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Ausbildungsschule einer Lehramtsreferendarin als regelmäßige Arbeitsstätte?

FG Münster 20.4.2016, 7 K 2639/14 E

Das Re­fe­ren­da­riat ent­spricht einem Aus­bil­dungs­verhält­nis. Im Rah­men ei­nes Aus­bil­dungs­verhält­nis­ses ist grundsätz­lich da­von aus­zu­ge­hen, dass der Aus­bil­dungs­be­trieb den orts­ge­bun­de­nen Mit­tel­punkt der be­ruf­li­chen Tätig­keit des Aus­zu­bil­den­den dar­stellt.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin war im Streit­jahr 2012 Lehr­amts­re­fe­ren­da­rin. Sie stritt mit dem Fi­nanz­amt darüber, ob ihre Fahr­ten zur Aus­bil­dungs­schule im Lehr­amts­re­fe­ren­da­riat als Fahr­ten zwi­schen Woh­nung und re­gelmäßiger Ar­beitsstätte oder als Dienst­rei­sen zu berück­sich­ti­gen wa­ren. Das Zen­trum für schul­prak­ti­sche Leh­rer­aus­bil­dung und die Grund­schule be­fin­den sich in ver­schie­de­nen Städten. Die Kläge­rin war der An­sicht, bei der Zu­wei­sung han­dele es sich um eine vorüber­ge­hende, ab­ord­nungsähn­li­che be­am­ten­recht­li­che Maßnahme. Ein qua­li­ta­ti­ver Schwer­punkt der Tätig­keit könne nicht fest­ge­stellt wer­den.

Im Steu­er­be­scheid berück­sich­tigte das Fi­nanz­amt die Fahr­ten zur Aus­bil­dungs­schule nicht als Dienst­rei­sen, son­dern le­dig­lich als Fahr­ten zwi­schen Woh­nung und re­gelmäßiger Ar­beitsstätte. Es war der Auf­fas­sung, die Grund­schule stelle eine Ein­rich­tung des Ar­beit­ge­bers dar, der die Kläge­rin zu­ge­wie­sen sei und in der sie über einen länge­ren Zeit­raum - je­den­falls für die ge­samte Dauer der Aus­bil­dung an der Schule - fort­dau­ernd und im­mer wie­der ihre durch den Aus­bil­dungs­cha­rak­ter geprägte be­ruf­li­che Leis­tung ge­genüber ih­rem Ar­beit­ge­ber zu er­brin­gen ge­habt hätte. Die Aus­bil­dung an der Grund­schule hätte den Kern des ge­sam­ten Aus­bil­dungs­verhält­nis­ses begründet, so dass die Schule auch den orts­ge­bun­de­nen Mit­tel­punkt der be­ruf­li­chen Tätig­keit der Kläge­rin dar­ge­stellt hätte.

Das FG wies die hier­ge­gen ge­rich­tete Klage ab.

Die Gründe:
Das Fi­nanz­amt hat die Fahr­ten der Kläge­rin zur Grund­schule zu Recht nur als Fahr­ten zwi­schen Woh­nung und re­gelmäßiger Ar­beitsstätte steu­er­min­dernd berück­sich­tigt und zu­tref­fend nicht nach Dienst­rei­se­grundsätzen be­han­delt.

Die Kläge­rin hatte die Grund­schule während ih­res Aus­bil­dungs­verhält­nis­ses im Rah­men des Re­fe­ren­da­ri­ats nicht nur ge­le­gent­lich, son­dern wöchent­lich an vier Ta­gen und des­halb mit ei­ner ge­wis­sen Nach­hal­tig­keit auf­ge­sucht. Der Um­stand, dass die Zu­wei­sung durch die Be­zirks­re­gie­rung geändert wer­den konnte so­wie die Tat­sa­che, dass die Zu­wei­sung auf die Dauer des Re­fe­ren­da­ri­ats be­schränkt wa­ren, stan­den dem Vor­lie­gen ei­ner re­gelmäßigen Ar­beitsstätte nicht ent­ge­gen. Schließlich ist ein in ei­ner dau­er­haf­ten, orts­fes­ten be­trieb­li­chen Ein­rich­tung sei­nes Ar­beit­ge­bers be­schäftig­ter Ar­beit­neh­mer nach BFH-Recht­spre­chung nicht al­lein des­halb auswärts tätig, weil er eine Pro­be­zeit ver­ein­bart hat, un­be­dingt ver­set­zungs­be­reit oder be­fris­tet be­schäftigt ist.

Die Si­tua­tion der Kläge­rin konnte auch nicht mit ei­ner vorüber­ge­hen­den be­am­ten­recht­li­chen Ab­ord­nung ver­gli­chen wer­den. Die Kläge­rin hatte keine re­gelmäßige Ar­beitsstätte im Zen­trum für schul­prak­ti­sche Leh­rer­aus­bil­dung und wurde dann von dort aus vorüber­ge­hend wech­seln­den Schu­len im Wege der Ab­ord­nung zu­ge­wie­sen. Viel­mehr hatte das Aus­bil­dungs-Zen­trum die Kläge­rin le­dig­lich im Auf­trag der Be­zirks­re­gie­rung für die ge­samte Dauer des Re­fe­ren­da­ri­ats der Grund­schule zu­ge­wie­sen.

Die Aus­bil­dung in der Grund­schule bil­dete auch den orts­ge­bun­de­nen Mit­tel­punkt der be­ruf­li­chen Tätig­keit der Kläge­rin. Denn ein Ar­beit­neh­mer kann bei einem Ar­beit­ge­ber nur eine re­gelmäßige Ar­beitsstätte i.S.v. § 9 Abs. 1 S.z 3 Nr. 4 EStG a.F. ha­ben. Ist der Ar­beit­neh­mer in meh­re­ren Ein­rich­tun­gen des Ar­beit­ge­bers tätig, muss der orts­ge­bun­dene Mit­tel­punkt der be­ruf­li­chen Tätig­keit nach den kon­kre­ten Umständen des je­wei­li­gen Ein­zel­fal­les be­stimmt wer­den. Fehlt es an einem orts­ge­bun­de­nen Mit­tel­punkt der be­ruf­li­chen Tätig­keit, ist ins­ge­samt von ei­ner Auswärtstätig­keit aus­zu­ge­hen.

Das Re­fe­ren­da­riat ent­spricht einem Aus­bil­dungs­verhält­nis. Im Rah­men ei­nes Aus­bil­dungs­verhält­nis­ses ist grundsätz­lich da­von aus­zu­ge­hen, dass der Aus­bil­dungs­be­trieb den orts­ge­bun­de­nen Mit­tel­punkt der be­ruf­li­chen Tätig­keit des Aus­zu­bil­den­den dar­stellt. Die Aus­bil­dungs­schule ent­sprach im vor­lie­gen­den Fall dem Aus­bil­dungs­be­trieb, während die (theo­re­ti­sche) Aus­bil­dung im Zen­trum für schul­prak­ti­sche Leh­rer­aus­bil­dung mit der Aus­bil­dung in ei­ner Be­rufs­schule ver­gleich­bar war. Et­was an­de­res er­gab sich auch nicht auf­grund des Um­stan­des, dass ein be­deut­sa­mer Teil der Ab­schluss­note des zwei­ten Staats­ex­amens durch das Se­mi­nar im Zen­trum für schul­prak­ti­sche Leh­rer­aus­bil­dung be­stimmt wurde.

Link­hin­weis:

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