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Aufwendungen zur Beseitigung nachträglicher Schäden sind Erhaltungsaufwendungen

FG Düsseldorf 21.1.2016, 11 K 4274/13 E

Auf­wen­dun­gen zur Be­sei­ti­gung nachträgli­cher Schäden sind keine an­schaf­fungs­na­hen Her­stel­lungs­kos­ten i. S. d. § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG , son­dern als so­fort ab­zugsfähige Wer­bungs­kos­ten (Er­hal­tungs­auf­wen­dun­gen) zu berück­sich­ti­gen. Da der BFH zu der Frage, ob Auf­wen­dun­gen zur Be­sei­ti­gung nachträgli­cher Schäden an­schaf­fungs­nahe Her­stel­lungs­kos­ten gem. § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG auslösen können, bis­her noch nicht ent­schie­den hat, wurde die Re­vi­sion zu­ge­las­sen.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin hatte im Fe­bruar 2007 eine Ei­gen­tums­woh­nung er­wor­ben und das be­ste­hende Miet­verhält­nis über­nom­men. Die Woh­nung be­fand sich zu die­sem Zeit­punkt in einem man­gel­freien Zu­stand. Die Kläge­rin erklärte für das Jahr 2007 keine Er­hal­tungs­auf­wen­dun­gen. Nach ei­ni­ger Zeit kam es je­doch we­gen der Ne­ben­kos­ten zu Zah­lungsstörun­gen. Nach ge­won­ne­nem Zi­vil­rechts­streit kündigte die Kläge­rin das Miet­verhält­nis im Sep­tem­ber 2008. Die Mie­te­rin hin­ter­ließ die Woh­nung dar­auf­hin in einem be­schädig­ten Zu­stand: ein­ge­schla­gene Schei­ben, Schim­mel­be­fall an Wänden und zerstörte Bo­den­flie­sen. Darüber hin­aus wur­den Schäden auf­grund ei­nes bis­her von der Mie­te­rin über Mo­nate nicht ge­mel­de­ten Rohr­bruchs im Ba­de­zim­mer ent­deckt.

Zur Be­sei­ti­gung der Schäden mach­ten die Kläge­rin in ih­rer Ein­kom­men­steu­er­erklärung für 2008 einen Be­trag von 19.913 € als so­fort ab­zugsfähi­gen Auf­wand gel­tend. Das Fi­nanz­amt ver­sagte je­doch letzt­lich den so­for­ti­gen Ab­zug und berück­sich­tigte statt­des­sen an­schaf­fungs­nahe Her­stel­lungs­kos­ten, da die 15 %-Grenze des § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG ba­sie­rend auf den An­schaf­fungs­kos­ten für die Woh­nung von 104.101 € bei 15.615,15 € liege und über­schrit­ten sei.

Die Kläger war der An­sicht, an­schaf­fungs­nahe Er­hal­tungs­auf­wen­dun­gen seien nach BFH-Recht­spre­chung nur dann als An­schaf­fungs­kos­ten zu be­wer­ten, wenn der Grund für ih­ren An­fall be­reits vor oder bei dem Er­werb be­stan­den habe, das Ob­jekt also zu­min­dest in­so­weit nicht be­triebs­be­reit ge­we­sen sei. Auf­wen­dun­gen zur Be­sei­ti­gung von Schäden, die erst nach dem Er­werb ent­stan­den seien, seien je­doch im Hin­blick auf den Zweck und die Ent­ste­hungs­ge­schichte der Recht­spre­chung zu an­schaf­fungs­na­hen Her­stel­lungs­kos­ten nicht un­ter diese Po­si­tio­nen ein­zu­ord­nen.

Das FG gab der Klage statt. Al­ler­dings wurde zur Fort­bil­dung des Rechts die Re­vi­sion zum BFH zu­ge­las­sen.

Die Gründe:
Das Fi­nanz­amt hatte die im Jahr 2008 gel­tend ge­mach­ten Er­hal­tungs­auf­wen­dun­gen i.H.v. 19.913 € zu Un­recht nicht als so­fort ab­zugsfähige Wer­bungs­kos­ten, son­dern als an­schaf­fungs­nahe Her­stel­lungs­kos­ten berück­sich­tigt.

