen vergleichbarer betrieblicher Veranstaltungen bewegen und ob das Fest den Charakter einer privaten Feier aufweist oder gerade nicht.
In dem Fall einer Feier aus beruflichem und privatem Anlass kann der als Werbungskosten abziehbare Betrag durchaus anhand der Herkunft der Gäste aus dem beruflichen oder privaten Umfeld des Steuerpflichtigen abgegrenzt werden. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Einladung der Gäste aus dem beruflichen Umfeld (nahezu) ausschließlich beruflich veranlasst ist. Hiervon kann etwa dann auszugehen sein, wenn nicht nur ausgesuchte Gäste aus dem beruflichen Umfeld eingeladen werden, sondern die Einladungen nach abstrakten berufsbezogenen Kriterien (z.B. alle Auszubildenden, alle Zugehörigen einer bestimmten Abteilung) ausgesprochen werden. Dass der Steuerpflichtige ggf. zu einzelnen dieser Kollegen freundschaftlichen Kontakt pflegt, ändert hieran nichts.
Werden demgegenüber nur einzelne Arbeitskollegen eingeladen, kann dies auf eine nicht nur unerhebliche private Mitveranlassung der Aufwendungen für diese Gäste schließen lassen und ein Abzug deshalb ausscheiden. Sind Aufwendungen für eine Feier gemischt veranlasst, weil daran sowohl Gäste aus dem privaten als auch dem beruflichen Umfeld teilgenommen haben, so sind die Gesamtkosten anteilig nach Gästen aufzuteilen.
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