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Ausgleichsfähiger Verlust durch vorgezogene Einlage

Er­zielt eine Kom­man­dit­ge­sell­schaft einen Ver­lust, ist der auf den Kom­man­di­tis­ten ent­fal­lende Ver­lust­an­teil nicht un­ein­ge­schränkt mit an­de­ren po­si­ti­ven Einkünf­ten des Kom­man­di­tis­ten aus­gleichsfähig. Die Ver­lust­nut­zung ist viel­mehr grundsätz­lich dann nicht möglich, wenn durch den Ver­lust­an­teil das Ka­pi­tal­konto des Kom­man­di­tis­ten ne­ga­tiv wird. Der BFH be­fasste sich mit einem ak­tu­el­len Ur­teil er­neut mit der Frage, wel­che Aus­wir­kun­gen Ein­la­gen des Kom­man­di­tis­ten auf die Ver­lust­nut­zung ha­ben.

Laut BFH ist für Ein­la­gen, die zum Aus­gleich ei­nes ne­ga­ti­ven Ka­pi­tal­kon­tos ge­leis­tet und im Wirt­schafts­jahr der Ein­lage nicht durch aus­gleichsfähige Ver­luste ver­braucht wer­den (vor­ge­zo­gene Ein­la­gen), ein Kor­rek­tur­pos­ten zu bil­den. Bis zur Höhe die­ses Kor­rek­tur­pos­tens sind ab­wei­chend vom Wort­laut des § 15a Abs. 1 Satz 1 EStG Ver­luste späte­rer Wirt­schafts­jahre als aus­gleichsfähig zu be­han­deln (z. B. zu­letzt BFH-Ur­teil vom 20.9.2007, Az. IV R 10/07, BStBl. II 2008, S. 118). Diese Recht­spre­chungs­grundsätze gel­ten al­ler­dings nur für Ein­la­gen, die vor dem 25.12.2008 getätigt wor­den sind. Bei später getätig­ten Ein­la­gen schließt § 15a Abs. 1a EStG die Aus­gleichs- oder Ab­zugsfähig­keit von Ver­lus­ten in Höhe der getätig­ten Ein­la­gen aus.

Mit Ur­teil vom 2.2.2017 (Az. IVR 47/13) präzi­siert der BFH seine Recht­spre­chungs­grundsätze für vor dem 25.12.2008 getätigte Ein­la­gen. Als Ein­la­gen in die­sem Sinne kom­men nur Leis­tun­gen des Kom­man­di­tis­ten in das Ge­samt­hands­vermögen in Be­tracht. Die Zah­lung ei­nes Kauf­prei­ses an den aus­schei­den­den Ge­sell­schaf­ter für den Er­werb ei­nes Kom­man­dit­an­teils mit ne­ga­ti­vem Buch­wert stellt nach Auf­fas­sung des BFH keine sol­che Ein­lage dar, un­ge­ach­tet des­sen, ob diese in ei­ner Ergänzungs­bi­lanz des Neu­ge­sell­schaf­ters aus­ge­wie­sen wird.

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