Der Sachverhalt:
Die Kläger sind Eheleute. Der Kläger war im Streitjahr 2011 als selbständiger Steuerberater tätig. Für seine Tätigkeit nutzte er ausschließlich ein häusliches Arbeitszimmer im gemeinsamen Einfamilienhaus der Eheleute. Auf das Arbeitszimmer entfielen rund 8 % der gesamten Wohnfläche.
Von den Umbaukosten i.H.v. insgesamt rund 38.000 € machten die Kläger einen Anteil von 8 % für das häusliche Arbeitszimmer bei den Einkünften des Klägers aus selbständiger Arbeit gem. § 4 Abs. 5 Nr. 6b S. 3 EStG als Betriebsausgaben geltend. Das Finanzamt lehnte die steuerliche Berücksichtigung der anteiligen Modernisierungskosten ab. Unter Hinweis auf das BMF-Schreiben vom 2.3.2011 (C 6-S 2145/07/10002, BStBl I 2011, 195) vertrat der Kläger die Auffassung, bei den Renovierungskosten für das Badezimmer handele es sich um solche, die das gesamte Gebäude beträfen.
Das FG gab der Klage statt. Allerdings wurde aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage die Revision zum BFH zugelassen.
Die Gründe:
Zu Unrecht hatte es das Finanzamt abgelehnt, die Kosten für den Umbau des Bades und des Flures anteilig als Betriebsausgaben zu berücksichtigten.
Durch die Modernisierung des Badezimmers war derart in die Gebäudesubstanz eingegriffen worden, dass der Umbau den Wert des gesamten Wohnhauses erhöht hatte. Der anteilige Betriebsausgabenabzug war zudem geboten, um Wertungswidersprüche zu vermeiden. Das häusliche Arbeitszimmer war Teil des Betriebsvermögens des Klägers. Bei einer späteren Entnahme aus dem Betriebsvermögen wäre ein Anteil von 8 % des Gebäudewertes als zu versteuernder Entnahmewert angesetzt worden. Die Frage, ob dem Grunde nach Betriebsausgaben vorliegen, kann nicht anders entschieden werden, wenn die Umbaukosten als Erhaltungsaufwendungen sofort abzugsfähig sind.
Die aktuell vorgenommene Modernisierung des Badezimmers erhöhte dauerhaft den Gebäudewert und damit auch den Entnahmewert. Außerdem müssen Wertungswidersprüche im Vergleich mit anschaffungsnahen Herstellungskosten i.S.v. § 6 Abs. 1 Nr. 1a S. 1 EStG vermieden werden. Hätten die Kläger die Modernisierungsmaßnahmen innerhalb der ersten drei Jahre nach der Anschaffung des Wohnhauses durchgeführt, wären die Kosten als anschaffungsnahe Herstellungskosten über die Gebäudeabschreibung anteilig als Aufwendungen des Arbeitszimmers zu berücksichtigen gewesen.
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