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Ausgeschiedener GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer wird nach Formwechsel in KG nicht wegen Pensionszusage zum Mitunternehmer

FG Münster 20.11.2014, 12 K 3758/11 G,F

Ein ehe­ma­li­ger Ge­sell­schaf­ter-Ge­schäftsführer ei­ner GmbH ist nach de­ren Um­wand­lung in eine KG nicht im Hin­blick auf seine Pen­si­ons­zu­sage in die ge­son­derte und ein­heit­li­che Ge­winn­fest­stel­lung ein­zu­be­zie­hen. Et­waige Kor­rek­tu­ren sind viel­mehr im Ge­samt­hands­be­reich der KG zu er­fas­sen.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin ist eine GmbH & Co. KG, die aus einem Form­wech­sel ei­ner GmbH im Jahr 2005 her­vor­ging. Die GmbH hatte im Jahr 1996 ih­rem da­ma­li­gen Ge­sell­schaf­ter-Ge­schäftsführer eine Pen­sion zu­ge­sagt, die die­ser ab Voll­en­dung sei­nes 68. Le­bens­jah­res er­hal­ten sollte. Zum Zeit­punkt der Zu­sage war der Ge­schäftsführer be­reits 57 Jahre alt. Seine Tätig­keit sollte mit Er­rei­chen des 65. Le­bens­jah­res en­den.

Be­reits für die Jahre 1996 bis 1998 hatte das Fi­nanz­amt die Zuführun­gen zur Pen­si­onsrück­stel­lung als ver­deckte Ge­winn­aus­schüttun­gen be­han­delt, was durch das FG Müns­ter und den BFH bestätigt wurde. Für das Streit­jahr 2006 ging das Fi­nanz­amt zunächst da­von aus, dass dem ehe­ma­li­gen Ge­sell­schaf­ter die Kor­rek­tu­ren der Pen­si­onsrück­stel­lung als nachträgli­che Son­der­be­triebs­ein­nah­men zu­zu­rech­nen seien. Den Fest­stel­lungs­be­scheid hob es nach Ein­spruch des ehe­ma­li­gen Ge­sell­schaf­ters wie­der auf und er­ließ ihm ge­genüber einen ne­ga­ti­ven Fest­stel­lungs­be­scheid. Die Kor­rek­tu­ren er­fasste es statt­des­sen in der Ge­samt­hands­bi­lanz der KG. Der Ge­schäftsführer und Bei­ge­la­dene wurde nicht als Mit­un­ter­neh­mer bzw. Fest­stel­lungs­be­tei­lig­ter be­han­delt.

Das FG wies die hier­ge­gen ge­rich­tete Klage ab. Al­ler­dings wurde we­gen grundsätz­li­cher Be­deu­tung der Sa­che die Re­vi­sion zu­ge­las­sen. Das Ver­fah­ren ist dort un­ter dem Az.: IV R 48/14 anhängig.

Die Gründe:
Das Fi­nanz­amt war zu Recht da­von aus­ge­gan­gen, dass der ehe­ma­lige GmbH-Ge­sell­schaf­ter in den Fest­stel­lungs­be­scheid nicht ein­zu­be­zie­hen war, da er kein Mit­un­ter­neh­mer der KG ge­wor­den war. Denn die Pen­si­ons­zu­sage war nicht als be­trieb­lich ver­an­lasst an­zu­se­hen.

Dies­bezüglich war be­reits für frühere Jahre zu­tref­fend eine ver­deckte Ge­winn­aus­schüttung der GmbH an­ge­nom­men wor­den, weil der Ge­sell­schaf­ter-Ge­schäftsführer in den zum Zeit­punkt der Zu­sage ver­blei­ben­den ca. 7,5 Jah­ren sei­ner Tätig­keit die Pen­sion nicht hatte er­die­nen können. Für den be­trieb­li­chen Ver­an­las­sungs­zu­sam­men­hang der Zu­sage war - ebenso wie bei der Frage der ver­deck­ten Ge­winn­aus­schüttung - auf das auslösende Mo­ment der Zu­sage ab­zu­stel­len.

Der Form­wech­sel führte auch nicht dazu, einen ehe­ma­li­gen GmbH-Ge­sell­schaf­ter nun­mehr als Mit­un­ter­neh­mer zu be­han­deln. Die Pen­si­ons­zah­lun­gen muss­ten bei ihm viel­mehr ohne Bin­dung an den Fest­stel­lungs­be­scheid als Ka­pi­tal­erträge er­fasst wer­den.

So­weit die Kläge­rin ent­spre­chend Rz. 8 des BMF-Schrei­ben vom 29.1.2008 zur bi­lanz­steu­er­li­chen Be­hand­lung von Pen­si­ons­zu­sa­gen ei­ner Per­so­nen­ge­sell­schaft an einen Ge­sell­schaf­ter (IV B 2 - S 2176/07/001, BStBl. I. 2008, S. 317 Rz. 8) von nachträgli­chen Einkünf­ten aus Ge­wer­be­be­trieb i.S.v. §§ 15 Abs. 1, 24 EStG aus­ge­gan­gen war, konnte dem nicht ge­folgt wer­den, da das BMF-Schrei­ben Pen­si­ons­zu­sa­gen be­trifft, die einem Ge­sell­schaf­ter der Per­so­nen­ge­sell­schaft er­teilt wur­den. Der vor­lie­gende Sach­ver­halt ist von dem BMF-Schrei­ben al­ler­dings nicht um­fasst.

Link­hin­weis:

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