Der Sachverhalt:
Die Klägerin war im Streitjahr 2012 Lehramtsreferendarin. Sie stritt mit dem Finanzamt darüber, ob ihre Fahrten zur Ausbildungsschule im Lehramtsreferendariat als Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte oder als Dienstreisen zu berücksichtigen waren. Das Zentrum für schulpraktische Lehrerausbildung und die Grundschule befinden sich in verschiedenen Städten. Die Klägerin war der Ansicht, bei der Zuweisung handele es sich um eine vorübergehende, abordnungsähnliche beamtenrechtliche Maßnahme. Ein qualitativer Schwerpunkt der Tätigkeit könne nicht festgestellt werden.
Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab.
Die Gründe:
Das Finanzamt hat die Fahrten der Klägerin zur Grundschule zu Recht nur als Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte steuermindernd berücksichtigt und zutreffend nicht nach Dienstreisegrundsätzen behandelt.
Die Klägerin hatte die Grundschule während ihres Ausbildungsverhältnisses im Rahmen des Referendariats nicht nur gelegentlich, sondern wöchentlich an vier Tagen und deshalb mit einer gewissen Nachhaltigkeit aufgesucht. Der Umstand, dass die Zuweisung durch die Bezirksregierung geändert werden konnte sowie die Tatsache, dass die Zuweisung auf die Dauer des Referendariats beschränkt waren, standen dem Vorliegen einer regelmäßigen Arbeitsstätte nicht entgegen. Schließlich ist ein in einer dauerhaften, ortsfesten betrieblichen Einrichtung seines Arbeitgebers beschäftigter Arbeitnehmer nach BFH-Rechtsprechung nicht allein deshalb auswärts tätig, weil er eine Probezeit vereinbart hat, unbedingt versetzungsbereit oder befristet beschäftigt ist.
Die Situation der Klägerin konnte auch nicht mit einer vorübergehenden beamtenrechtlichen Abordnung verglichen werden. Die Klägerin hatte keine regelmäßige Arbeitsstätte im Zentrum für schulpraktische Lehrerausbildung und wurde dann von dort aus vorübergehend wechselnden Schulen im Wege der Abordnung zugewiesen. Vielmehr hatte das Ausbildungs-Zentrum die Klägerin lediglich im Auftrag der Bezirksregierung für die gesamte Dauer des Referendariats der Grundschule zugewiesen.
Die Ausbildung in der Grundschule bildete auch den ortsgebundenen Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit der Klägerin. Denn ein Arbeitnehmer kann bei einem Arbeitgeber nur eine regelmäßige Arbeitsstätte i.S.v. § 9 Abs. 1 S.z 3 Nr. 4 EStG a.F. haben. Ist der Arbeitnehmer in mehreren Einrichtungen des Arbeitgebers tätig, muss der ortsgebundene Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit nach den konkreten Umständen des jeweiligen Einzelfalles bestimmt werden. Fehlt es an einem ortsgebundenen Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit, ist insgesamt von einer Auswärtstätigkeit auszugehen.
Das Referendariat entspricht einem Ausbildungsverhältnis. Im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses ist grundsätzlich davon auszugehen, dass der Ausbildungsbetrieb den ortsgebundenen Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit des Auszubildenden darstellt. Die Ausbildungsschule entsprach im vorliegenden Fall dem Ausbildungsbetrieb, während die (theoretische) Ausbildung im Zentrum für schulpraktische Lehrerausbildung mit der Ausbildung in einer Berufsschule vergleichbar war. Etwas anderes ergab sich auch nicht aufgrund des Umstandes, dass ein bedeutsamer Teil der Abschlussnote des zweiten Staatsexamens durch das Seminar im Zentrum für schulpraktische Lehrerausbildung bestimmt wurde.
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