deen

Aktuelles

Außergewöhnliche Belastungen: Keine Kürzung der anrechenbaren Einkünfte um Pflichtbeiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung

BFH 18.6.2015, VI R 45/13

Bei der Er­mitt­lung der als außer­gewöhn­li­che Be­las­tun­gen ab­zugsfähi­gen Un­ter­halts­leis­tun­gen sind nach Ände­rung des § 33a Abs. 1 EStG durch das BürgEntlG KV vom 16.7.2009 die an­re­chen­ba­ren Einkünfte der un­ter­hal­te­nen Per­son nicht (mehr) um die Ar­beit­neh­mer­beiträge zur ge­setz­li­chen Ren­ten- und Ar­beits­lo­sen­ver­si­che­rung so­wie um die Beiträge zur ge­setz­li­chen Kran­ken­ver­si­che­rung für Leis­tun­gen, die über das so­zi­al­hil­fe­recht­li­che Ni­veau der Kran­ken­ver­sor­gung hin­aus­ge­hen, zu min­dern. Ein Ver­fas­sungs­ver­stoß ist nicht er­sicht­lich.

Der Sach­ver­halt:
Das Kind des Klägers wohnte im Streit­jahr 2010 im Haus­halt des Va­ters und wurde von ihm un­ter­hal­ten. Es be­fand sich da­mals im Al­ter von 27 Jah­ren in Aus­bil­dung und er­hielt eine Aus­bil­dungs­vergütung von 7.944 € brutto. Sein Ar­beit­ge­ber zog hier­von die Ar­beit­neh­me­ran­teile zur ge­setz­li­chen Kran­ken­ver­si­che­rung (627,56 €), Pfle­ge­ver­si­che­rung (97,32 €), Ren­ten­ver­si­che­rung (790,48 €) und Ar­beits­lo­sen­ver­si­che­rung (111,24 €) ab. Der Kläger machte in der Ein­kom­men­steu­er­erklärung für das Streit­jahr Un­ter­halts­auf­wen­dun­gen nach § 33a EStG i.d.F. des BürgEntlG KV für das Kind i.H.v. 3.231 € gel­tend. Die Ge­samt­auf­wen­dun­gen für das Kind wur­den mit 8.004 € an­ge­ge­ben.

Das Fi­nanz­amt ließ le­dig­lich Un­ter­halts­auf­wen­dun­gen i.H.v. 2.329 € zu. Bei der Be­rech­nung erhöhte es den Un­ter­haltshöchst­be­trag nach § 33a Abs. 1 S. 2 EStG i.d.F. des BürgEntlG KV um 100 % und nicht, wie in § 33a Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 10 Abs. 1 Nr. 3 S. 4 EStG i.d.F. des BürgEntlG KV vor­ge­se­hen, le­dig­lich um 96 % der Ar­beit­neh­me­ran­teile für die ge­setz­li­che Kran­ken- und Pfle­ge­ver­si­che­rung. Die Ar­beit­neh­me­ran­teile zur ge­setz­li­chen Ren­ten- und Ar­beits­lo­sen­ver­si­che­rung setzte es hin­ge­gen nicht an.

Das FG wies die hier­ge­gen ge­rich­tete Klage ab. Zwar seien ab dem Ver­an­la­gungs­zeit­raum 2010 die Beiträge zur Kran­ken- und Pfle­ge­ver­si­che­rung, nicht aber an­dere un­ver­meid­bare Ver­si­che­rungs­beiträge wie Ren­ten- und Ar­beits­lo­sen­ver­si­che­rung bei der Be­rech­nung der ab­zugsfähi­gen Un­ter­halts­auf­wen­dun­gen zu berück­sich­ti­gen. Der bis­lang in § 33a Abs. 1 S. 4 EStG a.F. (jetzt: S. 5) ent­hal­tene Ver­weis auf § 32 Abs. 4 S. 2 EStG a.F. sei ent­fal­len. Die Re­vi­sion des Klägers blieb er­folg­los.

