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Aufwendungen eines Gesellschafter-Geschäftsführers für Bürgschaftsinanspruchnahme gegenüber Mandant als Werbungskosten

FG Münster 15.10.2015, 3 K 472/14 E

Führt die In­an­spruch­nahme aus ei­ner Bürg­schaft, die der Ge­sell­schaf­ter-Ge­schäftsführer ei­ner Steu­er­be­ra­tungs-GmbH ge­genüber einem Man­dan­ten der GmbH über­nom­men hat, zu Wer­bungs­kos­ten bei den Einkünf­ten aus nicht­selbstständi­ger Ar­beit? Die­ser Frage mus­ste das FG Müns­ter nach­ge­hen und hat sie be­jaht. Al­ler­dings wurde zur Fort­bil­dung des Rechts die Re­vi­sion zum BFH zu­ge­las­sen.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger ist ne­ben drei wei­te­ren Ge­sell­schaf­tern zu 25 % am Stamm­ka­pi­tal ei­ner Steu­er­be­ra­tungs-GmbH be­tei­ligt und bei die­ser Ge­sell­schaft als Steu­er­be­ra­ter tätig. Im Streit­jahr 2012 hatte er auf­grund sei­ner An­stel­lung als Ge­sell­schaf­ter-Ge­schäftsführer Einkünfte aus nicht­selbständi­ger Tätig­keit gem. § 19 EStG be­zo­gen. Darüber hin­aus er­hielt er eine Ge­winn­aus­schüttung der Steu­er­be­ra­tungs-GmbH.

In sei­ner Ein­kom­men­steu­er­erklärung für 2012 machte der Kläger bei den Einkünf­ten aus nicht­selbständi­ger Ar­beit un­ter Vor­lage ent­spre­chen­der Be­lege Wer­bungs­kos­ten gel­tend und trug dazu vor, er sei aus der zu­guns­ten ei­nes Man­dan­ten ein­ge­gan­ge­nen Bürg­schaft in An­spruch ge­nom­men wor­den. Zur Be­glei­chung der Bürg­schafts­for­de­rung sei ein Dar­lehn auf­ge­nom­men wor­den, für das Zin­sen an­ge­fal­len seien. Bei der Bürg­schaft habe es sich um eine man­dats­er­hal­tende Maßnahme ge­han­delt, die den Fort­be­stand des Un­ter­neh­mens des Man­dan­ten und da­mit auch die Ho­no­rar­for­de­rung der Steu­er­be­ra­tungs-GmbH habe si­chern sol­len. Der Re­gress ge­genüber dem Man­dan­ten sei ohne Er­folg ge­blie­ben.

Das Fi­nanz­amt war der An­sicht, dass die Über­nahme der Bürg­schaft nicht durch das Ar­beits­verhält­nis des Klägers, son­dern durch seine Stel­lung als Ge­sell­schaf­ter der Steu­er­be­ra­tungs-GmbH ver­an­lasst ge­we­sen sei. Des­halb seien die Auf­wen­dun­gen als nachträgli­che An­schaf­fungs­kos­ten auf die Be­tei­li­gung zu qua­li­fi­zie­ren. Dem­ent­spre­chend setzte die Behörde die Ein­kom­men­steuer ohne Berück­sich­ti­gung der gel­tend ge­mach­ten Auf­wen­dun­gen fest.

Das FG gab der hier­ge­gen ge­rich­te­ten Klage statt. Al­ler­dings wurde zur Fort­bil­dung des Rechts die Re­vi­sion zum BFH zu­ge­las­sen.

Die Gründe:
Die Ein­kom­men­steu­er­fest­set­zung 2012 hat un­ter Berück­sich­ti­gung wei­te­rer Wer­bungs­kos­ten i.S.d. § 9 Abs. 1 S. 1 EStG bei den Einkünf­ten des Klägers aus nicht­selbständi­ger Ar­beit zu er­fol­gen.

