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Aufwendungen für Arzneimittel bei Diätverpflegung als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig

BFH 14.4.2015, VI R 89/13

Auf­wen­dun­gen für ärzt­lich ver­ord­nete Arz­nei­mit­tel i.S.v. § 2 des Arz­nei­mit­tel­ge­set­zes (AMG) un­ter­fal­len nicht dem Ab­zugs­ver­bot für Diätver­pfle­gung nach § 33 Abs. 2 S. 3 EStG. Der Um­stand, dass der Steu­er­pflich­tige we­gen sei­ner Krank­heit zu­gleich eine Diät hal­ten muss, steht dem Ab­zug nach § 33 Abs. 1 EStG nicht ent­ge­gen.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin lei­det an ei­ner chro­ni­schen Stoff­wech­selstörung. Sie nimmt des­halb Vit­amine und an­dere Mi­kronähr­stoffe ein. In ih­rer Ein­kom­men­steu­er­erklärung für das Streit­jahr 2010 machte die Kläge­rin Auf­wen­dun­gen i.H.v. 9.341 € als außer­gewöhn­li­che Be­las­tung gem. § 33 EStG gel­tend. Das Fi­nanz­amt berück­sich­tigte je­doch le­dig­lich Auf­wen­dun­gen i.H.v. 6.124 € für Arzt­kos­ten, Me­di­ka­mente, Kos­ten für TCM-Präpa­rate, Reiki-Be­hand­lun­gen und ähn­li­ches. Auf­wen­dun­gen für die Mit­tel Mil­gamma, Gelo­vi­tal, Vi­gan­to­let­ten, Ce­fa­sel, Bio­tin, Vit­amin B2, Ade­no­syl­co­ba­la­min, Me­ta­bo­lic, Cal­cium und Bio-C-Vit­amin, die über di­verse Apo­the­ken be­zo­gen wor­den wa­ren, ließ die Steu­er­behörde nicht zum Ab­zug zu.

Das FG wies die hier­ge­gen ge­rich­tete Klage ab. Es war der An­sicht, Auf­wen­dun­gen für Vit­amine und an­dere Mi­kronähr­stoffe seien als Diätver­pfle­gung an­zu­se­hen und könn­ten des­halb nicht nach § 33 Abs. 2 S. 3 EStG als außer­gewöhn­li­che Be­las­tung berück­sich­tigt wer­den. Auf die Re­vi­sion der Kläge­rin hob der BFH das Ur­teil auf und wies die Sa­che zur er­neu­ten Ver­hand­lung und Ent­schei­dung an das FG zurück.

Die Gründe:
Das FG hat nicht fest­ge­stellt, ob es sich bei den von der Kläge­rin ein­ge­nom­me­nen Präpa­ra­ten um Nah­rungs­ergänzungs­mit­tel i.S.d. § 1 der Nah­rungs­ergänzungs­mit­tel­ver­ord­nung und da­mit um Le­bens­mit­tel oder, ob es sich um Arz­nei­mit­tel i.S.d. § 2 AMG han­delt. Die er­for­der­li­chen Fest­stel­lun­gen es im zwei­ten Rechts­gang nach­zu­ho­len.

Un­ter Diät ist die auf die Bedürf­nisse des Pa­ti­en­ten und die The­ra­pie der Er­kran­kung ab­ge­stimmte Ernährung zu ver­ste­hen; sie kann in der Ein­schränkung der ge­sam­ten Ernährung, in der Ver­mei­dung be­stimm­ter An­teile oder in der Ver­meh­rung al­ler oder be­stimm­ter Nah­rungs­an­teile be­ste­hen. Zu den Diätfor­men gehören nicht nur kurz­zei­tig an­ge­wen­dete Ein­formdiäten so­wie lang­zei­tig an­ge­wandte Grunddiäten, z.B. bei Gicht und Zu­cker­krank­heit, son­dern auch lang­zei­tige Son­derdiäten mit An­pas­sung an ständige Lei­den, z.B. Zölia­kie. Auf­wen­dun­gen für Diätle­bens­mit­tel wer­den vom Ab­zugs­ver­bot nach § 33 Abs. 2 S. 3 EStG er­fasst.

Arz­nei­mit­tel i.S.d. § 2 AMG sind keine Le­bens­mit­tel und zählen nicht zur Diätver­pfle­gung, auch wenn sie während ei­ner Diät ein­ge­nom­men wer­den. Auf­wen­dun­gen dafür sind viel­mehr als Krank­heits­kos­ten nach § 33 Abs. 1 EStG zu berück­sich­ti­gen, wenn ihre Ein­nahme ei­ner Krank­heit ge­schul­det und die Zwangsläufig­keit (me­di­zi­ni­sche In­di­ka­tion) der Me­di­ka­tion durch ärzt­li­che Ver­ord­nung nach­ge­wie­sen ist. Der Um­stand, dass der Steu­er­pflich­tige we­gen die­ser Krank­heit zu­gleich eine Diät hal­ten muss, steht dem nicht ent­ge­gen. Auf­wen­dun­gen für Arz­nei­mit­tel sind auch in einem sol­chen Fall un­mit­tel­bare Krank­heits­kos­ten, die zum Zwecke der Hei­lung ei­ner Krank­heit oder mit dem Ziel getätigt wer­den, die Krank­heit erträgli­cher zu ma­chen, und da­mit Auf­wen­dun­gen, die nach § 33 EStG zu berück­sich­ti­gen sind.

Link­hin­weis:

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