In seinen Vorlagebeschlüssen vom 17.7.2014 (Az. VI R 2/12 und Az. VI R 8/12) schlussfolgert der BFH aus dem verfassungsrechtlichen Gebot der Besteuerung nach der finanziellen Leistungsfähigkeit, dass Aufwendungen für eine Berufsausbildung, die eine notwendige Voraussetzung für die spätere Berufstätigkeit ist, als Werbungskosten zu berücksichtigen sind.
Hinweis
Der BFH ist jedoch nicht der Auffassung, dass die rückwirkende Anwendung des Abzugsverbots auf das Jahr 2004 verfassungswidrig ist. Denn insoweit sei die Rückwirkung nach Maßgabe der Rechtsprechung des BVerfG ausnahmsweise zulässig.