Erneut lag dem BFH die Frage vor, ob die Umsatzsteuerfestsetzung gegenüber dem Bauleistenden für vor dem 15.2.2014 erbrachte Bauleistungen an einen Bauträger nach § 27 Abs. 19 UStG rechtmäßig ist. In seinem Beschluss vom 27.1.2016 (Az. V B 87/15) bestätigt der BFH seine bereits geäußerten Zweifel an der Verfassungs- und Europarechtskonformität dieser Regelung (vgl. Beschluss vom 17.12.2015, Az. XI B 84/15) und gewährt dem Antragsteller die Aussetzung der Vollziehung (AdV) für Umsatzsteuerfestsetzungen der Jahre 2011 bis 2013.
Darüber hinaus äußert der BFH ernstliche Zweifel, ob der Steueranspruch gegen den Bauleistenden wegen Uneinbringlichkeit überhaupt bestehe. Der Bauleistende und der Bauträger hätten in Vertrauen auf die in den Jahren 2011 bis 2013 dargelegte Verwaltungsauffassung (Abschn. 13b.1. Abs. 19 UStAE 2010/2011 bzw. Abschn. 13b.1. Abs. 10 UStAE 2012/2013) für die Leistungen ein Entgelt ohne Umsatzsteuer vereinbart. In entsprechender Anwendung des § 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 UStG auf den Umsatzsteuerbetrag seien deshalb die erbrachten Leistungen erst dann zu versteuern, wenn der darauf entfallende Umsatzsteuerbetrag vereinnahmt werde, also vom Bauträger an den Bauleistenden gezahlt werde. Auf Ebene des Bauträgers könne gleichzeitig eine Berichtigung in entsprechender Anwendung des § 17 Abs. 1 Sätze 1 und 2 UStG vorzunehmen sein. Andernfalls entfielen sowohl die Umsatzsteuerzahlung durch den Bauleistenden als auch die Umsatzsteuererstattung an den Bauträger.
Hinweis
Konsequenz dieser analogen Anwendung des § 17 UStG auf den Umsatzsteuerbetrag wäre, dass der Zinslauf – sowohl für die Erstattungszinsen des Bauträgers als auch für die Nachzahlungszinsen des Bauleistenden – erst 15 Monate nach Ablauf des Jahres beginnt, in dem der Bauträger die Umsatzsteuer an den Bauleistenden gezahlt hat.
Der BFH stellt die analoge Anwendbarkeit des § 17 UStG als Möglichkeit dar, wie der Sachverhalt zu lösen sein könnte. Letztlich bleibt aber weiterhin eine Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren abzuwarten.