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Ausgleich der aufgrund einer fehlerhaften steuerlichen Beratung erlittenen Nachteile durch gleichzeitige Steuerersparnis eines Angehörigen

BGH 5.2.2015, IX ZR 167/13

Nach­teile, wel­che der Man­dant in­folge ei­ner feh­ler­haf­ten steu­er­li­chen Be­ra­tung er­lei­det, wer­den nur dann durch die hier­mit be­wirkte Steu­er­er­spar­nis ei­nes An­gehöri­gen oder ei­nes sons­ti­gen Drit­ten aus­ge­gli­chen, wenn des­sen In­ter­es­sen nach dem Be­ra­tungs­ver­trag in die Be­ra­tung ein­be­zo­gen wer­den soll­ten.

Der Sach­ver­halt:
Die Be­klagte be­auf­tragte den kla­gen­den Steu­er­be­ra­ter, sie bei der Über­tra­gung ih­res Be­triebs, ei­ner Fried­hofsgärt­ne­rei mit Blu­men­fach­ge­schäft, auf ih­ren Sohn steu­er­lich zu be­ra­ten. Im Ja­nuar 2007 übergab sie den Be­trieb. Sie un­ter­zeich­nete einen auf den 15.1.2007 da­tier­ten, vom Kläger vor­be­rei­te­ten Kauf­ver­trag, nach wel­chem ihr Sohn "sämt­li­che Ak­tiva und Pas­siva" des Be­triebs über­nahm. "Als Ge­gen­leis­tung" hatte der Sohn eine le­bens­lange mtl. Rente von 2.500 € zu zah­len. Bei der Steu­er­erklärung der Be­klag­ten und ih­res Ehe­man­nes für 2007 legte der Kläger die­sen Kauf­ver­trag vor und gab ent­spre­chend dem ne­ga­ti­ven Ka­pi­tal­konto der Be­klag­ten einen Veräußerungs­ge­winn von rd. 180.000 € an. Am 18.2.2009 rech­nete er für die von ihm er­brach­ten Leis­tun­gen ein Ho­no­rar von rd. 1.650 € ab. Die Be­klagte zahlte dar­auf einen Teil­be­trag von rd. 44 €.

Die Be­klagte be­auf­tragte einen neuen Steu­er­be­ra­ter. Ent­spre­chend des­sen Vor­schlag wur­den die mtl. Zah­lun­gen auf 1.000 € her­ab­ge­setzt und als Ar­beits­lohn ge­zahlt. Der Steu­er­be­ra­ter strich die Ver­sor­gungs­re­ge­lung in der Ver­trags­ur­kunde und reichte die geänderte Fas­sung beim Fi­nanz­amt ein. Mit Be­scheid vom 8.12.2009 wur­den ge­gen die Be­klagte und ih­ren Ehe­mann Ein­kom­men­steuer, So­li­dar­zu­schlag und Kir­chen­steuer i.H.v. ins­ge­samt rd. 19.000 € fest­ge­setzt. Der Be­scheid wurde be­standskräftig, später al­ler­dings noch mehr­fach geändert. Nun­mehr ver­langt der Kläger Zah­lung des rest­li­chen Ho­no­rars i.H.v. rd. 1.600 €. Die Be­klagte rech­nete mit Scha­dens­er­satz­an­sprüchen we­gen Falsch­be­ra­tung auf und ver­langte im Wege der Wi­der­klage zunächst Zah­lung von rd. 4.500 € nebst Zin­sen, Frei­stel­lung von der Steu­er­schuld von noch rd. 14.000 € so­wie Fest­stel­lung der Pflicht zur Frei­stel­lung von künf­ti­gen Säum­nis­zu­schlägen.

Das LG wies die Klage ab und ver­ur­teilte den Kläger auf die Wi­der­klage hin un­ter Ab­wei­sung der wei­ter­ge­hen­den Wi­der­klage, an die Be­klagte rd. 4.400 € nebst Zin­sen zu zah­len und sie von ih­rer aus der Veräußerung re­sul­tie­ren­den Steu­er­schuld i.H.v. rd. 14.000 € frei­zu­stel­len. Das OLG gab der Klage statt und wies die Wi­der­klage ab. Auf die Re­vi­sion der Be­klag­ten hob der BGH das Be­ru­fungs­ur­teil auf und ver­wies die Sa­che zur neuen Ver­hand­lung und Ent­schei­dung an das OLG zurück.

Die Gründe:
Mit der Begründung des OLG kann ein der Be­klag­ten ent­stan­de­ner Scha­den nicht ver­neint wer­den.

