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Aufwendungen eines Kundendienstmonteurs für Wege zwischen Wohnung und dem Betrieb des Arbeitgebers

BFH 31.8.2016, VI R 14/16

Eine Ar­beitsstätte ist der Ort, an dem der Ar­beit­neh­mer ty­pi­scher­weise seine Ar­beits­leis­tung im Schwer­punkt zu er­brin­gen hat. Al­lein der Um­stand, dass ein Ar­beit­neh­mer eine be­trieb­li­che Ein­rich­tung sei­nes Ar­beit­ge­bers nach­hal­tig (ar­beitstäglich) auf­sucht, kann dort noch keine re­gelmäßige Ar­beitsstätte begründen.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger er­zielte im Streit­jahr 2013 Einkünfte als Kun­den­dienst­mon­teur aus nicht­selbständi­ger Ar­beit. Für die Fahr­ten zwi­schen sei­ner Woh­nung und dem Be­triebs­gelände sei­nes Ar­beit­ge­bers nutzte er da­mals sei­nen pri­va­ten PKW. Dort hielt er sich so­wohl mor­gens zu Be­ginn als auch nach­mit­tags zum Ende sei­ner Ar­beits­zeit je­weils zwi­schen 15 bis 20 Mi­nu­ten auf. Im Übri­gen war der Kläger auf auswärti­gen Bau­stel­len tätig, die er mit einem auf dem Be­triebs­gelände "sta­tio­nier­ten" Fir­men­fahr­zeug an­fuhr. Bei den Fahr­ten zu den auswärti­gen Bau­stel­len nahm der Kläger bis­wei­len wei­tere Fir­men­an­gehörige und ge­ge­be­nen­falls Werk­zeug so­wie in ge­rin­gem Um­fang sons­tige Ma­te­ria­lien mit.

Nach Rück­kehr zum Be­triebs­gelände sei­nes Ar­beit­ge­bers am Nach­mit­tag gab der Kläger die aus­gefüll­ten Bau­ta­ges­be­richte am Be­triebs­sitz ab und ergänzte diese im Rah­men der An­fer­ti­gung von sog. Ta­ges­be­rich­ten um wei­tere An­ga­ben (z.B. zu den Fahrt­zei­ten zu den Bau­stel­len und zu den Pau­sen­zei­ten). An­sons­ten hielt sich der Kläger während sei­ner Ar­beits­zeit re­gelmäßig nicht am Be­triebs­sitz sei­nes Ar­beit­ge­bers auf, an dem er sei­nen Pri­vat-PKW tagsüber ab­stellte.

In sei­ner Ein­kom­men­steu­er­erklärung für 2013 machte der Kläger Rei­se­kos­ten i.H.v. 2.484 € als Wer­bungs­kos­ten gel­tend. Diese Kos­ten ent­fie­len auf die tägli­chen Fahr­ten des Klägers mit sei­nem Pri­vat-PKW von sei­ner Woh­nung zum Be­trieb sei­nes Ar­beit­ge­bers und zurück. Die ein­fa­che Weg­stre­cke be­trug 18 km. Bei Be­rech­nung der Fahrt­kos­ten setzte der Kläger nicht die Ent­fer­nungs­pau­schale je Ent­fer­nungs­ki­lo­me­ter für Wege zwi­schen Woh­nung und Ar­beitsstätte, son­dern die Fahrt­kos­ten je tatsäch­lich ge­fah­re­nen Ki­lo­me­ter an.

Das Fi­nanz­amt berück­sich­tigte die gel­tend ge­mach­ten We­ge­kos­ten hin­ge­gen le­dig­lich nach Maßgabe der Ent­fer­nungs­pau­schale gemäß § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 EStG i.H.v. 1.242 €. Das FG wies die hier­ge­gen ge­rich­tete Klage ab. Auf die Re­vi­sion des Klägers hob der BFH das Ur­teil auf und gab der Klage statt.

Gründe:
Das FG hatte die re­gelmäßige Ar­beitsstätte des Klägers zu Un­recht auf dem Be­triebs­gelände des Ar­beit­ge­bers des Klägers ver­or­tet.

Re­gelmäßige Ar­beitsstätte i.S.d. § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 EStG ist die dau­er­hafte be­trieb­li­che Ein­rich­tung des Ar­beit­ge­bers, der der Ar­beit­neh­mer zu­ge­ord­net ist und die er nach­hal­tig, fort­dau­ernd und im­mer wie­der auf­sucht. Das ist re­gelmäßig der Be­trieb, Zweig­be­trieb oder eine Be­triebsstätte des Ar­beit­ge­bers (vgl. BFH-Urt. v. 26.2.2014, Az.: VI R 68/12). Eine Ar­beitsstätte ist al­ler­dings nicht je­der be­lie­bige Tätig­keits­ort, son­dern der Ort, an dem der Ar­beit­neh­mer ty­pi­scher­weise seine Ar­beits­leis­tung im Schwer­punkt zu er­brin­gen hat. In­so­weit ist ent­schei­dend, wo sich der orts­ge­bun­dene Mit­tel­punkt der be­ruf­li­chen Tätig­keit ei­nes Ar­beit­neh­mers be­fin­det.

Die­ser Mit­tel­punkt der dau­er­haft an­ge­leg­ten be­ruf­li­chen Tätig­keit be­stimmt sich nach den qua­li­ta­ti­ven Merk­ma­len der Ar­beits­leis­tung, die der Ar­beit­neh­mer an die­ser Ar­beitsstätte im Ein­zel­nen wahr­nimmt oder wahr­zu­neh­men hat, so­wie nach dem kon­kre­ten Ge­wicht die­ser dort ver­rich­te­ten Tätig­keit. Al­lein der Um­stand, dass ein Ar­beit­neh­mer eine be­trieb­li­che Ein­rich­tung sei­nes Ar­beit­ge­bers nach­hal­tig (ar­beitstäglich) auf­sucht, kann dort keine re­gelmäßige Ar­beitsstätte begründen (BFH-Be­schl. v. 9.11.2015, Az.: VI R 8/15).

Die­sen Rechts­grundsätzen wurde die an­ge­foch­tene Vor­ent­schei­dung al­ler­dings nicht ge­recht. Das FG hatte fest­ge­stellt, dass im Streit­fall der qua­li­ta­tive Mit­tel­punkt der ei­gent­li­chen Ar­beitstätig­keit des Klägers in den auswärti­gen Gebäuden und auf den auswärti­gen Bau­stel­len lag, weil er dort die ihm auf­ge­ge­be­nen Ar­bei­ten ver­rich­tete. Da­mit war er schwer­punktmäßig auswärts und nicht an ei­ner re­gelmäßigen Ar­beitsstätte i.S.d. § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 EStG tätig. Das Ur­teil konnte da­her kei­nen Be­stand ha­ben.

Link­hin­weis:

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