Mit Urteilen vom 29.04.2014 (Az. VIII R 9/13, VIII R 35/13, VIII R 44/13) kam der BFH zu dem Ergebnis, dass der Ausschluss der Abgeltungsteuer nach § 32d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a EStG, wenn Gläubiger und Schuldner einander nahe stehende Personen sind, verfassungskonform auszulegen ist. Allein ein Angehörigenverhältnis genügt hierzu nicht. Vielmehr muss zudem ein Beherrschungsverhältnis vorliegen. Die Finanzverwaltung schloss sich dieser Auffassung mit Schreiben vom 9.12.2014 (BStBl. I 2014, S. 1608) an.
Ein solches Beherrschungsverhältnis bejaht der BFH nun mit Urteil vom 28.01.2015 (Az. VIII R 8/14 ) in folgendem Fall: Der Ehemann gewährte seiner Ehefrau ein Darlehen zum Erwerb und zur Renovierung einer Immobilie. Die Ehefrau verfügte weder über eigene finanzielle Mittel, noch wäre eine Bank zu einer solchen Finanzierung bereit gewesen, so dass die Ehefrau auf die Darlehensgewährung durch den Ehemann angewiesen war.