In einem Streitfall nutzten Ehegatten ein häusliches Arbeitszimmer in einem Einfamilienhaus, welches im jeweils hälftigen Miteigentum der Ehegatten stand. Der BFH ordnete die auf das Arbeitszimmer entfallenden Aufwendungen jedem Ehegatten hälftig zu. Jeder der Ehegatten konnte die Aufwendungen somit bis zu einem Betrag von 1.250 Euro geltend machen, sofern ihm kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stand (BFH-Urteil vom 15.12.2016, Az. VI R 53/12).
Hinweis
In einem weiteren Streitfall nutzten zwei Lebenspartner in einer gemeinsam angemieteten Wohnung das einzige in der Wohnung vorhandene Arbeitszimmer gemeinsam. Auch hier bejaht der BFH die Möglichkeit des Abzugs der von den Lebenspartnern jeweils getragenen Aufwendungen bis zu einem Höchstbetrag von 1.250 Euro (BFH-Urteil vom 15.12.2016, Az. VI R 86/13).