Nach ständi­ger Recht­spre­chung lie­gen Wer­bungs­kos­ten vor, wenn die Auf­wen­dun­gen durch den Be­ruf bzw. durch die Er­zie­lung steu­er­pflich­ti­ger Ein­nah­men ver­an­lasst sind. Ste­hen Auf­wen­dun­gen mit meh­re­ren Ein­kunfts­ar­ten in einem ob­jek­ti­ven Zu­sam­men­hang, sind sie bei der Ein­kunfts­art zu berück­sich­ti­gen, zu der sie nach Art und Weise die en­gere Be­zie­hung ha­ben. Ist der Ge­schäftsführer ei­ner GmbH in einem nicht nur un­be­deu­ten­den Um­fang an der Ge­sell­schaft be­tei­ligt, ist re­gelmäßig da­von aus­zu­ge­hen, dass eine Stützungsmaßnahme zu­guns­ten der Ge­sell­schaft durch das Ge­sell­schafts­verhält­nis ver­an­lasst ist. Dies gilt hauptsäch­lich für Fall­ge­stal­tun­gen, in de­nen ein Ge­sell­schaf­ter-Ge­schäftsführer bzw. ein Ge­schäftsführer mit dem Be­stre­ben, als Ge­sell­schaf­ter auf­ge­nom­men zu wer­den, "ih­rer" GmbH eine fi­nan­zi­elle Stützungsmaßnahme (etwa Dar­lehn o. Bürg­schaft) gewährt ha­ben.

Dies galt aber nicht für den vor­lie­gen­den Fall, da der Kläger die Bürg­schaft für einen von ihm im Rah­men sei­nes Ar­beits­verhält­nis­ses als Steu­er­be­ra­ter be­treu­ten Man­dan­ten über­nom­men hatte. Trotz der Stel­lung des Klägers als nicht nur ge­ring be­tei­lig­ter Ge­sell­schaf­ter der Steu­er­be­ra­tungs-GmbH lag in­so­fern eine Ver­bin­dung der Bürg­schaftsüber­nahme mit der Ge­sell­schafts­be­tei­li­gung nicht auf der Hand wie bei ei­ner Stützungsmaßnahme zu­guns­ten der Ge­sell­schaft selbst. Auf­grund die­ser an­ders ge­la­ger­ten Kon­stel­la­tion schied der von der BFH-Recht­spre­chung be­schrie­bene Re­gel­fall der Zu­ord­nung der Auf­wen­dun­gen zum Ge­sell­schafts­verhält­nis und da­mit zu et­wai­gen Einkünf­ten gem. § 17 EStG aus.

Es ist zwar zu­tref­fend, dass mit der Stützung ei­nes Man­dan­ten auch die Ge­sell­schaft gestützt wird, in­dem das Man­dat und der da­mit zu­sam­menhängende Um­satz auf wei­tere Zeit oder so­gar auf Dauer er­hal­ten blei­ben. Dies führt aber letzt­lich nur zu einem mit­tel­ba­ren Zu­sam­men­hang mit der Stel­lung des Klägers als Ge­sell­schaf­ter, ins­be­son­dere, weil es sich hier nicht um ein Man­dat ge­han­delt hatte, von dem der wirt­schaft­li­che Be­stand der Ge­sell­schaft und da­mit die Ge­sell­schaf­ter­stel­lung des Klägers abhängig bzw. be­trof­fen ge­we­sen wäre. Un­mit­tel­bar und des­halb vor­ran­gig war da­ge­gen der Zu­sam­men­hang der Auf­wen­dun­gen mit dem Ar­beits­verhält­nis des Klägers. Die Auf­wen­dun­gen wa­ren durch die be­ruf­li­che Be­ra­tungstätig­keit des Klägers im Zu­sam­men­hang mit dem kon­kre­ten Man­dat ent­stan­den. Sie wa­ren des­halb der be­ruf­li­chen Sphäre des Klägers zu­zu­ord­nen.

Link­hin­weis:

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