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Aufwendungen für die Modernisierung eines Badezimmers sind anteilig Kosten eines häuslichen Arbeitszimmers

FG Münster 18.3.2015, 11 K 829/14 E

Auf­wen­dun­gen für die Mo­der­ni­sie­rung ei­nes Ba­de­zim­mers gehören an­tei­lig zu den Auf­wen­dun­gen für ein häus­li­ches Ar­beits­zim­mer, wenn sie we­sent­lich sind und den Wert des ge­sam­ten Wohn­hau­ses erhöhen. Die Frage, ob dem Grunde nach Be­triebs­aus­ga­ben vor­lie­gen, kann nicht an­ders ent­schie­den wer­den, wenn die Um­bau­kos­ten als Er­hal­tungs­auf­wen­dun­gen so­fort ab­zugsfähig sind.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläger sind Ehe­leute. Der Kläger war im Streit­jahr 2011 als selbständi­ger Steu­er­be­ra­ter tätig. Für seine Tätig­keit nutzte er aus­schließlich ein häus­li­ches Ar­beits­zim­mer im ge­mein­sa­men Ein­fa­mi­li­en­haus der Ehe­leute. Auf das Ar­beits­zim­mer ent­fie­len rund 8 % der ge­sam­ten Wohnfläche.

Im Streit­jahr bau­ten die Kläger das Ba­de­zim­mer in ih­rem Ein­fa­mi­li­en­haus be­hin­der­ten­ge­recht um. Hier­bei wurde u.a. die Ba­de­wanne er­satz­los ent­fernt, die Ba­de­zim­mertür durch einen neuen Durch­bruch zum Flur ver­setzt und ver­brei­tert, die Du­sche auf die ge­genüber­lie­gende Seite ver­legt so­wie Fußbo­den­hei­zung, Wasch­be­cken, Toi­lette und Bi­det er­neu­ert und ver­setzt. Um ein ein­heit­li­ches Er­schei­nungs­bild der Räume zu er­hal­ten, wur­den alle vier Türen des Flu­res er­setzt und Mau­rer-, Ma­ler- so­wie Bo­den­ar­bei­ten durch­geführt.

Von den Um­bau­kos­ten i.H.v. ins­ge­samt rund 38.000 € mach­ten die Kläger einen An­teil von 8 % für das häus­li­che Ar­beits­zim­mer bei den Einkünf­ten des Klägers aus selbständi­ger Ar­beit gem. § 4 Abs. 5 Nr. 6b S. 3 EStG als Be­triebs­aus­ga­ben gel­tend. Das Fi­nanz­amt lehnte die steu­er­li­che Berück­sich­ti­gung der an­tei­li­gen Mo­der­ni­sie­rungs­kos­ten ab. Un­ter Hin­weis auf das BMF-Schrei­ben vom 2.3.2011 (C 6-S 2145/07/10002, BStBl I 2011, 195) ver­trat der Kläger die Auf­fas­sung, bei den Re­no­vie­rungs­kos­ten für das Ba­de­zim­mer han­dele es sich um sol­che, die das ge­samte Gebäude beträfen.

Das FG gab der Klage statt. Al­ler­dings wurde auf­grund der grundsätz­li­chen Be­deu­tung der Rechts­frage die Re­vi­sion zum BFH zu­ge­las­sen.

Die Gründe:
Zu Un­recht hatte es das Fi­nanz­amt ab­ge­lehnt, die Kos­ten für den Um­bau des Ba­des und des Flu­res an­tei­lig als Be­triebs­aus­ga­ben zu berück­sich­tig­ten.

Durch die Mo­der­ni­sie­rung des Ba­de­zim­mers war der­art in die Gebäude­sub­stanz ein­ge­grif­fen wor­den, dass der Um­bau den Wert des ge­sam­ten Wohn­hau­ses erhöht hatte. Der an­tei­lige Be­triebs­aus­ga­ben­ab­zug war zu­dem ge­bo­ten, um Wer­tungs­wi­der­sprüche zu ver­mei­den. Das häus­li­che Ar­beits­zim­mer war Teil des Be­triebs­vermögens des Klägers. Bei ei­ner späte­ren Ent­nahme aus dem Be­triebs­vermögen wäre ein An­teil von 8 % des Gebäude­wer­tes als zu ver­steu­ern­der Ent­nah­me­wert an­ge­setzt wor­den. Die Frage, ob dem Grunde nach Be­triebs­aus­ga­ben vor­lie­gen, kann nicht an­ders ent­schie­den wer­den, wenn die Um­bau­kos­ten als Er­hal­tungs­auf­wen­dun­gen so­fort ab­zugsfähig sind.

Die ak­tu­ell vor­ge­nom­mene Mo­der­ni­sie­rung des Ba­de­zim­mers erhöhte dau­er­haft den Gebäude­wert und da­mit auch den Ent­nah­me­wert. Außer­dem müssen Wer­tungs­wi­der­sprüche im Ver­gleich mit an­schaf­fungs­na­hen Her­stel­lungs­kos­ten i.S.v. § 6 Abs. 1 Nr. 1a S. 1 EStG ver­mie­den wer­den. Hätten die Kläger die Mo­der­ni­sie­rungsmaßnah­men in­ner­halb der ers­ten drei Jahre nach der An­schaf­fung des Wohn­hau­ses durch­geführt, wären die Kos­ten als an­schaf­fungs­nahe Her­stel­lungs­kos­ten über die Gebäude­ab­schrei­bung an­tei­lig als Auf­wen­dun­gen des Ar­beits­zim­mers zu berück­sich­ti­gen ge­we­sen.

Link­hin­weis:

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