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Ausschluss des Werbungskostenabzugs für Berufsausbildungskosten verfassungswidrig?

Der BFH hat dem BVerfG die Frage vor­ge­legt, ob es ver­fas­sungs­kon­form ist, dass Auf­wen­dun­gen des Steu­er­pflich­ti­gen für seine erst­ma­lige Be­rufs­aus­bil­dung oder für ein Erst­stu­dium, das zu­gleich eine Erst­aus­bil­dung ver­mit­telt, gemäß dem rück­wir­kend seit 2004 an­zu­wen­den­den § 9 Abs. 6 EStG keine Wer­bungs­kos­ten sind, wenn diese Be­rufs­aus­bil­dung oder die­ses Erst­stu­dium nicht im Rah­men ei­nes Dienst­verhält­nis­ses statt­fin­det.

In sei­nen Vor­la­ge­be­schlüssen vom 17.7.2014 (Az. VI R 2/12 und Az. VI R 8/12) schluss­fol­gert der BFH aus dem ver­fas­sungs­recht­li­chen Ge­bot der Be­steue­rung nach der fi­nan­zi­el­len Leis­tungsfähig­keit, dass Auf­wen­dun­gen für eine Be­rufs­aus­bil­dung, die eine not­wen­dige Vor­aus­set­zung für die spätere Be­rufstätig­keit ist, als Wer­bungs­kos­ten zu berück­sich­ti­gen sind.

Hinweis

Der BFH ist je­doch nicht der Auf­fas­sung, dass die rück­wir­kende An­wen­dung des Ab­zugs­ver­bots auf das Jahr 2004 ver­fas­sungs­wid­rig ist. Denn in­so­weit sei die Rück­wir­kung nach Maßgabe der Recht­spre­chung des BVerfG aus­nahms­weise zulässig.

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