Laut BFH ist für Einlagen, die zum Ausgleich eines negativen Kapitalkontos geleistet und im Wirtschaftsjahr der Einlage nicht durch ausgleichsfähige Verluste verbraucht werden (vorgezogene Einlagen), ein Korrekturposten zu bilden. Bis zur Höhe dieses Korrekturpostens sind abweichend vom Wortlaut des § 15a Abs. 1 Satz 1 EStG Verluste späterer Wirtschaftsjahre als ausgleichsfähig zu behandeln (z. B. zuletzt BFH-Urteil vom 20.9.2007, Az. IV R 10/07, BStBl. II 2008, S. 118). Diese Rechtsprechungsgrundsätze gelten allerdings nur für Einlagen, die vor dem 25.12.2008 getätigt worden sind. Bei später getätigten Einlagen schließt § 15a Abs. 1a EStG die Ausgleichs- oder Abzugsfähigkeit von Verlusten in Höhe der getätigten Einlagen aus.
Mit Urteil vom 2.2.2017 (Az. IVR 47/13) präzisiert der BFH seine Rechtsprechungsgrundsätze für vor dem 25.12.2008 getätigte Einlagen. Als Einlagen in diesem Sinne kommen nur Leistungen des Kommanditisten in das Gesamthandsvermögen in Betracht. Die Zahlung eines Kaufpreises an den ausscheidenden Gesellschafter für den Erwerb eines Kommanditanteils mit negativem Buchwert stellt nach Auffassung des BFH keine solche Einlage dar, ungeachtet dessen, ob diese in einer Ergänzungsbilanz des Neugesellschafters ausgewiesen wird.