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Ausbildung zum Rettungshelfer keine erstmalige Ausbildung i.S.d. § 32 Abs.4 S.2 EStG

Hessisches FG 21.5.2015, 2 K 155/13

Ge­gen die Qua­li­fi­zie­rung der Aus­bil­dung zum Ret­tungs­hel­fer als Be­rufs­aus­bil­dung spricht der Um­stand, dass die Aus­bil­dung, so­fern keine lan­des­recht­li­chen Son­der­re­ge­lun­gen be­ste­hen, in der Re­gel ohne eine Ab­schlussprüfung ab­sol­viert wird. Dies ver­deut­licht auch die Tat­sa­che, dass die Ret­tungs­hel­fer im All­ge­mei­nen nur als Fah­rer des Ret­tungs­wa­gens ein­ge­setzt wer­den und de­ren Qua­li­fi­zie­rung hauptsäch­lich dazu dient, dem höher qua­li­fi­zier­ten Ret­tungs­per­so­nal zu as­sis­tie­ren.

Der Sach­ver­halt:
Der Sohn der Kläge­rin war im Rah­men ei­nes Frei­wil­li­gen So­zia­len Jah­res (FSJ) im Ret­tungs- und Sa­nitätsdienst tätig. Im Zuge die­ser Tätig­keit wurde das Kind zum Ret­tungs­hel­fer aus­ge­bil­det. In ei­ner Erklärung zu ei­ner ab­ge­schlos­se­nen Erst­aus­bil­dung und Er­werbstätig­keit ei­nes über 18 Jahre al­ten Kin­des gab die Kläge­rin an, dass das Kind seit 2012 bis zum Stu­di­en­be­ginn als Ret­tungs­hel­fer mit ei­ner re­gelmäßigen wöchent­li­chen Ar­beits­zeit von 40 Stun­den tätig sei.

In­fol­ge­des­sen hob die Fa­mi­li­en­kasse die Kin­der­geld­fest­set­zung für das Kind der Kläge­rin auf. Zur Begründung wurde aus­geführt, dass das Kind eine er­ste Be­rufs­aus­bil­dung bzw. ein Erst­stu­dium ab­ge­schlos­sen habe und sich auf Aus­bil­dungs­su­che be­finde. Da das Kind wie­der ei­ner Er­werbstätig­keit nach­gehe, könne es nicht mehr berück­sich­tigt wer­den. Hier­ge­gen wehrte sich die Kläge­rin. Sie war der An­sicht, dass die Aus­bil­dung des Kin­des im Zuge des FSJ keine ab­ge­schlos­sene Erst­aus­bil­dung dar­stelle. Auch sei nicht die Aus­bil­dung zum Ret­tungs­hel­fer, son­dern erst die zum Ret­tungs­as­sis­ten­ten eine an­er­kannte Be­rufs­aus­bil­dung.

Das FG gab der Klage statt. Al­ler­dings wurde we­gen grundsätz­li­cher Be­deu­tung der Rechts­sa­che die Re­vi­sion zum BFH zu­ge­las­sen.

Die Gründe:
Die Kläge­rin hat einen An­spruch auf Gewährung von Kin­der­geld für ih­ren Sohn, weil er um einen Stu­di­en­platz bemüht hatte und da­her eine Be­rufs­aus­bil­dung man­gels Aus­bil­dungs­platz nicht be­gin­nen oder fort­set­zen konnte (§ 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 c EStG).

Dem Kin­der­geld­an­spruch steht auch nicht § 32 Abs. 4 S. 2 EStG ent­ge­gen. Der Sohn hatte bis­her keine erst­ma­lige Be­rufs­aus­bil­dung ab­sol­viert, so dass die Er­werbstätig­keit mit ei­ner re­gelmäßigen wöchent­li­chen Ar­beits­zeit von 40 Wo­chen­stun­den dem Kin­der­geld­an­spruch nicht ent­ge­gen­steht. Un­ter Berück­sich­ti­gung der Ziel­set­zung des § 32 Abs. 4 S. 2 EStG und der da­durch ein­her­ge­hen­den en­ge­ren Aus­le­gung des Aus­bil­dungs­be­griffs geht das Ge­richt im vor­lie­gen­den Fall nicht da­von aus, dass das Kind der Kläge­rin durch seine Qua­li­fi­zie­rung zum Ret­tungs­hel­fer im Rah­men des FSJ eine Be­rufs­aus­bil­dung i.S.d. der Vor­schrift er­fah­ren hat.

Bei der Aus­bil­dung zum Ret­tungs­hel­fer han­delt es sich um eine zeit­lich sehr kurze Qua­li­fi­zie­rungsmaßnahme (etwa 6 bis 8 Wo­chen). Im Ge­gen­satz zu den Tätig­kei­ten ei­nes Ret­tungs­sa­nitäters bzw. Ret­tungs­as­sis­ten­ten, die je­weils erst­ma­lige Be­rufs­aus­bil­dun­gen dar­stel­len, weil sie re­gelmäßig als Vol­ler­werbstätig­keit ausgeübt wer­den und mehr­mo­na­tige bzw. mehrjährige lan­des­recht­lich ge­re­gelte Aus­bil­dun­gen vor­aus­set­zen, ist die Aus­bil­dung zum Ret­tungs­hel­fer nicht bun­des­weit ein­heit­lich und durch­ge­hend durch lan­des­recht­li­che Aus­bil­dungs- und Prüfungs­ord­nun­gen ge­re­gelt.

Ge­gen die Qua­li­fi­zie­rung der Aus­bil­dung zum Ret­tungs­hel­fer als Be­rufs­aus­bil­dung spricht zu­dem der Um­stand, dass die Aus­bil­dung, so­fern keine lan­des­recht­li­chen Son­der­re­ge­lun­gen be­ste­hen, in der Re­gel ohne eine Ab­schlussprüfung ab­sol­viert wird. Die dar­ge­legte Rechts­an­sicht wird wei­ter­hin durch den Um­stand gestützt, dass der Ret­tungs­hel­fer früher in vie­len Bun­desländern auf­grund der kurzen Aus­bil­dungs­zeit die ty­pi­sche Qua­li­fi­zie­rung für Zi­vil­dienst­leis­tende war, bzw. ak­tu­ell für FS­Jler oder Bun­des­frei­wil­li­gen­dienst­leis­tende im Ret­tungs­dienst und Kran­ken­trans­port ist. Hier­aus folgt, dass die Aus­bil­dung in der Re­gel le­dig­lich einem An­lern­verhält­nis ent­spricht. Dies ver­deut­licht auch die Tat­sa­che, dass die Ret­tungs­hel­fer im All­ge­mei­nen nur als Fah­rer des Ret­tungs­wa­gens ein­ge­setzt wer­den und de­ren Qua­li­fi­zie­rung hauptsäch­lich dazu dient, dem höher qua­li­fi­zier­ten Ret­tungs­per­so­nal zu as­sis­tie­ren. Ei­genständige Be­rufs­aus­bil­dun­gen im Rah­men des Ret­tungs­diens­tes stel­len nach der Auf­fas­sung des Ge­richts erst die qua­li­fi­zier­te­ren Aus­bil­dun­gen zum Ret­tungs­sa­nitäter oder Ret­tungs­as­sis­ten­ten dar.

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