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Aufwendungen für Besuchsfahrten des Ehegatten keine Werbungskosten

BFH 22.10.2015, VI R 22/14

Auf­wen­dun­gen für Be­suchs­fahr­ten ei­nes Ehe­part­ners zur auswärti­gen Tätig­keitsstätte des an­de­ren Ehe­part­ners sind auch bei ei­ner länger­fris­ti­gen Auswärtstätig­keit des an­de­ren Ehe­part­ners grundsätz­lich nicht als Wer­bungs­kos­ten ab­zieh­bar. Be­ruf­lich ver­an­lasst sind grundsätz­lich nur die Mo­bi­litätskos­ten des steu­er­pflich­ti­gen Ar­beit­neh­mers selbst für seine ei­ge­nen be­ruf­li­chen Fahr­ten.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger ar­bei­tet als Mon­teur und ist welt­weit auf wech­seln­den Bau­stel­len ein­ge­setzt. Während ei­nes Ein­sat­zes in den Nie­der­lan­den der Zeit von Au­gust bis Ok­to­ber 2007 be­suchte ihn seine Ehe­frau an ins­ge­samt drei Wo­chen­en­den. Hierfür machte der Kläger bei sei­nen Einkünf­ten aus nicht­selbstständi­ger Ar­beit im Streit­jahr 2007 einen Wer­bungs­kos­ten­ab­zug gel­tend. Er legte eine Be­schei­ni­gung sei­nes Ar­beit­ge­bers vor, wo­nach seine An­we­sen­heit auf der Bau­stelle an den Wo­chen­en­den aus pro­duk­ti­ons­tech­ni­schen Gründen er­for­der­lich ge­we­sen sei. Das Fi­nanz­amt ver­sagte den Ab­zug. Es war der An­sicht, es han­dele sich da­bei um Kos­ten der pri­va­ten Le­bensführung. Strei­tig ge­blie­ben war die Berück­sich­ti­gung der Kos­ten i.H.v. ins­ge­samt 468 €.

Das FG gab der Klage statt. Es ging da­von aus, dass die Fahrt­kos­ten be­ruf­lich ver­an­lasst seien. Der Kläger habe die Fahr­ten zum Fa­mi­li­en­wohn­sitz selbst nicht durchführen können, da dienst­li­che Gründe seine An­we­sen­heit auf der Bau­stelle in den Nie­der­lan­den auch an den Wo­chen­en­den er­for­dert hätten. Im Rah­men ei­ner dop­pel­ten Haus­haltsführung lasse die Recht­spre­chung den Auf­wand für eine sog. um­ge­kehrte Fa­mi­li­en­heim­fahrt durch den Ehe­gat­ten zum Wer­bungs­kos­ten­ab­zug zu, wenn der Steu­er­pflich­tige die Fa­mi­li­en­heim­fahrt aus be­ruf­li­chen Gründen nicht selbst durchführen könne. Im Streit­fall könne diese Wer­tung nicht an­ders aus­fal­len.

Auf die Re­vi­sion des Fi­nanz­am­tes hob der BFH das Ur­teil auf und wies die Klage ab.

Gründe:
Das FG hatte die vom Kläger gel­tend ge­mach­ten Auf­wen­dun­gen für die Be­suchs­fahr­ten zu Un­recht als Wer­bungs­kos­ten zum Ab­zug zu­ge­las­sen.

Auf­wen­dun­gen für Be­suchs­fahr­ten ei­nes Ehe­part­ners zur auswärti­gen Tätig­keitsstätte des an­de­ren Ehe­part­ners sind auch bei ei­ner länger­fris­ti­gen Auswärtstätig­keit des an­de­ren Ehe­part­ners grundsätz­lich nicht als Wer­bungs­kos­ten ab­zieh­bar. Die be­tref­fen­den Rei­sen im vor­lie­gen­den Fall wa­ren keine Fa­mi­li­en­heim­fahr­ten i.S.d. § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 S. 3 EStG. Der Kläger un­ter­hielt an sei­nem Be­schäfti­gungs­ort in den Nie­der­lan­den we­der eine dop­pelte Haus­haltsführung noch nahm er die frag­li­chen Fahr­ten selbst vor, wie es Fa­mi­li­en­heim­fahr­ten gem. § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 S. 3 EStG er­for­dern.

Eine dop­pelte Haus­haltsführung ist nach § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 S. 2 EStG ge­ge­ben, wenn der Ar­beit­neh­mer außer­halb des Or­tes, in dem er einen ei­ge­nen Haus­stand un­terhält, be­schäftigt ist und auch am Be­schäfti­gungs­ort wohnt. Be­schäfti­gungs­ort ist da­bei nur der Ort der lang­fris­tig und dau­er­haft an­ge­leg­ten Ar­beitsstätte. Der Kläger un­ter­hielt in den Nie­der­lan­den je­doch keine dau­er­haft an­ge­legte Ar­beitsstätte; viel­mehr war er dort auswärts tätig. Schließlich stel­len Bau­ausführun­gen oder Mon­ta­gen keine re­gelmäßigen Ar­beitsstätten dar. Der Be­zug ei­ner Un­ter­kunft an ty­pi­scher­weise ständig wech­seln­den be­ruf­li­chen Tätig­keitsstätten begründet da­mit keine dop­pelte Haus­haltsführung i.S.d. § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 EStG.

Die Rei­sen der Ehe­frau wa­ren zu­dem keine Fa­mi­li­en­heim­fahr­ten i.S.d. § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 S. 3 EStG. Die Norm er­fasst nämlich nicht die im Streit­fall vor­lie­gen­den Be­suchs­rei­sen des Ehe­part­ners vom Fa­mi­li­en­wohn­sitz an den Be­schäfti­gungs­ort des Ar­beit­neh­mers, son­dern den um­ge­kehr­ten Fall, dass der steu­er­pflich­tige Ar­beit­neh­mer (Kläger) die Fahrt vom Fa­mi­li­en­wohn­sitz an den Be­schäfti­gungs­ort selbst vor­nimmt. Die Auf­wen­dun­gen für die Be­suchs­fahr­ten wa­ren ent­ge­gen der An­sicht des FG auch nicht nach § 9 Abs. 1 S. 1 EStG als Wer­bungs­kos­ten ab­zugsfähig, da sie nicht be­ruf­lich ver­an­lasst wa­ren. Be­ruf­lich ver­an­lasst sind grundsätz­lich nur die Mo­bi­litätskos­ten des steu­er­pflich­ti­gen Ar­beit­neh­mers selbst für seine ei­ge­nen be­ruf­li­chen Fahr­ten. Die Fahr­ten der Ehe­frau dien­ten grundsätz­lich nicht der Förde­rung des Be­rufs und wa­ren da­her keine Wer­bungs­kos­ten.

Link­hin­weis:

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