Zwar la­gen nach dem Wort­laut des § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG an sich an­schaf­fungs­nahe Her­stel­lungs­kos­ten vor. Der Se­nat sah sich auf­grund der ge­bo­te­nen Aus­le­gung der Vor­schrift je­doch daran ge­hin­dert, diese im Streit­fall nach ih­rem Wort­laut an­zu­wen­den. Denn in Fällen von Schäden an Gebäuden nach Er­werb be­darf die Vor­schrift viel­mehr ei­ner te­leo­lo­gi­schen Re­duk­tion. Der Se­nat folgte da­mit ei­ner in der Li­te­ra­tur ver­tre­te­nen Auf­fas­sung. So las­sen sich der Ge­set­zes­begründung nach keine An­halts­punkte dafür ent­neh­men, dass der Auf­wand zur Be­sei­ti­gung von Schäden nach Er­werb un­ter die Re­ge­lung des § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG fal­len sollte. Und auch die die Sys­te­ma­tik spricht dafür, Auf­wen­dun­gen zur Be­sei­ti­gung von Schäden nach Er­werb ei­nes Gebäudes nicht dem § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG zu­zu­ord­nen.

Ins­be­son­dere die Möglich­keit ei­ner außer­or­dent­li­chen Ab­set­zung für Ab­nut­zung gem. § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 7 i.V.m. § 7 Abs. 4 S. 3, Abs. 1 S. 7 EStG spricht da­ge­gen, In­stand­hal­tungs­auf­wand für nachträgli­che Schäden als nachträgli­che Her­stel­lungs­kos­ten zu er­fas­sen. § 6 Abs. 1 Nr. 1a S. 2 EStG steht einem sol­chen Auf­wand nicht ent­ge­gen. Der Auf­wand aus ei­ner außer­or­dent­li­chen Ab­set­zung für Ab­nut­zung begründet noch keine In­stand­set­zungs- oder Mo­der­ni­sie­rungsmaßnahme gem. § 6 Abs. 1 Nr. 1a S. 1 EStG. Eine Ab­set­zung für außer­or­dent­li­che tech­ni­sche Ab­nut­zung kommt auch im Rah­men ei­ner Ver­mie­tung und Ver­pach­tung in Be­tracht, wenn die Miet­sa­che in ih­rer Sub­stanz ge­schädigt ist.

Letzt­lich sprach auch der aus der Ent­ste­hungs­ge­schichte und der Sys­te­ma­tik ab­ge­lei­tete Sinn und Zweck der Vor­schrift dafür, Auf­wen­dun­gen zur Be­sei­ti­gung nachträgli­cher Schäden zum so­for­ti­gen Ab­zug zu­zu­las­sen. Ne­ben der ge­setz­li­chen Ver­an­ke­rung der in H 157 Abs. 4 EStH 2002 fest­ge­hal­te­nen Recht­spre­chungs­grundsätze ging es dem Ge­setz­ge­ber um eine Ver­ein­fa­chung der Ver­wal­tungs­pra­xis durch eine ty­pi­sie­rende Vor­schrift. Durch die kon­krete Aus­ge­stal­tung der Vor­schrift mag es in ein­zel­nen Fällen aus Ver­ein­fa­chungsgründen zu ei­ner steu­er­ver­schärfen­den Rechtsände­rung kom­men. Der § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG ist an­hand sei­nes Wort­lauts nur zwin­gend wört­lich aus­zu­le­gen, so­weit der Sinn und Zweck es er­for­dert. Da­nach könnte man je­den­falls dann, wenn der Scha­dens­ein­tritt vor oder nach Er­werb strei­tig ist, § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG an­wen­den, da eine aufwändige Er­mitt­lung die­ses Zeit­punk­tes einem Ver­ein­fa­chungs­zweck zu­wi­derläuft. Hier wa­ren die Schäden al­ler­dings ein­deu­tig erst nach dem Er­werb durch die Kläge­rin ein­ge­tre­ten.

Ob Auf­wen­dun­gen zur Be­sei­ti­gung nachträgli­cher Schäden an­schaf­fungs­nahe Her­stel­lungs­kos­ten gem. § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG auslösen können, hat der BFH bis­her nicht ent­schie­den. In­fol­ge­des­sen wurde die Re­vi­sion zu­ge­las­sen.

Link­hin­weis:

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