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Auswirkung einer Einkommensteuernachzahlung des Arbeitgebers für seinen Arbeitnehmer bei Nettolohnvereinbarung

BFH 3.9.2015, III R 26/12

In Fällen, in de­nen der Ar­beit­ge­ber bei ei­ner Net­to­lohn­ver­ein­ba­rung für den Ar­beit­neh­mer eine Ein­kom­men­steu­er­nach­zah­lung für einen vor­an­ge­gan­ge­nen Ver­an­la­gungs­zeit­raum leis­tet, wen­det er dem Ar­beit­neh­mer Ar­beits­lohn zu, der dem Ar­beit­neh­mer als sons­ti­ger Be­zug im Zeit­punkt der Zah­lung zu­fließt. Der in der Til­gung der persönli­chen Ein­kom­men­steu­er­schuld des Ar­beit­neh­mers durch den Ar­beit­ge­ber lie­gende Vor­teil un­ter­liegt der Ein­kom­men­steuer. Er ist des­halb auf einen Brut­to­be­trag hoch­zu­rech­nen.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläger sind ja­pa­ni­sche Staats­an­gehörige. Sie wur­den für das Streit­jahr 2008 zu­sam­men zur Ein­kom­men­steuer ver­an­lagt. Der Kläger war auf­grund ei­ner Ent­sen­dungs­ver­ein­ba­rung seit 2004 als An­ge­stell­ter für seine Ar­beit­ge­be­rin im In­land tätig. Diese hatte ihn nach Maßgabe ei­ner Net­to­lohn­ver­ein­ba­rung ent­lohnt und die auf den Net­to­lohn ent­fal­len­den Steu­ern über­nom­men. Kam es im Rah­men von Ein­kom­men­steu­er­ver­an­la­gun­gen der Kläger zur Er­stat­tung von Ein­kom­men­steuer, führte das Fi­nanz­amt die Er­stat­tungs­beträge an die Ar­beit­ge­be­rin ab. Kam es hin­ge­gen zur Nach­zah­lung von Ein­kom­men­steuer, zahlte die Ar­beit­ge­be­rin die Nach­zah­lungs­beträge an die Behörde.

Der Kläger erklärte für das Streit­jahr laut Lohn­steu­er­karte einen Brut­to­ar­beits­lohn i.H.v. 280.057 € und steu­er­pflich­ti­gen Ar­beits­lohn, von dem kein Steu­er­ab­zug vor­ge­nom­men wor­den war, i.H.v. - 21.705 €. Der letzt­ge­nannte Be­trag setzte sich aus Ein­kom­men­steu­er­er­stat­tun­gen für die Jahre 2005 bis 2007 i.H.v. 22.924 € und ei­ner von der Ar­beit­ge­be­rin an das Fi­nanz­amt im Streit­jahr ge­zahl­ten Nach­zah­lung für 2004 i.H.v. 1.219 € zu­sam­men.

Das Fi­nanz­amt rech­nete die Ein­kom­men­steu­er­nach­zah­lung für 2004 auf einen Brut­to­be­trag von 2.189 € hoch und setzte die Ein­kom­men­steuer der Kläger dem­ent­spre­chend un­ter Berück­sich­ti­gung ei­nes Brut­to­ar­beits­lohns des Klägers von 259.321 € (280.057 € - 22.924 € + 2.189 €) fest. Das FG gab der hier­ge­gen ge­rich­te­ten Klage statt. Auf die Re­vi­sion des Fi­nanz­am­tes hob der BFH das Ur­teil auf und wies die Klage ab.

Gründe:
Das FG hatte zu Un­recht ent­schie­den, dass es sich bei der von der Ar­beit­ge­be­rin im Streit­jahr 2008 ge­leis­te­ten Nach­zah­lung zur Ein­kom­men­steuer der Kläger für 2004 nicht um steu­er­pflich­ti­gen Net­to­ar­beits­lohn han­delte, der auf einen Brut­to­lohn hoch­zu­rech­nen war.

Gem. § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG gehören zu den Einkünf­ten aus nicht­selbständi­ger Ar­beit sämt­li­che Bezüge und Vor­teile, die dem Ar­beit­neh­mer für eine Be­schäfti­gung im öff­ent­li­chen oder pri­va­ten Dienst gewährt wer­den. Für die Qua­li­fi­zie­rung ei­nes Vor­teils als Ar­beits­lohn ist nach ständi­ger Recht­spre­chung maßge­bend, ob der Vor­teil durch das in­di­vi­du­elle Ar­beits­verhält­nis ver­an­lasst ist, ins­be­son­dere ob ihm Ent­loh­nungs­cha­rak­ter zu­kommt. Die­ser Ar­beits­lohn­be­griff ist auch im Fall ei­ner Net­to­lohn­ver­ein­ba­rung zu­grunde zu le­gen.

Leis­tet der Ar­beit­ge­ber bei ei­ner Net­to­lohn­ver­ein­ba­rung für den Ar­beit­neh­mer eine Ein­kom­men­steu­er­nach­zah­lung für einen vor­an­ge­gan­ge­nen Ver­an­la­gungs­zeit­raum, wen­det er dem Ar­beit­neh­mer Ar­beits­lohn zu, der dem Ar­beit­neh­mer als sons­ti­ger Be­zug im Zeit­punkt der Zah­lung zu­fließt. Der in der Til­gung der persönli­chen Ein­kom­men­steu­er­schuld des Ar­beit­neh­mers durch den Ar­beit­ge­ber lie­gende Vor­teil un­ter­liegt der Ein­kom­men­steuer. Er ist des­halb auf einen Brut­to­be­trag hoch­zu­rech­nen.

Mit der Über­nahme der persönli­chen Ein­kom­men­steu­er­schuld i.H.v. 1.219 € hat die Ar­beit­ge­be­rin dem Kläger Ar­beits­lohn zu­ge­wandt. Schließlich hatte sie, durch das Ar­beits­verhält­nis des Klägers ver­an­lasst, eine pri­vate Schuld des Klägers be­gli­chen. Die­ser in der Til­gung ei­ner pri­va­ten Schuld lie­gende Vor­teil i.H.v. 1.219 € un­ter­lag da­mit sei­ner­seits der Ein­kom­men­steuer. Er war - ent­ge­gen der Auf­fas­sung des FG - auf einen Brut­to­be­trag hoch­zu­rech­nen. Nichts an­de­res er­gab sich dar­aus, dass es sich bei der pri­va­ten Schuld, die die Ar­beit­ge­be­rin des Klägers ge­tilgt hatte, um eine Ein­kom­men­steu­er­schuld han­delte. Daran änderte sich auch da­durch nichts, dass durch die Nach­zah­lung im Streit­jahr eine Ein­kom­men­steu­er­er­stat­tung für 2004, die im Jahr 2006 er­folgte, teil­weise rückgängig ge­macht wurde.

Link­hin­weis:

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