Anti-BEPS-Richtlinie
So sind laut dem Entwurf einer Anti-BEPS-Richtlinie Vorgaben vorgesehen zu
- einer allgemeinen Missbrauchsklausel,
- der Einführung einer Zinsschranke, beides stark angelehnt an die deutsche Regelung,
- Entstrickungsregelungen im Falle des grenzüberschreitenden Transfers von Wirtschaftsgütern, u. a. vom inländischen Stammhaus zu einer Betriebsstätte im EU-Ausland oder in einem Drittstaat, oder des Wegzugs ins Ausland, wobei eine Ratenzahlung der dadurch anfallenden Steuer auf fünf Jahre verteilt vorgesehen ist,
- einer Switch-Over-Klausel, wodurch statt des Freistellungs- nur das Anrechnungsverfahren bei bestimmten ausländischen Einkünften zur Anwendung kommt,
- einer Hinzurechnungsbesteuerung, die bei passiven ausländischen Einkünften greift, sofern diese einem Körperschaftsteuersatz unterliegen, der 40 % des Steuersatzes im Mitgliedstaat der Ansässigkeit unterschreitet,
- hypriden Gesellschaften und Finanzinstrumenten, wonach bei unterschiedlicher steuerlicher Beurteilung in den involvierten Mitgliedstaaten die steuerliche Beurteilung im Quellenstaat maßgeblich sein soll.
Hinweis
Die im Entwurf enthaltenen Maßnahmen stellen nur einen Mindeststandard zum Schutz des nationalen Besteuerungssubstrats dar, so dass bestehende Regelungen in den Mitgliedstaaten, die bereits einen höherer Schutz gewähren, davon nicht berührt werden. In Deutschland dürfte insb. für hybride Gesellschaften und Finanzinstrumente Regelungsbedarf bestehen. Die Kommission soll drei Jahre nach Inkrafttreten der Richtlinie deren Umsetzung in den Mitgliedstaaten überprüfen.
Richtlinie zur Umsetzung des Country by Country-Reportings
Weiter ist eine Richtlinie zur Umsetzung des Country by Country-Reportings vorgesehen, wonach die Muttergesellschaft einer multinationalen Unternehmensgruppe innerhalb von zwölf Monaten nach Ende ihres Wirtschaftsjahres detaillierte Informationen u. a. zu den Umsätzen, Gewinnen und Steuern in den einzelnen Mitgliedsstaaten zu übermitteln hat.
Hinweis
Das Country by Country-Reporting soll bis spätestens 31.12.2016 in das nationale Recht der Mitgliedstaaten umgesetzt werden und ab 1.1.2017 zur Anwendung kommen.
Maßnahmenkatalog gegen steuerschädliche Praktiken von Drittstaate
Schließlich veröffentlichte die EU-Kommission den Entwurf eines Maßnahmenkatalogs der EU gegen steuerschädliche Praktiken von Drittstaaten, worin u. a. die Einführung einer schwarzen Liste von Drittstaaten mit problematischer Steuergesetzgebung vorgesehen ist.
Änderung der Rechnungslegungsrichtlinie
Schließlich hat die EU-Kommission am 12.4.2016 eine Änderung der Rechnungslegungsrichtlinie (2016/198) vorgeschlagen, wonach Unternehmen mit einem Nettoumsatz von jährlich mehr als 750 Mio. Euro Informationen zur Ertragsbesteuerung länderspezifisch aufgeschlüsselt (Ertragsteuerinformationsbericht) veröffentlichen sollen.
Betroffen von einem solchen „öffentlichen Country by Country-Reporting“ sollen bei Überschreiten der 750 Mio. Euro-Umsatzgrenze sowohl Mutterunternehmen mit Sitz in der EU als auch Unternehmen mit Sitz außerhalb der EU sein, sofern sie EU-Tochterunternehmen oder EU-Betriebsstätten haben. Weiter fallen auch nicht-verbundene Unternehmen bei Überschreiten der Umsatzgrenze unter die Regelung. Die länderspezifisch aufgeschlüsselten Informationen sollen Gewinne vor Steuern, gezahlte Ertragsteuern, noch zu zahlende Ertragsteuern, Nettoumsatzerlöse, einbehaltene Gewinne, Beschäftigtenzahlen und die Art der Geschäftstätigkeit umfassen. Die Daten sollen auf der Homepage des Mutter- bzw. des EU-Tochterunternehmens veröffentlicht und dort fünf Jahre vorgehalten werden.
Die Daten sollen aufgeschlüsselt nach den einzelnen EU-Mitgliedstaaten und nach Drittstaaten, die auf einer „schwarzen Liste“ aufgeführt sind, bereitgestellt werden. Die EU-Kommission soll die Befugnis erhalten, eine solche „schwarze Liste“ mit Staaten, die anhand bestimmter Kriterien als Steueroasen beurteilt werden, zu erstellen.
Die Änderung der Rechnungslegungsrichtlinie soll möglichst zügig verabschiedet werden. Die Mitgliedsstaaten hätten dann ein Jahr Zeit, die Regelungen in nationales Recht umzusetzen.