Gründe:
Das FG hat zu­tref­fend dar­auf er­kannt, dass bei der Be­rech­nung der nach § 33a Abs. 1 EStG i.d.F. des BürgEntlG KV ab­zugsfähi­gen Un­ter­halts­auf­wen­dun­gen die Ar­beit­neh­me­ran­teile zur ge­setz­li­chen Ren­ten- und Ar­beits­lo­sen­ver­si­che­rung so­wie 4 % des Bei­trags­sat­zes der ge­setz­li­chen Kran­ken­ver­si­che­rung für Leis­tun­gen, die über das so­zi­al­hil­fe­recht­li­che Ni­veau der Kran­ken­ver­sor­gung hin­aus­gin­gen, nicht von den nach § 33a Abs. 1 S. 5 EStG i.d.F. des BürgEntlG KV an­zu­rech­nen­den Einkünf­ten und Bezügen der un­ter­hal­te­nen Per­son in Ab­zug zu brin­gen wa­ren.

Der Wort­laut des § 33a Abs. 1 EStG i.d.F. des BürgEntlG KV ist in­so­weit ein­deu­tig. Pflicht­beiträge zur ge­setz­li­chen So­zi­al­ver­si­che­rung sind ab dem Ver­an­la­gungs­zeit­raum 2010 nicht (mehr) einkünf­temin­dernd zu berück­sich­ti­gen. In­fol­ge­des­sen sind bei der Er­mitt­lung der als außer­gewöhn­li­che Be­las­tun­gen ab­zugsfähi­gen Un­ter­halts­leis­tun­gen nach Ände­rung des § 33a Abs. 1 EStG durch das BürgEntlG KV vom 16.7.2009 die an­re­chen­ba­ren Einkünfte der un­ter­hal­te­nen Per­son nicht (mehr) um die Ar­beit­neh­mer­beiträge zur ge­setz­li­chen Ren­ten- und Ar­beits­lo­sen­ver­si­che­rung so­wie um die Beiträge zur ge­setz­li­chen Kran­ken­ver­si­che­rung für Leis­tun­gen, die über das so­zi­al­hil­fe­recht­li­che Ni­veau der Kran­ken­ver­sor­gung hin­aus­ge­hen, zu min­dern.

§ 33a Abs. 1 S. 5 EStG i.d.F. des BürgEntlG KV ist auch nicht ei­ner ver­fas­sungs­kon­for­men Aus­le­gung da­hin zugäng­lich, dass sämt­li­che zweck­ge­bun­de­nen Mit­tel des Un­ter­halts­empfängers und da­mit ins­be­son­dere auch die strei­ti­gen Ar­beit­neh­me­ran­teile zur ge­setz­li­chen So­zi­al­ver­si­che­rung beim Un­ter­halts­empfänger einkünf­temin­dernd zu berück­sich­ti­gen sind. Denn nach ständi­ger BFH-Recht­spre­chung ist es aus­ge­schlos­sen, ein Ge­setz ge­gen sei­nen ausdrück­li­chen Wort­laut und ge­gen den er­kenn­ba­ren Wil­len des Ge­setz­ge­bers, der vor­lie­gend aus­weis­lich der Ge­set­zes­ma­te­ria­lien nur dar­auf ab­zielt, die Einkünfte des Un­ter­halts­empfängers um exis­tenz­not­wen­dige Beiträge zur Kran­ken­ver­si­che­rung, nicht da­ge­gen um die strei­ti­gen Ar­beit­neh­mer­beiträge in die ge­setz­li­che So­zi­al­ver­si­che­rung zu min­dern, ver­fas­sungs­kon­form aus­zu­le­gen. Eine da­hin­ge­hende Aus­le­gung ist auch nicht ge­bo­ten.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf der Home­page des BFH veröff­ent­licht.
  • Um di­rekt zum Voll­text zu kom­men, kli­cken Sie bitte hier.
nach oben