deen

Aktuelles

Avalkredit: Bearbeitungsgebühr durch AGB unter Kaufleuten wirksam

LG Kleve 18.8.2015, 4 O 13/15

Bei einem Aval­kre­dit han­delt es sich um eine sog. "Kre­dit­leihe", bei der die Bank grundsätz­lich nicht selbst das Dar­le­hen gewährt, son­dern einem Drit­ten die Rück­zah­lung durch ih­ren Kun­den ga­ran­tiert. Dies gleicht der Ver­schaf­fung ei­nes mit­tel­ba­ren Bank­kre­dits durch einen Mak­ler, der dafür eben­falls so­wohl Zin­sen, als auch Pro­vi­sion nach § 354 HGB ver­lan­gen kann. Er­laubt das Ge­setz dies be­reits "ohne Ver­ab­re­dung", ist eine Ver­ein­ba­rung in AGB erst recht zulässig.

Der Sach­ver­halt:
Die Par­teien hat­ten im No­vem­ber 2005 im un­ter­neh­me­ri­schen Rechts­ver­kehr einen Kre­dit­rah­men über 900.000 € ver­ein­bart, den die Kläge­rin von der Be­klag­ten über zwei Kon­to­kor­rent­kon­ten und einen Aval­kre­dit in An­spruch neh­men konnte. Un­ter "wei­tere Be­din­gun­gen" auf Seite 2 des Ver­tra­ges ver­ein­bar­ten die Par­teien, dass die Kläge­rin "eine ein­ma­lige, nicht lauf­zeit­abhängige, so­fort fällige Be­ar­bei­tungs­gebühr i.H.v. 9.000 €" zah­len müsse. Außer­dem ver­ein­bar­ten die Par­teien in den "All­ge­mei­nen Kre­dit­be­din­gun­gen", dass die An­sprüche aus dem Kre­dit­ver­trag nach Ab­lauf von fünf Jah­ren verjähr­ten, be­gin­nend mit dem Ende des Jah­res, in dem diese An­sprüche fällig würden.

Die Be­klagte er­hob später die Ein­rede der Verjährung. Die Kläge­rin war der An­sicht, sie könne die Be­ar­bei­tungs­gebühr von 9.000 € zurück­ver­lan­gen, weil diese nicht wirk­sam ver­ein­bart wor­den sei. Die Gebühr sei nicht in­di­vi­du­ell aus­ge­han­delt wor­den. Es han­dele sich viel­mehr um eine von der Be­klag­ten ge­stellte AGB. Die Be­klagte habe den Ver­trag ins­ge­samt vor­for­mu­liert und der Kläge­rin zur Un­ter­schrift vor­ge­legt. Er habe nur in der ab­ge­fass­ten Form ak­zep­tiert wer­den können. Der An­spruch sei nicht verjährt, weil die Frage der Zulässig­keit von Be­ar­bei­tungs­ent­gel­ten erst im Jahr 2014 ab­schließend geklärt wor­den sei.

Das LG wies die Klage ab.

Die Gründe:
Die Kläge­rin hat ge­gen die Be­klagte kei­nen An­spruch auf Zah­lung von 9.000 € aus § 812 Abs. 1 S. 1 Fall 1 BGB.

Die Kläge­rin hatte die 9.000 € nicht ohne recht­li­chen Grund an die Be­klagte ge­zahlt. Rechts­grund der Zah­lung war die Ver­ein­ba­rung aus 2005. Da­bei konnte da­hin­ste­hen, ob die Par­teien die Be­ar­bei­tungs­gebühr in­di­vi­du­ell aus­ge­han­delt hat­ten, oder ob diese als All­ge­meine Ge­schäfts­be­din­gung ver­ein­bart wor­den war. Im kaufmänni­schen Rechts­ver­kehr ist die Ver­ein­ba­rung ei­ner Be­ar­bei­tungs­gebühr bei Dar­le­hens­verträgen auch durch AGB möglich und verstößt nicht ge­gen § 307 Abs. 1 S. 1 BGB.

Das ge­setz­li­che Leit­bild des Dar­le­hens­ver­tra­ges un­ter Kauf­leu­ten hat sich durch die Schuld­rechts­re­form nicht geändert. Viel­mehr gilt für die­ses nach wie vor § 354 HGB. § 354 Abs. 2 HGB sah (wie nun­mehr auch § 488 Abs. 1 S. 2 BGB n.F.) be­reits vor der Schuld­rechts­form eine Ver­zin­sungs­pflicht für Dar­le­hen vor. Beim kaufmänni­schen Dar­le­hen fehlt es mit­hin an ei­ner Verände­rung des ge­setz­li­chen Leit­bil­des beim Dar­le­hen, wel­ches Grund für den Wech­sel der BGH-Recht­spre­chung beim Ver­brau­cher­dar­le­hen war. Gem. § 310 Abs. 1 S. 2 Hs. 2 BGB ist über­dies bei der Klau­sel­kon­trolle auf die Ge­wohn­hei­ten und Gebräuche des Han­dels­ver­kehrs an­ge­mes­sen Rück­sicht zu neh­men und darüber hin­aus den Be­son­der­hei­ten des kaufmänni­schen Ge­schäfts­ver­kehrs Rech­nung zu tra­gen, wenn es sich - wie hier - um einen Ver­trag im voll­kaufmänni­schen Rechts­ver­kehr han­delt, der für beide Teile ein Han­dels­ge­schäft i.S.d. §§ 343, 344 HGB ist.

Außer­dem stellt eine in AGB ver­ein­barte Be­ar­bei­tungs­gebühr keine un­an­ge­mes­sene Be­nach­tei­li­gung des voll­kaufmänni­schen Kre­dit­neh­mers dar. Dies gilt ins­be­son­dere dann, wenn - wie hier - nicht (nur) ein gewöhn­li­ches Kon­to­kor­rent-Dar­le­hen, son­dern (auch) ein Aval­kre­dit gewährt wird. Bei einem Aval­kre­dit fehlt es be­reits an ei­ner we­sent­li­chen Ab­wei­chung vom ge­setz­li­chen Leit­bild des § 354 HGB. Die Bank könnte bei einem Aval­kre­dit auch ohne ent­spre­chende Ver­ein­ba­rung so­wohl gem. § 354 Abs. 2 HGB Zin­sen für die­sen, als auch gem. § 354 Abs. 1 HGB eine Pro­vi­sion ver­lan­gen. Bei einem Aval­kre­dit han­delt es sich um eine sog. "Kre­dit­leihe", bei der die Bank grundsätz­lich nicht selbst das Dar­le­hen gewährt, son­dern einem Drit­ten die Rück­zah­lung durch ih­ren Kun­den ga­ran­tiert. Dies gleicht der Ver­schaf­fung ei­nes mit­tel­ba­ren Bank­kre­dits durch einen Mak­ler, der dafür eben­falls so­wohl Zin­sen, als auch Pro­vi­sion nach § 354 HGB ver­lan­gen kann. Er­laubt das Ge­setz dies be­reits "ohne Ver­ab­re­dung", ist eine Ver­ein­ba­rung in AGB erst recht zulässig.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text des Ur­teils ist erhält­lich un­ter www.nrwe.de - Recht­spre­chungs­da­ten­bank des Lan­des NRW.
  • Um di­rekt zu dem Voll­text zu kom­men, kli­cken Sie bitte hier.
nach oben