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Aktuelles

BEPS: EU-Kommission treibt Umsetzung voran

Zur Um­set­zung der durch die OECD er­ar­bei­te­ten Ak­ti­ons­punkte zur Ver­mei­dung von BEPS (Base Ero­sion and Pro­fit Shif­ting) veröff­ent­lichte die EU-Kom­mis­sion am 28.1.2016 drei Entwürfe zu Richt­li­nien und Maßnah­men. Zu­dem legte sie am 12.4.2016 einen Ent­wurf zur Ände­rung der Rech­nungs­le­gungs­richt­li­nie vor, mit dem Of­fen­le­gungs­pflich­ten größerer Un­ter­neh­men über Er­trag­steu­er­in­for­ma­tio­nen ver­schärft wer­den sol­len.

Anti-BEPS-Richtlinie

So sind laut dem Ent­wurf ei­ner Anti-BEPS-Richt­li­nie Vor­ga­ben vor­ge­se­hen zu

  • ei­ner all­ge­mei­nen Miss­brauchs­klau­sel,
  • der Einführung ei­ner Zins­schranke, bei­des stark an­ge­lehnt an die deut­sche Re­ge­lung,
  • Ent­stri­ckungs­re­ge­lun­gen im Falle des grenzüber­schrei­ten­den Trans­fers von Wirt­schaftsgütern, u. a. vom inländi­schen Stamm­haus zu ei­ner Be­triebsstätte im EU-Aus­land oder in einem Dritt­staat, oder des Weg­zugs ins Aus­land, wo­bei eine Ra­ten­zah­lung der da­durch an­fal­len­den Steuer auf fünf Jahre ver­teilt vor­ge­se­hen ist,
  • ei­ner Switch-Over-Klau­sel, wo­durch statt des Frei­stel­lungs- nur das An­rech­nungs­ver­fah­ren bei be­stimm­ten ausländi­schen Einkünf­ten zur An­wen­dung kommt,
  • ei­ner Hin­zu­rech­nungs­be­steue­rung, die bei pas­si­ven ausländi­schen Einkünf­ten greift, so­fern diese einem Körper­schaft­steu­er­satz un­ter­lie­gen, der 40 % des Steu­er­sat­zes im Mit­glied­staat der Ansässig­keit un­ter­schrei­tet,
  • hy­pri­den Ge­sell­schaf­ten und Fi­nanz­in­stru­men­ten, wo­nach bei un­ter­schied­li­cher steu­er­li­cher Be­ur­tei­lung in den in­vol­vier­ten Mit­glied­staa­ten die steu­er­li­che Be­ur­tei­lung im Quel­len­staat maßgeb­lich sein soll.

Hinweis

Die im Ent­wurf ent­hal­te­nen Maßnah­men stel­len nur einen Min­dest­stan­dard zum Schutz des na­tio­na­len Be­steue­rungs­sub­strats dar, so dass be­ste­hende Re­ge­lun­gen in den Mit­glied­staa­ten, die be­reits einen höherer Schutz gewähren, da­von nicht berührt wer­den. In Deutsch­land dürfte insb. für hy­bride Ge­sell­schaf­ten und Fi­nanz­in­stru­mente Re­ge­lungs­be­darf be­ste­hen. Die Kom­mis­sion soll drei Jahre nach In­kraft­tre­ten der Richt­li­nie de­ren Um­set­zung in den Mit­glied­staa­ten überprüfen.

Richtlinie zur Umsetzung des Country by Country-Reportings

Wei­ter ist eine Richt­li­nie zur Um­set­zung des Coun­try by Coun­try-Re­por­tings vor­ge­se­hen, wo­nach die Mut­ter­ge­sell­schaft ei­ner mul­ti­na­tio­na­len Un­ter­neh­mens­gruppe in­ner­halb von zwölf Mo­na­ten nach Ende ih­res Wirt­schafts­jah­res de­tail­lierte In­for­ma­tio­nen u. a. zu den Umsätzen, Ge­win­nen und Steu­ern in den ein­zel­nen Mit­glieds­staa­ten zu über­mit­teln hat.

Hinweis

Das Coun­try by Coun­try-Re­por­ting soll bis spätes­tens 31.12.2016 in das na­tio­nale Recht der Mit­glied­staa­ten um­ge­setzt wer­den und ab 1.1.2017 zur An­wen­dung kom­men.

Maßnahmenkatalog gegen steuerschädliche Praktiken von Drittstaate

Schließlich veröff­ent­lichte die EU-Kom­mis­sion den Ent­wurf ei­nes Maßnah­men­ka­ta­logs der EU ge­gen steu­er­schädli­che Prak­ti­ken von Dritt­staa­ten, worin u. a. die Einführung ei­ner schwar­zen Liste von Dritt­staa­ten mit pro­ble­ma­ti­scher Steu­er­ge­setz­ge­bung vor­ge­se­hen ist.

Änderung der Rechnungslegungsrichtlinie

Schließlich hat die EU-Kom­mis­sion am 12.4.2016 eine Ände­rung der Rech­nungs­le­gungs­richt­li­nie (2016/198) vor­ge­schla­gen, wo­nach Un­ter­neh­men mit einem Net­to­um­satz von jähr­lich mehr als 750 Mio. Euro In­for­ma­tio­nen zur Er­trags­be­steue­rung länder­spe­zi­fi­sch auf­ge­schlüsselt (Er­trag­steu­er­in­for­ma­ti­ons­be­richt) veröff­ent­li­chen sol­len.

Be­trof­fen von einem sol­chen „öff­ent­li­chen Coun­try by Coun­try-Re­por­ting“ sol­len bei Über­schrei­ten der 750 Mio. Euro-Um­satz­grenze so­wohl Mut­ter­un­ter­neh­men mit Sitz in der EU als auch Un­ter­neh­men mit Sitz außer­halb der EU sein, so­fern sie EU-Toch­ter­un­ter­neh­men oder EU-Be­triebsstätten ha­ben. Wei­ter fal­len auch nicht-ver­bun­dene Un­ter­neh­men bei Über­schrei­ten der Um­satz­grenze un­ter die Re­ge­lung. Die länder­spe­zi­fi­sch auf­ge­schlüssel­ten In­for­ma­tio­nen sol­len Ge­winne vor Steu­ern, ge­zahlte Er­trag­steu­ern, noch zu zah­lende Er­trag­steu­ern, Net­to­um­sat­zerlöse, ein­be­hal­tene Ge­winne, Be­schäftig­ten­zah­len und die Art der Ge­schäftstätig­keit um­fas­sen. Die Da­ten sol­len auf der Home­page des Mut­ter- bzw. des EU-Toch­ter­un­ter­neh­mens veröff­ent­licht und dort fünf Jahre vor­ge­hal­ten wer­den.

Die Da­ten sol­len auf­ge­schlüsselt nach den ein­zel­nen EU-Mit­glied­staa­ten und nach Dritt­staa­ten, die auf ei­ner „schwar­zen Liste“ auf­geführt sind, be­reit­ge­stellt wer­den. Die EU-Kom­mis­sion soll die Be­fug­nis er­hal­ten, eine sol­che „schwarze Liste“ mit Staa­ten, die an­hand be­stimm­ter Kri­te­rien als Steu­er­oa­sen be­ur­teilt wer­den, zu er­stel­len.

Die Ände­rung der Rech­nungs­le­gungs­richt­li­nie soll möglichst zügig ver­ab­schie­det wer­den. Die Mit­glieds­staa­ten hätten dann ein Jahr Zeit, die Re­ge­lun­gen in na­tio­na­les Recht um­zu­set­zen.
 
 

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