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Ausschluss des Abgeltungsteuersatzes bei Darlehen zwischen Ehegatten

BFH 28.01.2015, VIII R 8/14

Nach Auf­fas­sung des BFH ist die Aus­schluss­re­ge­lung, wo­nach bei Dar­le­hen zwi­schen nahe ste­hen­den Per­so­nen der Ab­gel­tung­steu­er­satz auf die dar­aus re­sul­tie­ren­den Ka­pi­tal­einkünfte nicht an­zu­wen­den ist, ein­schränkend aus­zu­le­gen. In einem ak­tu­el­len Ur­teil sieht der BFH nun aber einen Fall ge­ge­ben, in dem die An­wen­dung des Ab­gel­tung­steu­er­sat­zes auf die Ka­pi­tal­einkünfte aus einem Dar­le­hen zwi­schen Ehe­gat­ten zu ver­sa­gen ist.

Mit Ur­tei­len vom 29.04.2014 (Az. VIII R 9/13, VIII R 35/13, VIII R 44/13) kam der BFH zu dem Er­geb­nis, dass der Aus­schluss der Ab­gel­tung­steuer nach § 32d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a EStG, wenn Gläubi­ger und Schuld­ner ein­an­der nahe ste­hende Per­so­nen sind,  ver­fas­sungs­kon­form aus­zu­le­gen ist. Al­lein ein An­gehöri­gen­verhält­nis genügt hierzu nicht. Viel­mehr muss zu­dem ein Be­herr­schungs­verhält­nis vor­lie­gen. Die Fi­nanz­ver­wal­tung schloss sich die­ser Auf­fas­sung mit Schrei­ben vom 9.12.2014 (BStBl. I 2014, S. 1608) an.

Ein sol­ches Be­herr­schungs­verhält­nis be­jaht der BFH nun mit Ur­teil vom 28.01.2015 (Az. VIII R 8/14 ) in fol­gen­dem Fall: Der Ehe­mann gewährte sei­ner Ehe­frau ein Dar­le­hen zum Er­werb und zur Re­no­vie­rung ei­ner Im­mo­bi­lie. Die Ehe­frau verfügte we­der über ei­gene fi­nan­zi­elle Mit­tel, noch wäre eine Bank zu ei­ner sol­chen Fi­nan­zie­rung be­reit ge­we­sen, so dass die Ehe­frau auf die Dar­le­hens­gewährung durch den Ehe­mann an­ge­wie­sen war.

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