Grund­lage des von der Be­klag­ten zur Auf­rech­nung ge­stell­ten und hin­sicht­lich des über­schießen­den Teils im Wege der Wi­der­klage gel­tend ge­mach­ten An­spruchs ist § 280 BGB i.V.m. dem zwi­schen den Par­teien ge­schlos­se­nen Be­ra­tungs­ver­trag. Hat der Kläger eine ihm aus die­sem Ver­trag ob­lie­gende Pflicht ver­letzt, kann die Be­klagte nach der ge­nann­ten Be­stim­mung Er­satz des hier­durch ent­stan­de­nen Scha­dens ver­lan­gen. Die Scha­dens­be­rech­nung rich­tet sich nach §§ 249 ff BGB. Der ggf. zu er­set­zende Scha­den ist durch einen Ver­gleich der in­folge des haf­tungs­begründen­den Er­eig­nis­ses ein­ge­tre­te­nen Vermögens­lage mit der­je­ni­gen Vermögens­lage zu er­mit­teln, die ohne je­nes Er­eig­nis ein­ge­tre­ten wäre. Dies er­for­dert einen Ge­samt­vermögens­ver­gleich, der alle von dem haf­tungs­begründen­den Er­eig­nis be­trof­fe­nen fi­nan­zi­el­len Po­si­tio­nen um­fasst. Es geht bei dem Ge­samt­vermögens­ver­gleich nicht um Ein­zel­po­si­tio­nen, son­dern um eine Ge­genüber­stel­lung der hy­po­the­ti­schen und der tatsäch­li­chen Vermögens­lage.

Be­zugs­punkt des Ge­samt­vermögens­ver­gleichs ist grundsätz­lich das Vermögen des Ge­schädig­ten, nicht das­je­nige Drit­ter. Grundsätz­lich kann auf Grund ei­nes Ver­tra­ges nur der­je­nige den Er­satz ei­nes Scha­dens ver­lan­gen, bei dem der Scha­den tatsäch­lich ein­ge­tre­ten ist und dem er recht­lich zur Last fällt. So­weit nicht aus­nahms­weise die Vor­aus­set­zun­gen ei­nes Ver­tra­ges mit Schutz­wir­kung für Dritte oder der Dritt­scha­dens­li­qui­da­tion ge­ge­ben sind, hat der haft­pflich­tige Steu­er­be­ra­ter nur für den Scha­den sei­nes Man­dan­ten ein­zu­ste­hen. Ebenso ist es ihm ver­wehrt, sich auf Vor­teile zu be­ru­fen, die Dritte in­folge der schädi­gen­den Hand­lung er­langt ha­ben mögen. Aus­nah­men von die­sem Grund­satz hat der BGH ins­be­son­dere im Zu­sam­men­hang mit der Über­tra­gung von Vermögens­wer­ten an Fa­mi­li­en­an­gehörige zu­ge­las­sen.

Ge­wer­be­trei­bende sind oft be­reit, Fa­mi­li­en­an­gehörige ohne gleich­wer­tige Ge­gen­leis­tung an ih­rem Un­ter­neh­men zu be­tei­li­gen, ins­be­son­dere dann, wenn hier­mit eine steu­er­li­che Ent­las­tung der Fa­mi­lie ver­bun­den ist. In ei­ner sol­chen Vermögens­ver­schie­bung kann je­den­falls dann kein Scha­den im Rechts­sinn, in ih­rem Un­ter­blei­ben kein mit dem Steu­er­scha­den ver­re­chen­ba­rer Vermögens­vor­teil ge­se­hen wer­den, wenn sie - etwa im In­ter­esse der Steu­er­er­spar­nis - ge­wollt und gewünscht ist. An die­ser Recht­spre­chung hält der Se­nat fest. Eine kon­so­li­dierte Scha­dens­be­rech­nung hat dann, aber auch nur dann zu er­fol­gen, wenn die Ein­be­zie­hung der Vermögens­in­ter­es­sen des oder der je­wei­li­gen Ver­wand­ten oder sons­ti­gen Drit­ten nach dem In­halt des Be­ra­tungs­ver­tra­ges ge­schul­det war.

Die tatsäch­li­chen Vor­aus­set­zun­gen ei­ner scha­dens­recht­li­chen Ge­samt­be­trach­tung hat das OLG nicht feh­ler­frei fest­ge­stellt. Nach dem re­vi­si­ons­recht­lich zu un­ter­stel­len­den Sach­ver­halt hatte die Be­klagte den Kläger nicht da­mit be­auf­tragt, die für sie und ih­ren Sohn ge­mein­sam güns­tigste Lösung zu er­mit­teln. Im Ver­fah­ren vor dem AG hatte sie zwar vor­ge­tra­gen, ihre Fa­mi­lie wirt­schafte ge­mein­sam; man un­terstütze sich ge­gen­sei­tig. Nach Ab­gabe der Sa­che an das LG hat sie - an­walt­lich ver­tre­ten - je-doch be­haup­tet, eine Be­ra­tung un­ter Berück­sich­ti­gung der steu­er­li­chen Si­tua­tion ih­res Soh­nes sei we­der gewünscht noch ge­schul­det ge­we­sen, und sich zum Be­weis auf das Zeug­nis ih­res Soh­nes be­ru­fen. Es kam da­mit auf den In­halt des dem Kläger er­teil­ten Auf­trags an, zu dem die Par­teien un­ter­schied­lich vor­ge­tra­gen ha­ben. Das OLG hätte dem un­ter Be­weis ge­stell­ten Vor­trag der Be­klag­ten hierzu nach­kom­men müssen.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf den Web­sei­ten des BGH veröff­ent­licht.
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