Laut Urteil des BFH vom 8.7.2015 (Az. VI R 46/14) können Aufwendungen eines Arbeitnehmers für eine Feier aus beruflichem und privatem Anlass hinsichtlich der Gäste aus dem beruflichem Umfeld als Werbungskosten abziehbar sein.
Im Streitfall lud der Arbeitnehmer anlässlich seiner Bestellung zum Steuerberater und seines 30. Geburtstags Kollegen, Verwandte und Freunde in eine Stadthalle zu einer Feier ein. Die für die Hallenmiete und Bewirtung entstandenen Aufwendungen verteilte er nach Köpfen und machte diese, soweit sie den Gästen aus dem beruflichen Bereich zuzuordnen waren, als Werbungskosten geltend. Der BFH bejaht den Abzug der so abgegrenzten Aufwendungen, wenn die Einladung der Gäste aus dem beruflichen Umfeld (nahezu) ausschließlich beruflich veranlasst ist. Davon könne insbesondere dann ausgegangen werden, wenn nicht nur ausgesuchte Arbeitskollegen eingeladen, sondern die Einladungen nach abstrakten berufsbezogenen Kriterien, z. B. Abteilungszugehörigkeit, ausgesprochen werden.